Aus der Vergangenheit

Die rechtlichen News sind eine unregelmäßige erscheinende Veröffentlichung von Dr. Exner Rechtsanwälte und beinhalten keinen konkreten Rechtsrat und keine Rechtsauffassung zu einem spezifischen Sachverhalt. Die veröffentlichten Artikel sind allgemeine Zusammenfassungen von gesetzgeberischen Entwicklungen, Rechtsveränderungen oder von gesetzlichen Entscheidungen. Wir empfehlen daher dringend, bei konkreten Rechtsfragen einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei zu konsultieren. Dieser wird Ihre speziellen rechtlichen Fragen unter Berücksichtigung Ihres konkreten Sachverhaltes gerne beantworten.

Dezember 2009

1. Unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails rechtswidrig 

In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung verneint. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung bejaht dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung.

Nun haben die Richter des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann.

Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt.

Anders - und das ist in der Praxis zur Regel geworden - fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss. 

Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig. 

2. Verbraucherbegriff bei natürlichen Personen, die auch selbstständig freiberuflich tätig sind 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30.9.2009 entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbstständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt, „als Verbraucher" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.

In einem Fall aus der Praxis bestellte eine Rechtsanwältin über einen Internetanbieter unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der „Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Ca. sechs Wochen später erklärte sie den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte zustehe, über das sie vom Internetanbieter nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass eine natürliche Person, die - wie die Anwältin - sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird. Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Anwältin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den vor Gericht getroffenen Feststellungen hatte sie die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen der Verkäufer hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Käuferin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte der Verkäufer aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Kundin in der Kanzlei als Rechtsanwältin - und nicht etwa als Kanzleiangestellte - tätig war. 

3. Fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt 

Ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof (BGH).  

In dem zu entscheidenden Fall waren die Mietzahlungen laut Mietvertrag jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus an den Vermieter zu zahlen. Die Mietzahlungen gingen beim Vermieter für April 2008 am 11.4., für Mai 2008 am 7.5., für Juni 2008 am 6.6. und für Juli 2008 am 8.7. ein. Die Mietzahlungen erfolgten seit April 2008 durch das Jobcenter. Dieses ist jedoch nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen. Mit Schreiben vom 11.6.2008 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis unter Berufung auf verspätete Mietzahlungen.

Der Vermieter war nicht berechtigt, das Mietverhältnis wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen, so der BGH in seinem Urteil v. 21.10.2009. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Richter haben bei ihrer Entscheidung nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass die Mieter seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist. Die Mieter müssen sich nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. 

4. Abfindungen bei Kündigung während der Elternzeit 

In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall war eine belgische Arbeitnehmerin bis kurz vor der Geburt ihres Kindes in Vollzeit beschäftigt. Während des Elternurlaubs arbeitete sie auf Halbtagsbasis. Während dieser Zeit wurde ihr gekündigt. Sie erhielt eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 10 Monatsgehältern. Diese wurden auf der Grundlage ihres damaligen, wegen der Reduzierung ihrer Arbeitsleistungen um 50 0/0 niedrigeren Gehalts, berechnet. Die Richter des EuGH hatte zu entscheiden, ob die Berechnung der Entschädigung auf dieser Grundlage rechtens war.

Sie stellten fest, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. So musste in dem o. g. Fall die Berechnung der Entlassungssumme auf Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung erfolgen.

Nach deutschem Recht besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30.9.2009 entfällt dieser jedoch bei einer dauerhaften Stilllegung des Betriebes.

November 2009

1. Rechnung zum Download bei sog. „Online-Tarif“ 

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten die Frage zu klären, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten „Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereitgestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die formularmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt lediglich einer Online-Rechnung, die im Internet-Portal des Providers bereitgestellt wird, dort eingesehen, als PDF-Dokument heruntergeladen und auch ausgedruckt werden kann, akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Der Zugang einer Rechnung stellt jedoch nur - neben der Fälligkeit der Entgeltforderung - die Voraussetzung für den Beginn einer dreißigtägigen Frist dar, nach deren Ablauf der Schuldner spätestens in Verzug gerät.

Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn - wie hier - dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird, sondern dieser von sich aus tätig werden und auf das Internetportal des Unternehmens Zugriff nehmen muss, die Textform entsprechend den Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches erst und nur dann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der entsprechenden Seite durch den Kunden kommt.

Oktober 2009

1. Parteispenden können bei Insolvenz des Spenders zurückgefordert werden 

Ein Insolvenzverwalter kann eine frühere Parteispende des Insolvenzschuldners anfechten und Rückzahlung verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) mit Urteil vom 9.7.2009 entschieden.

Dem Fall liegen vier Parteispenden aus dem Jahre 2003 im jeweils mittleren vierstelligen Bereich zugrunde. Nachdem der Spender in Insolvenz geraten war, berief sich der Insolvenzverwalter auf eine Regelung in der Insolvenzordnung, die es erlaubt, Geschenke bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren vor Insolvenzeröffnung zurückzufordern. Die Partei lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Ausnahmeregelung für ein „gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk" sei unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Rolle von Parteien weit auszulegen. Außerdem sei die Partei „entreichert", weil das gesamte Geld für eine Anzeigenkampagne vor der Landtagswahl ausgegeben worden sei, die ohne die Spende nicht hätte finanziert werden können. 

Die Richter des OLG Celle kamen zu dem Entschluss, dass die Partei - ebenso wie andere Beschenkte - nicht von ihrer Pflicht befreit sei, die Entreicherung nachvollziehbar zu begründen. Sie hätte konkret darlegen müssen, in welcher Höhe die im Vorfeld der Wahl gesammelten Spenden für die geplante Anzeigenkampagne verwendet wurden. 

2. Provisionsanspruch, obwohl der Käufer mangelhafte Immobilie nicht erwirbt 

Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt erhalten, wenn sein Kunde wegen des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den „großen Schadensersatz" in Anspruch nimmt. 

Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Kaufvertrags verhindern oder ihn von Anfang an als unwirksam erscheinen lassen, schließen die Entstehung eines Provisionsanspruchs jedoch aus. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hauptvertrag formnichtig, gesetz- oder sittenwidrig oder wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit Rückwirkung angefochten ist.

