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Rechtliche NewsDie rechtlichen News sind eine unregelmäßige erscheinende Veröffentlichung von Dr. Exner Rechtsanwälte und beinhalten keinen konkreten Rechtsrat und keine Rechtsauffassung zu einem spezifischen Sachverhalt. Die veröffentlichten Artikel sind allgemeine Zusammenfassungen von gesetzgeberischen Entwicklungen, Rechtsveränderungen oder von gesetzlichen Entscheidungen. Wir empfehlen daher dringend, bei konkreten Rechtsfragen einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei zu konsultieren. Dieser wird Ihre speziellen rechtlichen Fragen unter Berücksichtigung Ihres konkreten Sachverhaltes gerne beantworten.
Februar 2012
1. Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von
Bargeld an Geldautomaten
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen
Fall wurde in einem Mehrfamilienhaus der Verbrauch von Wärme, Warm- und
Kaltwasser über Verbrauchserfassungsgeräte erfasst. Im Mai 2009 teilte der
Vermieter seinen Mietern mit, dass er im Rahmen eines Regelaustauschs die
Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Der
Mieter verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der
Begründung, in der von ihm angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System
einsetzen zu wollen. Januar 2012
1. Familienpflegezeit startet am 1.1.2012
Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die
Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu minimieren, muss jeder
Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt
eine Versicherung abschließen. Die Prämien sind gering. Die Versicherung endet
mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.
Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die
Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken zusammen einen
Erhalt der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe der
Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die
Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung.
In der betrieblichen Praxis orientiert sich die
Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und
Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der
Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben.
2. Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit
Gemäß dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sind
Beschäftigte, in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung
vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden
pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens 6 Monate.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG)
entschiedenen Fall teilte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Februar 2009
mit, dass er im Zeitraum vom 15. bis 19.6.2009 seine pflegebedürftige Mutter
(Pflegestufe 1) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit in häuslicher Umgebung
pflegen werde. Dem stimmte der Arbeitgeber zu. Mit Schreiben vom 9.6.2009 zeigte
der Arbeitnehmer an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.12.2009 pflegen.
Hier widersprach der Arbeitgeber. Als Begründung führte er aus, dass der
Arbeitnehmer nicht berechtigt sei, für denselben Angehörigen Pflegezeit in
mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist jedoch der Auffassung,
dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten
abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.
Das BAG kam zu dem Entschluss, dass das PflegeZG
dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht gibt, das er durch die
Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der
erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt
selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von 6 Monaten
unterschreitet.
3. Zeugnis – verschlüsselte Formulierung
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis
darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus
der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu
treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein
Arbeitnehmer vom 1.4.2004 bis zum 28.2.2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence
Center” eines Unternehmens beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte ihm unter dem
Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:
„Wir haben den ... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter
kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der ... war
jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des
Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen
Zufriedenheit.”
Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Formulierung
„kennengelernt” Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der
Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber
verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage
zutreffe.
Das Bundesarbeitsgericht hat hier entschieden, dass
die im Zeugnis enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und
hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt”, aus Sicht des objektiven
Empfängerhorizonts nicht den Eindruck erweckt, das Unternehmen attestiere dem
Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
4. Erforderlicher Inhalt eines
Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung
In ihrem Urteil vom 6.7.2011 hatten die Richter des
Bundesgerichtshofs (BGH) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mieter
bewohnte in München eine Einzimmerwohnung. Mit Schreiben vom 29.4.2008 kündigte
der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seiner Tochter zum
31.1.2009.
In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die
Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in
München fortsetzen und auch einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr
ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht wieder
zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.
Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass
dem Begründungserfordernis für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters Genüge
getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass
er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist bei
dem o. g. Sachverhalt der Fall.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es
grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung
benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der
Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt
wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals
wiederholt zu werden.
5. Firmenfortführung – Anforderungen an
Haftungsausschluss
Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) haftet, wer ein
unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt,
(auch) für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des
früheren Inhabers. Die Haftung des HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das
Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen
unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird.
Erwerb im Sinne des HGB ist jede
Unternehmensübertragung und -überlassung. Von einer Unternehmensfortführung geht
der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem
wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die
innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und
Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des
Personals übernommen werden.
Die Haftungsfolge greift auch dann ein, wenn
einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme
ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende
wesentliche Kern desselben übernommen wird, sodass sich der nach außen für die
beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung
des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt.
Diese Haftung für vom früheren Besitzer begründete
Verbindlichkeiten kann jedoch durch einen zwischen Erwerber und Vorbesitzer
vereinbarten und im Handelsregister eingetragenen Haftungsausschluss
ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss ist allerdings nur
eintragungsfähig, wenn unter Anwendung der o. g. Grundsätze die ernsthafte
Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen der o. g. Regelungen des
HGB zur Haftung gegeben sein könnten.
6. Zustimmungsbedürftigkeit des Ehegatten bei
Belastung eines Grundstückes
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann sich
ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein
Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der
andere Ehegatte einwilligt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bedürfen nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der
Einwilligung des anderen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als
solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines
einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im
Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der
Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich
dies ergibt. Bei einem großen Vermögen soll die Verfügung dann nicht
zustimmungsbedürftig sein, wenn mindestens 10 % des ursprünglichen
Gesamtvermögens verbleiben.