Hat der Käufer die freie Wahl zwischen dem Verlangen nach einer Gewährleistung und der Anfechtung des Kaufvertrags, ist es aus der Sicht des Maklers rein zufällig, wofür er sich entscheidet. Daher darf hiervon nicht das Bestehen seines Provisionsanspruchs abhängig gemacht werden. 

3. Betriebskostenabrechnung - Frischwasser und Schmutzwasserabrechnung in einer Summe 

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 15.7.2009 entschiedenen Fall weist eine Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlungsverpflichtung von 184,65 € aus. Die nach dem durch Zähler ermittelten Frischwasserverbrauch abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser belaufen sich nach der Abrechnung auf 118,40 €. Eine Aufschlüsselung nach Frischwasser und Abwasser enthält die Abrechnung nicht. Dieses wurde vom Mieter beanstandet. 

Die Richter des BGH hatten nur zu entscheiden, ob die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in der Nebenkostenabrechnung getrennt erfolgen muss. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Vermieter die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen darf, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.

Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, so die Richter des BGH, ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Diese ist auch dann gewährleistet, wenn die - nach der Verkehrsanschauung ohnehin eng miteinander zusammenhängenden - Kosten für Frischwasser und Abwasser in der Abrechnung in einer Summe zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Anhand dieser Angaben ist es dem Mieter ohne Weiteres möglich zu überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag um- lagefähig sind und ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde, sowie den Rechenschritt nachzuvollziehen, mit dem der von ihm zu tragende Anteil der Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde.

September 2009 

1. Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine  Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden muss.

Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weiter gehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in Betracht. 

2. Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnung 

In einem Fall aus der Praxis war im Mietvertrag die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 51,03 qm. Der Vermieter verlangte in einem Schreiben von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm. Dabei hat der Vermieter die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde gelegt. Hier war zu entscheiden, ob bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die vertraglich vereinbarte oder die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist.

Der Bundesgerichthof kam in seinem Urteil vom 8.7.2009 zu dem Entschluss, dass bei dem o. g. Mieterhöhungsverlangen die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 0/o beträgt. In einem solchen Fall liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze Für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen. Die vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche ist keine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch über Mieterhöhungen abweicht und deshalb unwirksam wäre. Erst bei einer Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze von 10 0/0 ist es dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen, und infolgedessen ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich. 

3. Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

In einem Fall aus der Praxis beschäftigte ein Unternehmen ca. 300 Arbeitnehmer. Die Vergütung der Arbeitnehmer wurde ab dem 1.1.2007 um 2,5 Wo erhöht. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u. a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 Wo des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot einem betroffenen Arbeitnehmer die 2,5 %ige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Arbeitnehmer ab.

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden dazu, dass der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung zwar an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden war; er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der betroffene Arbeitnehmer keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen. 

4. Gleichbehandlung bei freiwilligen Sonderzahlungen 

Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten.

Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben. 

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitgeber seinen ca. 360 Arbeitnehmern im Rahmen seines Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot sah u. a. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Bis auf 7 Mitarbeiter nahmen alle Arbeitnehmer das Änderungsangebot an. In einem Schreiben teilte der Arbeitgeber mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen er Änderungsverträge geschlossen habe und die sich am Ende des Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung (300 €) erhalten.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Sonderzahlung vorenthalten durfte, welche das Änderungsangebot nicht angenommen hatten. In seiner Entscheidung vom 5.8.2009 gelangte es zu der Überzeugung, dass nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch diese Arbeitnehmer Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Zwar durfte der Arbeitgeber bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. 

5. Sicherstellung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers im Rahmen eines gegen einen Dritten geführten Ermittlungsverfahrens nicht verfassungswidrig sind.

Diese Maßnahmen greifen zwar in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis ein, so die Bundesrichter, die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften rechtfertigen jedoch diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird.

August 2009

1. Darlehensvertragskündigung durch die Bank 

Die fristlose Kündigung einer Geschäftsbeziehung setzt einen -wichtigen Grund voraus, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann, wobei die berechtigten Belange des Darlehensnehmers zu berücksichtigen sind. Für eine Geschäftsbank ist ein solcher wichtiger Grund gegeben, wenn die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten gefährdet ist. 

Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. In der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers kann selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Darlehens liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist.  

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vom 10.3.2009 teilte die Darlehensnehmerin der Geschäftsbank mit, dass sie die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit sorgfältig prüfen werde, wenn die Bank nicht kurzfristig auf 30 0/0 ihrer Forderungen verzichtet. Daraufhin kündigte die Bank die Geschäftsverbindung fristlos, stellte sämtliche Kredite fällig und bezifferte die offenen Salden. 

2. Subunternehmervertrag — nachvertragliches Wettbewerbsverbot 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.

In einem Fall aus der Praxis vereinbarten die Vertragsparteien ein umfassendes Wettbewerbsverbot. So darf der Subunternehmer Montagen der im Vertrag angegebenen Produkte ausschließlich für die Firma X. durchführen. Jegliche Tätigkeiten für Mitbewerber von X. betreffend der Produkte sind ausdrücklich untersagt. Diese Vereinbarung endet, wenn entweder X. oder der Subunternehmer schriftlich gegenüber dem jeweiligen anderen Vertragspartner verbindlich erklärt, zukünftig keine Aufträge mehr für die Montage der oben genannten Gegenstände zu erteilen bzw. annehmen zu wollen. Das Wettbewerbsverbot gilt dann nachvertraglich für weitere zwei Jahre ab Zugang dieser schriftlichen Erklärung.

Die Richter beurteilten dieses Wettbewerbsverbot als nichtig, da es jedenfalls gegenständlich über das für den Subunternehmervertrag notwendige Maß hinausgeht. Ferner lässt das o. g. Wettbewerbsverbot keine geltungserhaltende Reduktion auf eine zulässige Kundenschutzklausel zu. Denn dazu wäre eine Änderung der gegenständlichen Grenzen des Verbots erforderlich. Das kommt nicht in Betracht. Nur dann, wenn das Wettbewerbsverbot das zeitlich zulässige Maß überschreitet, ist eine geltungserhaltende Reduktion auf das noch zu billigende Maß möglich.

In einem Urteil vom 12.5.1998 hatte der BGH keine Bedenken gehabt, eine auf ein Jahr beschränkte nachvertragliche Kundenschutzklausel in einem derartigen Subunternehmervertrag als für den Hauptzweck des Vertrages notwendig einzuordnen.

Juli 2009 

1. Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis  

Der Bundesgerichtshof hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom bzw. Wasser einstellen darf.

In einem Fall aus der Praxis waren im Jahr 2000 Räume im Erdgeschoss eines „Kunsthauses" zum Betrieb eines Cafes vermietet worden. Nach einem Streit über die Verpflichtung des Vermieters zu Nebenkostenabrechnungen stellte der Mieter im Jahr 2001 seine Nebenkostenvorauszahlungen ein, später auch die Zahlung der Grundmiete, mit welcher er im August 2007 jedenfalls acht Monate im Rückstand war.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wiederholt, zuletzt im August 2007. Zwischen den Parteien schwebt ein Räumungsverfahren. Der Vermieter drohte dem Mieter mehrfach an, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob sich der Mieter auf den sog. Besitzschutz berufen kann und es sich vonseiten des Vermieters bei der Einstellung der Versorgungsleistungen um verbotene Eigenmacht handelt.

Die Besonderheit des Besitzschutzes besteht darin, dass er auch einem unrechtmäßigen Besitzer (Beendigung des Mietverhältnisses und der Mieter ist zur Räumung verpflichtet) zusteht.

Der Bundesgerichtshof hat in der Einstellung der Leistungen jedoch keine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht gesehen, sodass der Besitzschutz auf die Einstellung von Versorgungsleistungen nicht anwendbar ist. Damit sei die Sachlage vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter die Leistungen unmittelbar von diesen beziehe. Die Versorgungssperre durch die Energieversorger werde ebenfalls nicht als Besitzverletzung angesehen.

Ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich nur aus dem Mietvertrag ergeben oder nach Beendigung des Mietverhältnisses nach Treu und Glauben aus sog. nachvertraglichen Pflichten. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei aber jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.

Bisher wurde in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Leistungen besitzrechtlich eine verbotene Eigenmacht darstellt. Eine solche Auslegung des Besitzschutzes gab auch einem unrechtmäßigen Besitzer, trotz rechtmäßiger Kündigung, eine starke Position. Dies hat sich mit der o. g. Entscheidung geändert.

Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass die Einstellung der Versorgungsleistungen nur erfolgen darf, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet ist und nicht eine sog. „kalte Entmietung" rechtfertigt. 

2. Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel 

In einem Fall aus der Praxis wurde von 1999 bis 2006 eine Wohnung angemietet. Nach dem Formularmietvertrag musste der Mieter nach einem starren Fristenplan sowie bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen ausführen. Zusätzlich war handschriftlich vermerkt, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in renoviertem Zustand zurückzugeben war. 

Der Mieter renovierte die Wohnung im Jahr 2004. Ferner führte er vor Rückgabe der Wohnung zum 31.5.2006 eine Endrenovierung durch. Der Mieter ist der Auffassung, dass ihm ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zusteht, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe. Die dahingehenden Bestimmungen des Formularvertrages sind wegen starrer Fristen unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.

Der Wert der erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen bzw. der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. 

3. Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit 

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer laut Tarifvertrag einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60 Wo des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Arbeitnehmer war jedoch von Februar 2005 bis 31.3.2006 arbeitsunfähig erkrankt. 

Die Richter des BAG hatten nun zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer für das Jahr 2005 das tarifliche Urlaubsgeld verlangen kann. Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, ist es jedoch erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist.

Nach Auffassung der BAG-Richter ist der Anspruch auf Urlaubsgeld auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet. Der Arbeitgeber schuldet keine Urlaubsvergütung, da dem Arbeitnehmer bisher kein Urlaub gewährt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. 

4. Abmahnung wegen Minderleistung  

Grundsätzlich wird eine Abmahnung in die Personalakte eingetragen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es aber immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten, ob diese Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht. Ist Letzteres der Fall, darf sie nicht in die Personalakte eingetragen werden. So kann ein Arbeitnehmer beispielsweise verlangen, dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält. 

Die Anforderungen an die Konkretisierung der in einer Abmahnung enthaltenen Rüge müssen sich an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann. Bei der quantitativen Minderleistung sind dies die Arbeitsergebnisse und deren erhebliches Zurückbleiben hinter den Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer, verbunden mit der Rüge des Arbeitgebers, dass aus seiner Sicht der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit pflichtwidrig nicht ausschöpft.

In Zahlen gemessene Arbeitserfolge können über die Frage, ob der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft, dann etwas aussagen, wenn sie unter in etwa gleichen Bedingungen erzielt werden. Jeder Arbeitnehmer, der sich am Durchschnitt messen lassen soll, muss in etwa die gleiche Chance haben, durchschnittliche Erfolge zu erzielen.

Anmerkung: Damit eine Kündigung u. U. nicht an einer unwirksamen Abmahnung scheitert, muss der Arbeitgeber in der Abmahnung Tatsachen vortragen, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Davon kann ausgegangen werden, wenn, gemessen an der durchschnittlichen Leistung der vergleichbaren Arbeitnehmer, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stark beeinträchtigt ist. Das ist z. B. bei einer langfristigen Unterschreitung der Durchschnittsleistung um deutlich mehr als 1/3 der Fall.

Juni 2009

1. Nutzung geschäftlicher Daten aus früherem Arbeitsverhältnis 

Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte infrage kommen. 

Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat.

Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat.

Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt.

So haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 26.2.2009 klargestellt, dass ein Versicherungsvertreter Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden darf, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat. 

2. Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags erfüllt Schriftformerfordernis des Aufhebungsvertrags 

Ein Arbeitsverhältnis wird formwirksam aufgelöst, wenn die Arbeitsvertragsparteien einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag abschließen. So liegt in dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass er, wenn nicht anderes vereinbart wird, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer- Dienstvertrags seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt.

Die vertraglichen Beziehungen werden auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliert ihre Bedeutung. Das Schriftformerfordernis für den Auflösungsvertrag wird durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag gewahrt; denn aus diesem ergibt sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinreichend deutlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. 

3. Nichtigkeit einer Kündigung per Telefax 

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die  elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine per Telefax ausgesprochene Kündigung ist daher unwirksam.

Die Nichtigkeit der Kündigung entfällt auch nicht deshalb, weil der Arbeitgeber mit der nicht formgerechten Kündigung einverstanden gewesen ist. Ein derartiges Einverständnis ersetzt den Mangel der Form nicht.

Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden, sondern nur, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, eine Rechtsposition an einem Formmangel scheitern zu lassen. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein.

Mai 2009

1. Kein Unterhaltsanspruch bei Seitensprung 

In dem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) am 7.11.2008 entschiedenen - und in der Fachwelt umstrittenen — Fall hatte eine Ehefrau nach 25-jähriger Ehe ein Verhältnis mit einem anderen Mann begonnen, mit dem sie seit der Trennung auch zusammenlebt. Die Frau übte während der Ehe nur Aushilfstätigkeiten aus, ihr Ehemann ist pensionierter Diplom-Ingenieur. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor.

Die Richter des OLG kamen zu dem Ergebnis, dass eine Ehefrau, die aufgrund eines Seitensprunges die Ehe zum Scheitern bringt, ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verliert. Damit hob das Gericht die gegenteilige Entscheidung des Familiengerichts erster Instanz auf und versagte denAnspruch auf Trennungsunterhalt wegen des Ehebruchs.

Für das OLG Zweibrücken stand fest, dass vorliegend die Ehefrau die Ehe durch einen Seitensprung zum Scheitern gebracht habe. So sei ein Seitensprung eine Verletzung der ehelichen Solidarität, mit der Folge, dass die Zahlung von Unterhalt dem betrogenen Ehemann nicht zuzumuten sei. Ursächlich für das Scheitern der Ehe, so die Richter, sei zum großen und bei Weitem überwiegenden Teil die Ehefrau gewesen. Anders sei nur dann zu urteilen, wenn sie das intime Verhältnis erst begonnen hätte, nachdem sie sich von ihrem Ehemann abgewandt hatte, nicht aber, wenn eine intakte Ehe vorliege. Eine solche nahm das OLG mangels anderer Anhaltspunkte an. 

2. Kündigung durch den Arbeitnehmer  

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer im August fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte er von dem jetzigen Firmeninhaber Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, dass der Unternehmer Rechtsnachfolger seines Arbeitgebers sei, da er dessen Betrieb im September des gleichen Jahres übernommen habe. Die zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Der neue Firmeninhaber hat den Betriebsübergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden.

Die Richter des BAG führten aus, dass zwar auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes bedarf. Ein solcher wichtiger Grund kann z. B. dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.

April 2009

1. Telefonieren auf dem Seitenstreifen verboten 

Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor telefoniert, handelt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ordnungswidrig. Er bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies anders zu beurteilen.

Grundsätzlich ist einem Autofahrer die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Der Autofahrer hat jedoch bei laufendem Motor telefoniert und nimmt auch weiterhin am „fließenden Verkehr" teil, da der Seitenstreifen „Fahrbahn im Rechtssinne" ist. Das Telefonieren ist somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel.

Februar 2009

1. Strenge Maßstäbe an Änderungskündigung zur Entgeltsenkung

Die Unrentabilität des Betriebs kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind.

Eine vor diesem Hintergrund ausgesprochene Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist jedoch nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen würden. Regelmäßig bedarf es deshalb eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft.

Sind diese Voraussetzungen gegeben und hat sich die große Mehrheit der Beschäftigten - im entschiedenen Fall 97 - mit der Entgeltkürzung freiwillig einverstanden erklärt, so kann ein Arbeitnehmer, dem gegenüber die Reduzierung durch Änderungskündigung erfolgt, sich nicht darauf berufen, die Änderungskündigung sei nicht mehr erforderlich, weil der Sanierungserfolg schon durch die freiwilligen Gehaltsreduzierungen erreicht würde.

Januar 2009

1. Haftung eines GmbH-Geschäftsführers 

Arbeitnehmeranteile: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.9.2008 entschieden, dass das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH unter weiteren Voraussetzungen zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer führen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren.

Säumniszuschläge: Der wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH haftet nach einem Beschluss des BGH vom 14.7.2008 nicht für Säumniszuschläge.

Er ist als Beitragsschuldner haftungsrechtlich für eine „Vorenthaltung" von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich. Er haftet jedoch nur für Beiträge im engeren Sinne, nicht dagegen für Säumniszuschläge. Sie können dem Geschäftsführer auch nicht, soweit sie auf Arbeitnehmerbeiträge entfallen, als pauschalierter Folgeschaden der Beitragsvorenthaltung in Rechnung gestellt werden.

Der Anspruch auf Zahlung von Säumniszuschlägen — als Druckmittel wie als pauschalierter Schadensersatz — kann nur gegen den Beitragsschuldner, hier die GmbH, nicht aber gegen deren Geschäftsführer geltend gemacht werden. 

2. Schwarze Kassen grundsätzlich als Untreue zu bewerten 

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 29.8.2008 grundsätzlich klargestellt, dass das Führen von sog. „schwarzen Kassen" den Tatbestand der Untreue gegenüber dem Unternehmen erfüllt. Wer seinem Unternehmen Mittel vorenthält und in verdeckten Kassen führt, entzieht ihm Vermögen und schädigt es. Selbst wenn die Unternehmensführung die Handlungen duldet, kann Untreue vorliegen, denn maßgeblich ist allein der Wille der Anteilseigner.

Auch wenn der Mitarbeiter das Geld zugunsten des Unternehmens einsetzt — wie im entschiedenen Fall für die Zahlung von Schmiergeldern um einen Großauftrag zu erhalten — liegt Untreue vor.

Dezember 2008

1. Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet („Impressumpflicht“) 

Das Telemediengesetz (TMG) erlegt bestimmten Diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese dienen vor allem dem Verbraucherschutz. Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten werden von Anbietern häufig unter der Überschrift „Impressum" erfüllt. Dabei handelt es sich um Informationen, die Handelsunternehmen im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr beispielsweise auf Geschäftsbriefen ohnehin seit Langem erfüllen müssen. Diese Anbietertransparenz muss auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet sein. Das Bundesjustizministerium hat nun einen Leitfaden zur Anbieterkennzeichnungspflicht entwickelt und auf ihrer Internetseite eingestellt. Dieser Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet- auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des TMG entsprechend zu gestalten. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

•          Die Anbieterkennzeichnungspflicht trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Diensteanbieter sind natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Telemedien sind z. B. private Websites und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms.

Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht nur, wenn der Diensteanbieter das Telemedium geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält. „Geschäftsmäßig" ist ein viel weiterer Begriff als „gewerbsmäßig". Unerheblich ist, ob der Diensteanbieter die Telemedien gegen Entgelt bereithält. Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten.

• Grundangaben für natürliche Personen: Familien- und den Vornamen; vollständige (ladungsfähige) Postanschrift (Postfach reicht nicht); mindestens eine Telefonnummer und eine E-Mail- Adresse

• Grundangaben für juristische Personen: Firmenname vollständig ausgeschrieben (Postfach reicht nicht) und bei mehreren Niederlassungen im Zweifel die Hauptniederlassung; gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter (sofern dieser eine juristische Person ist, deren Vertreter, bis eine natürliche Person benannt werden kann); mindestens Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse

• Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern: Betriebe, deren Dienst einer behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Gastronomiebetriebe, Makler, Versicherungsunternehmen), müssen zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde angeben.

Diensteanbieter, die einen reglementierten Beruf ausüben (z. B. freie Berufe), haben zusätzlich die Kammer, der der Diensteanbieter angehört die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, anzugeben. Des Weiteren muss die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder der Wirtschaftsidentifikationsnummer erfolgen, sofern der Diensteanbieter eine solche besitzt

• Alle Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Die Rechtsprechung hält Angaben für leicht erkennbar, die optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar sind und die aufgrund ihrer Bezeichnung auch als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung verstanden werden, z. B. „Kontakt“ und „Impressum“.

Unmittelbar erreichbar sind Angaben, die ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können (Erreichen der Internetseite über zwei Links). Nicht unmittelbar erreichbar sind die Angaben, wenn sie nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemacht werden. Es genügt deshalb z. B. nicht, den vollständigen Namen des Anbieters nur in den AGB zu nennen. Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit, also über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link zurückgegriffen werden kann, und die kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Internetbrowser sind.

Den vollständigen Leitfaden zur Impressumspflicht erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums unter http://www.bmj.de/musterimpressum. 

2. Insolvenzrechtsänderung sichert sanierungsfähige Unternehmen

Im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes wurde auch eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen.

Die Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der „Turnaround" sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen.

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung wurde deshalb angepasst, sodass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet.

Befristet bis zum 31.12.2010 ist der Begriff der Überschuldung folgendermaßen geregelt: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich."

Ab dem 1.1.2011 wird der Begriff der Überschuldung wie folgt geregelt: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist." 

3. Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht wirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.

Nach der gesetzlichen Regelung hat nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen, da er verpflichtet ist das Mietobjekt während der gesamten Vertragszeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. In ständiger Rechtsprechung hat es der Bundesgerichtshof allerdings gebilligt, dass diese Verpflichtung vertraglich auf den Mieter übertragen wird.

Eine entsprechende Formularklausel ist jedoch dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist der Fall, wenn der Mieter nach dem Inhalt des Formularvertrages zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristen verpflichtet und ihm damit der Einwand genommen ist, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist. Denn auch der Vermieter müsste nur abhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache und somit erst dann renovieren, wenn durch vertragsgemäßen Gebrauch ein Renovierungsbedarf entstanden wäre. Die Richter haben sich deswegen für das Gewerberaummietrecht der Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht angeschlossen, wonach die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch solche Formularklauseln unwirksam ist.

November 2008

1. Keine Durchgriffshaftung bei Unterkapitalisierung der GmbH

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 28.4.2008, dass es nicht zu einer Haftung der Ge­sellschafter führt, wenn eine GmbH über so wenig Fi­nanzmittel verfügt, dass sie ihre Schulden nicht zahlen kann. „Eine Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen un­zureichender Kapitalisierung der Gesellschaft ist we­der gesetzlich normiert noch durch richterrechtliche Rechtsfortbildung als gesellschaftsrechtlich fundiertes Haftungsinstitut anerkannt”, so die Bundesrichter. Aufgrund einer nachträglichen Berechnung über eine angemessene Eigenkapitalausstattung die Gesellschaf­ter gegebenenfalls generell haften zu lassen, wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar und könnte letztlich die GmbH als solche infrage stellen. (BGH, Urteil vom 28.04.2008, Az.: II ZR 264/06)

2. Pflicht zur Reduzierung des Geschäftsführergehalts in der Krise der GmbH

In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. In einem Fall aus der Praxis war ein GmbH-Geschäftsführer Hauptgesellschafter der GmbH. Die GmbH befand sich bereits in finanziellen Schwierig­keiten, die sich jedoch noch verschärften, als sie kurz­fristig den von ihr in Anspruch genommenen Konto­korrentkredit zurückführen musste. Da die laufenden Einnahmen nicht ausreichten, um die Vorgaben der Bank zu erfüllen, war es für die Gesellschaft von exis­tenzieller Bedeutung, ihre Ausgaben zu reduzieren. Deshalb bestand für den Geschäftsführer Anlass, einer vorübergehenden Gehaltsreduzierung zuzustimmen. Da der Geschäftsführer seine Bezüge jedoch nicht re­duzierte, entschieden die Richter des Oberlandesge­richts Köln, dass er gegenüber der GmbH zum Scha­densersatz verpflichtet sei. Eine Reduzierung des Ge­halts auf die Hälfte (von 5.700 Euro auf 2.850 Euro) hielten die Richter hier für zumutbar. (OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2007, Az.: 18 U 131/07) 

3. Haftung für Mängelbeseitigungskosten

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschie­denen Fall kaufte ein Kunde bei einem Holzhändler Parkettstäbe, die er durch einen von ihm beauftragten Parkettleger verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Dies war auf einen Pro­duktionsfehler — die nicht ausreichende Verklebung der Parkettstäbe — im Werk des Herstellers zurückzu­führen. Der Kunde forderte nun den Holzhändler auf, den Parkettboden auszutauschen. Die BGH-Richter kamen in diesem Fall zu dem Ent­schluss, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nur die Lieferung anderer, man­gelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verle­gung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ur­sprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat.

Oktober 2008

1. Neuer Basistarif in der privaten Krankenversicherung

Durch die Gesundheitsreform wird ab 1.1.2009 der neue Basistarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Private Krankenversicherer sind dann gesetzlich verpflichtet, den neuen Basistarif an­zubieten. Versicherte, die ab dem 1.1.2009 eine private Kran­kenversicherung abschließen, erhalten dabei ein un­eingeschränktes Wechselrecht in den Basistarif eines beliebigen privaten Versicherungsunternehmens. Wer bereits privat krankenversichert ist, kann vom 1.1.2009 bis zum 30.6.2009 in den Basistarif einer Versicherung seiner Wahl wechseln. Wer 55 Jahre alt ist oder älter oder eine Rente beziehungsweise eine Be­amtenpension bezieht, kann jederzeit in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln. Für die bereits privat versicherten Kunden regelt die sogenannte „Kalkulationsverordnung”, wie hoch die Alterungsrückstellungen sind, die er beim Wechsel zu einem anderen Tarif oder einem anderen Anbieter mitnehmen kann. Die Kalkulationsverordnung wird folgende Eckpunkte enthalten: 

·      Nach einem Wechsel in den Basistarif eines Unter­nehmens beträgt die Mindestverweildauer 18 Mo­nate.

·      Nach Ablauf der Mindestverweildauer besteht nicht nur die Möglichkeit in einen Volltarif des Krankenversicherungsunternehmens zu wechseln, sondern auch in den Basistarif eines anderen Un­ternehmens. Weitere Wechselmöglichkeiten unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen sind dann jedoch ausgeschlossen.

Der von der PKV anzubietende Basistarif muss in sei­nem Leistungsumfang mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein. Es dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten gesundheitlichen Risikos erhoben werden. Die Beiträge sind auf den jeweiligen GKV-Höchstbeitrag (derzeit rund 500 Euro) begrenzt

2. Schutz der Handwerker durch das Forderungssicherungsgesetz

Mit Hilfe des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) sollen Handwerker schneller an ihr Geld kommen und Zahlungsausfälle verringert werden. Vorrangig sollten kleine und mittelständische Betriebe geschützt werden, da diese oft durch die schlechte Zahlungsmoral in finanzielle Schwierigkeiten gerieten. Nachfolgend sollen die wichtigsten Neuregelungen des FoSiG aufgezeigt werden: 

Schnellere Abschlagszahlungen: Abschlagszah­lungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, d. h. das Erforder­nis einer „abgeschlossenen Leistung” entfällt. Künftig können Unternehmer bereits dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Besteller einen Wertzuwachs bekommen hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungs­anspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückbehält. 

·         Forderungsanspruch von Subunternehmern: Die Forderung eines Subunternehmers wird spätestens dann fällig, wenn sein Auftraggeber (z. B. Bauträger) seine Vergütung oder Teile davon von dessen Auftraggeber (Bauherr) erhalten hat.

Des Weiteren wird die Forderung auch dann fällig, wenn das Gesamtwerk durch den Bauherrn abgenom­men wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalunternehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat. 

·         Einbehalt wegen Nachbesserungskosten: Die Höhe des sog. „Druckzuschlags”, also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll gesenkt werden. Angemessen ist hier in der Regel das Doppelte (bisher das Dreifache) der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. 

·         Bauhandwerkersicherung/Sicherheitsleistung einklagbar: Dem Bauhandwerker soll ein echter, ein­klagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit ange­messen Rechnung getragen. Diese Sicherheitsleistung ist mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Si­cherheitsleistung befreit bleiben. 

Ob die oftmals schlechte Zahlungsmoral mit diesen Maßnahmen erfolgreich bekämpft werden kann, bleibt abzuwarten. Abhängig vom Zeitpunkt der Veröffentli­chung im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz voraus-sichtlich im Oktober 2008 in Kraft treten.

 5. Unwirksamkeit einer „Farbwahlklausel” in einem Wohnraummietvertrag

In einem Fall aus der Praxis wurde im Mietvertrag die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen for­mularmäßig auf den Mieter übertragen. Unter anderem wurde Folgendes bestimmt: „Die Schönheitsrepara­turen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.” Der Bundesgerichtshof hatte nun zu prüfen, ob solche Vorgaben wirksam vereinbart werden können. Die Bundesrichter kamen zu dein Entschluss, dass die verwendete „Farbwahlklausel” den Mieter unange­messen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vor­nahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirk­sam ist. Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheits­reparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer be­absichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Inte­resse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzu­erhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennens­wertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestal­tungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss. (BGH, Urteil vom 18.06.2008, Az.: VIII ZR 224/07)

September 2008

1. Hausmeisterkosten müssen in Betriebs­kostenabrechnung konkretisiert werden

Sind nach einem Mietvertrag auch die Kosten für den Hauswart umlagefähig, können hier die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen an den Hausmeister angesetzt werden. Kosten für den Hauswart, die der Instandhaltung, In­standsetzung, Erneuerung, der Ausführung von Schönheitsreparaturen oder der Hausverwaltung dienen, sind nicht umlagefähig. Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug der o. g. nicht umlagefähigen Kosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mie­ters. Dem Vermieter obliegt es nunmehr, die Kosten der umlagefähigen Hauswartstätigkeit einerseits und die nicht umlagefähigen Kosten andererseits nach-vollziehbar aufzuschlüsseln, sodass die nicht umlage­fähigen Kosten herausgerechnet werden können. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Vermieter. Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hauswarts für die jeweiligen Arbeiten. Die Leistungs­beschreibung im Vertrag des Vermieters mit dem Hauswart ist lediglich ein Indiz für den Umfang der nicht umlagefähigen Kosten. (BGH, Urteil vom 20.02.2008, Az.: VIII ZR 27/07)

2. Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entschei­denden Fall enthielt ein Formularmietvertrag eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsre­paraturen „regelmäßig” innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Schönheitsreparaturklauseln jedoch unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen. Der Vermieter hielt die Klausel nach dieser Rechtspre­chung für unwirksam und bot dem Mieter daraufhin den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsre­paraturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte. Da der Mieter damit nicht einverstanden war, verlangte der Vermieter die Zustimmung zur Er­höhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihm als Vermieter zu erbringenden Schönheitsreparaturen. Hier hat der BGH entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Der Vermieter kann lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Ver­gleichsmiete verlangen. Einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bil­den die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az.: VIII ZR 181/07)

August 2008

1.  Mehr Rechtssicherheit im grenzüber­schreitenden Wirtschaftsverkehr

Der Rat der Justizminister der EU hat am 6.6.2008 die Rom-I-Verordnung verabschiedet. Die neue Verord­nung regelt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale schuldrechtliche Verträge an­wendbar ist. Künftig richtet sich beispielsweise das auf grenzüber­schreitend geschlossene Versicherungsverträge anzu­wendende Recht nicht mehr nach einem unübersicht­lichen Regelungsgeflecht, sondern einheitlich nach der Rom-I-Verordnung. So regelt die Verordnung vor allem bei den „klassischen” Sachverhalten des Wirt­schaftsverkehrs, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsord­nungen im Einzelfall anzuwenden ist:

Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden: Be­stellt ein deutscher Unternehmer im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom-I-Verordnung erlaubt  den Vertragspartnern auch künftig, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt. Das wäre im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler – also portugiesisches Recht.

Verbraucherverträge: Sondervorschriften sieht die Verordnung für die strukturell „schwächere” Partei vor. Wäre der Käufer im vorgenannten Fall etwa kein deutscher Unternehmer, sondern ein deutscher Verbraucher, hätten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch wählen können. Doch der portugiesische Weinhändler hätte gleichwohl die zwingenden Vor­schriften des Verbraucherrechts – also des deutschen Rechts – berücksichtigen müssen, wie z. B. Gewährleistungsfristen. Treffen die Parteien keine Rechts­wahl, kommt bei Verbraucherverträgen immer das des Verbrauchers zur Anwendung. 

Die Rom-I-Verordnung wird 18 Monate nach ihrer Verabschiedung – also im Dezember 2009 – wirksam. Dann gilt die Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar mit Ausnahme von Dänemark.

Demgegenüber darf Großbritannien aufgrund Zusatzprotokolls zum EG-Vertrag noch über Teilnahme entscheiden.

2. Mehr Rechtsklarheit im Internationalen Privatrecht

Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die sog. Rom-Il-Verordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz soll das deutsche Internationale Privatrecht an diese EG-Verordnung angepasst werden. Die Rom-Il-Verordnung tritt als erster Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts am 11.1.2009 in Kraft. Sie regelt, welches Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse, also beispielsweise auf Ansprüche aus einem Autounfall, Anwendung findet.

Beispiel: Werden deutsche Touristen in Ungarn in einen Unfall verwickelt, den der Fahrer eines in Griechenland zugelassenen Lastwagens verursacht hat, bestimmt das Internationale Privatrecht, ob der Schadensersatzanspruch nach ungarischem, deutschem oder griechischem Recht zu beurteilen ist.

Nach der Rom-Il-Verordnung kommt im o. g. Beispiel ungarisches Recht zur Anwendung, da grundsätzlich die Rechtsordnung des Staates herangezogen wird, in dem der Schaden eingetreten ist.

Weitere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft werden erwartet.

3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei GmbH-Geschäftsführer

Viele Arbeitsverträge beinhalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine bestimmte Zeit. Das Wett­bewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsge­hilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Der Handlungsgehilfe muss sich auf die Karenzent­schädigung jedoch anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft er-wirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Diese gesetzliche Regelung ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Ka­renzentschädigung nicht entsprechend anwendbar. So muss, entgegen der o. g. Vereinbarung mit einem Handlungsgehilfen, dem Geschäftsführer einer GmbH überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen oder später gezahlt werden. Wird dennoch eine Ent­schädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Entsprechend unterliegen auch die Anrechnung und das Ausmaß der Anrech­nung eines anderweitigen Verdienstes der freien Vereinbarung, von der sich im übrigen die Gesellschaft durch die Entlassung des Geschäftsführers aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auch einseitig lösen darf. (BGH, Urteil vom 28.04.2008, Az.: II ZR 11/07)

Juli 2008

1. Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

In der Vergangenheit haben wir darüber berichtet, dass nach Ablauf der Elternzeit der Arbeitgeber einen evtl. bestehenden Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers in dem laufenden Jahr oder im nächsten Jahr zu gewähren hat. Eine an die erste anschließende zweite Elternzeit verhindert den Verfall des Resturlaubs nicht. Eine weitere Verlängerung für den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen. Bisher hat auch das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung vertreten. An dieser Rechtsprechung hält es nun nicht mehr fest. Mit Urteil vom 20.5.2008 entschieden die Bundesrich­ter, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. (BAG, Urteil vom 20.05.2008, Az.: 9 AZR 219/07)

Juni 2008:

1. Pflegereform tritt zum 1.7.2008 in Kraft

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25.4.2008 das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung gebilligt.
Damit kann das Gesetz wie geplant zum 1.7.2008 in Kraft treten.

Nachfolgend sollen die wichtigsten Kernpunkte der Pflegereform aufgezeigt werden:

Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte: Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform wird ein Anspruch auf eine Pflegezeit eingeführt. Für die Dauer von bis zu 6 Monaten kann sich ein Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen lassen. In der Zeit ist der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
In dieser Pflegezeit wird die Beitragszahlung zur Rentenversicherung — wie bereits nach geltendem Recht — von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da dort regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.
Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein, in der schnell eine Menge organisiert werden muss. Dafür wird neben dem Anspruch auf Pflegezeit Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt.

Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung steigen: Wird die Pflege durch Pflegefachkräfte erbracht, besteht Anspruch auf häusliche Pflegehilfe. Diese Leistungen erhöhen sich wie folgt:

Ambulante Sachleistungen (in Euro)
Pflegestufe bisher 1.7.2008 1.1.2010 1.1.2012
Stufe I 384 420 440 450
Stufe II 921 980 1.040 1.100
Stufe III 1.432 1.470 1.510 1.550

* Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 Euro monatlich bleibt unberührt.

Wird die Pflege selbst sichergestellt, zahlt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld. Dieses erhöht sich wie folgt

Pflegegeld (in Euro)

Pflegestufe bisher 1.7.2008 1.1.2010 1.1.2012
Stufe I 205 215 225 235
Stufe II 410 420 430 440
Stufe III 665 675 685 700

Ebenfalls erhöhen sich die Leistungen bei einer sog. Verhinderungspflege. Ist eine Pflegeperson vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaub an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu vier Wochen.
Bisher lag die Grenze bei 1.432 Euro/Jahr. Ab dem 1.7.2008 gelten 1.470 Euro, ab 2010 bis 1.510 Euro und ab 2012 1.550 Euro. Diese erhöhten Beträge gelten auch für die Kurzzeitpflege.

Im Bereich der stationären Pflege erhöhen sich die Leistungen in der Pflegestufe III wie folgt:

Vollstationäre Versorgung (in Euro)

Pflegestufe bisher 1.7.2008 1.1.2010 1.1.2012
Stufe III 1.432 1.470 1.510 1.550
Stufe III Härtefall 1.688 1.750 1.825 1.918

Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert.

Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z. B. Altersdemenz) im ambulanten Bereich: Ab 1.7.2008 werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt. Der Betreuungsbetrag steigt von bisher 460 Euro jährlich auf bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag), also auf 1.200 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinen Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag.
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der sog. Pflegestufe 0 erhalten erstmals auch diese Leistungen.

Schaffung von Pflegestützpunkten: Von den Pflege- und Krankenkassen werden, in der Regel für je 20.000 Einwohner, Pflegestützpunkte eingerichtet, wenn dieses von den entsprechenden Bundesländern entschieden wird.
Aufgaben der Pflegestützpunkte sind z. B. Auskunft und Beratung der Pflegeversicherten und der in ihrem Interesse handelnden Personen. Die Stützpunkte sollen gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative oder sonstige medizinische sowie pflegerische und soziale Hilfs- und Unterstützungsangebote vermitteln und koordinieren.
Finanzierung der Pflegereform: Der Beitragssatz wird ab dem 1.7.2008 um 0,25 % von bisher 1,7 % auf dann 1,95 %. (bei Kinderlosen von bisher 1,95 % auf dann 2,2 % ) erhöht.

2. Ferienjobs für Schüler

Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche z. B. in den Ferien beschäftigen möchten, müssen sich mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf — auseinandersetzen.
Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten für maximal 2 Stunden täglich (in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Ernte-zeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.
Schüler können sowohl als kurzfristig Beschäftigte als auch als Minijobber bis 400 Euro monatlich angemeldet werden.
• Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Die „kurzfristige Beschäftigung” ist sozialversicherungsfrei.
Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt, der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage), der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften).
Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Daher empfiehlt sich i. d. R. die Abrechnung auf Lohnsteuerkarte.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job): Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 400 Euro nicht übersteigt.
Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuerpflichtig, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss i. d. R. die folgenden pauschalen Beiträge entrichten:
Rentenversicherung in Höhe von 15 % Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie Pauschsteuer in Höhe von 2 % die sowohl Lohn- als auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt.
Werden Minijobs im Haushalt ausgeübt, reduziert sich der Beitragssatz in der Renten- und in der Krankenversicherung auf jeweils 5 %.
Anmerkung: Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren

Mai 2008:

1. Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung am 1.4.2008 in Kraft getreten

Das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren” ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1.4.2008 in Kraft getreten.
Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage der Abstammung konnte auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste.
Mit dem Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten — also Vater, Mutter und Kind — erleichtert werden. Fortan wird es zwei Verfahren geben: Das Verfahren auf Klärung der Abstammung und die Anfechtung der Vaterschaft.

I. Anspruch auf Klärung der Abstammung

• Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
• Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind im Gesetz nicht vorgesehen.
• Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren unter weiteren Voraussetzungen ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann. Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z. B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.

II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft

• Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d. h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
• Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.
Hemmung der Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist wird gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.

2. Neues Muster für Widerrufsbelehrungen

Am 12.3.2008 wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie trat am 1.4.2008 in Kraft. Mit dieser Änderung werden die Muster für Belehrungen klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen.
Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgabe-recht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.
Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesjustizministerium im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Es steht aber auch jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden. Den aktuellen Text der Verordnung können Sie im Internet unter http://www.bmj.de/ bgbinfovo herunterladen.
Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1.10.2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.

3. Resturlaub nach Elternzeit

Nach Ablauf der Elternzeit hat der Arbeitgeber einen evtl. bestehenden Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers in dem laufenden Jahr oder im nächsten Jahr zu gewähren. Eine an die erste anschließende zweite Elternzeit verhindert den Verfall des Resturlaubs nicht.
Eine weitere Verlängerung für den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen. So kann nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus der Zulässigkeit der mehrfachen Inanspruchnahme von Elternzeit nicht auf die mehrfache Übertragung von Urlaubsansprüchen geschlossen werden.

März 2008:

1. Kabinett beschließt Erbrechtsreform

Das Bundeskabinett hat am 30.1.2008 die vom Bundesjustizministerium vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen. Die Reform soll auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen reagieren. Die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, soll dabei erhalten bleiben — eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eitern kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Die wichtigsten Punkte der Reform sollen hier kurz aufgezeigt werden:

Modernisierung bei den Pflichtteilsentziehungsgründen: Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge, Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Höhe bleibt durch die Neuerungen unberührt.
Mit der geplanten Reform sollen die Entziehungsgründe vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser, einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahestehen. z. B. auch Stief- und Pflegekinder. So soll eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.
Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungs-anspruch: Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch" gegen den Erben oder den Beschenkten. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbaus-gleich: Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten, und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen: Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungs-gesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erb-rechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.

2. Risiko bei Darlehenstilgung aus einer Kapitallebensversicherun

In einem Fall aus der Praxis hatten die Parteien im Darlehensvertrag unter dem Punkt Tilgung vereinbart, dass „die Tilgung des Refinanzierungskredits aus der abzuschließenden Lebensversicherung bei der genannten Versicherungsgesellschaft bei Fälligkeit der Versicherungssumme erfolgt”.
Diese Formulierung legt nahe, dass die Lebensversicherung lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber ohne Weiteres und unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung dessen voll-ständige Tilgung bewirkt.
So ist es einem durchschnittlichen Darlehens- und Versicherungsnehmer i. d. R. bewusst, dass die Ablaufleistung einer Lebensversicherung nicht festliegt, sondern von der Höhe der Überschussbeteiligung abhängt und damit u. U. nicht zur vollständigen Rückführung des Darlehens ausreicht. Diese Auffassung der Richter vom Oberlandesgericht Hamm bestätigte der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 20.11.2007:
„Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko, dass die Lebensversicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.”

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