Bei der Bestellung von Grundpfandrechten ist die
Einwilligung des Ehegatten nur dann erforderlich, wenn sie den Wert des
Grundstücks im Wesentlichen erschöpfen. Die Bestellung einer Grundschuld soll
dann der o. g. Regelung des BGB unterfallen, wenn ihr Betrag den Grundstückswert
zu 90 % ausschöpft, sofern das Grundstück seinerseits 90 % des gesamten
Vermögens beträgt.
Dezember 2011
1. Auskunftsanspruch des „Scheinvaters“ gegen
die Mutter zur Bereitung eines Unterhaltsregresses
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.11.2011
entschieden, dass dem „Scheinvater” nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung
und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf
Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit
beigewohnt hat.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien hatten für etwa 2 Jahre in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft
zusammengelebt. Daraufhin gebar die Frau einen Sohn. Nachdem sie ihren
Lebenspartner zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames
Kind” anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt die Vaterschaft an.
Er zahlte an die Frau insgesamt 4.575,00 € Kindes- und Betreuungsunterhalt. In
der Folgezeit kam es zwischen der Mutter und dem angeblichen Vater zu
verschiedenen Rechtsstreitigkeiten.
In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und
Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines
Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde festgestellt,
dass der Mann nicht der Vater des Sohnes der Frau ist. Dementsprechend sind die
Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater in Höhe des geleisteten
Unterhalts auf den Mann übergegangen. Inzwischen erhält die Mutter von dem
mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt. Dem Mann
ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der
geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von
seiner damaligen Lebenspartnerin Auskunft zur Person des leiblichen Vaters
verlangt.
Die BGH-Richter entschieden, dass die Frau nach
Treu und Glauben dem damaligen Lebenspartner Auskunft über die Person, die ihr
während der Empfängniszeit beigewohnt hat, schuldet. Zwar berührt die
Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das
Persönlichkeitsrecht der Mutter, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und
Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen
Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist aber seinerseits
beschränkt durch die Rechte anderer.
2. Weihnachtsgeld — Auslegung einer
arbeitsvertraglichen Vergütungsklausel
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war in
einem Arbeitsvertrag unter Punkt „Vergütung und sonstige Leistungen” u. a.
Folgendes geregelt: „Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und
sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet
keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen
Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.” In den Jahren 2006 bis 2008 zahlte der
Arbeitgeber eine Sondervergütung, 2009 nicht. Der Arbeitnehmer verlangte jedoch
die Zahlung aufgrund einer, nach seiner Auffassung, entstandenen betrieblichen
Übung.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied
mit Urteil vom 10.6.2011, dass der Anspruch für das Jahr 2009 trotz Gewährung
einer Jahressonderzahlung für die früheren Jahre (2006, 2007, 2008) nicht
entstanden ist. Aus betrieblicher Übung ist er nicht begründbar, da in dem
Arbeitsvertrag deutlich geregelt ist, dass die Zahlung u. a. von Gratifikationen
im vollen Ermessen des Arbeitgebers liegt und keinen Rechtsanspruch begründet,
auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der
Freiwilligkeit erfolgte. Hierin liegt nach Meinung der Richter ein klarer und
deutlicher Vorbehalt, der das Entstehen des Anspruchs bereits ausschließt.
3. Private Trunkenheitsfahrt kann den
Arbeitsplatz kosten
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden,
dass ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt wird, seinen Arbeitsplatz
verlieren kann.
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer
seit 1997 bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist mit einem
Grad von 50 % schwerbehindert und wiegt bei einer Körpergröße von 192 cm nur 64
kg. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine
Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte.
Anfang Juni 2010 wurde der Arbeitnehmer bei einer
privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei
kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Im Juli 2010 kündigte der
Arbeitgeber deshalb ordentlich zum 30.9.2010 das Arbeitsverhältnis. Mit der
dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner
Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht
einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln
würde.
Dies ließen die Richter des Hessischen
Landesarbeitsgerichts nicht gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis
verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden.
Die Erkrankung des Arbeitnehmers und sein Untergewicht wie auch seine lange
Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger
Kraftfahrer müsse der Arbeitnehmer um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken
des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Besonders unverantwortlich war nach
Ansicht des Landesarbeitsgerichts, dass er sich trotz gerade überstandener
schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den
Straßenverkehr begeben hat.
4. Elterngeld - Bestimmung des günstigeren
Berechnungszeitraums
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen
aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des
Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Bei der Bestimmung der für die
Einkommensermittlung maßgebenden 12 Kalendermonate bleiben Monate
unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres
Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die
Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.
Das Bundessozialgericht hat jedoch mit seinem
Urteil vom 18.8.2011 entschieden, dass die o. g. Vorschrift dann nicht
anzuwenden ist, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich
widerspricht.
Nach ihrem Sinn und Zweck soll diese Vorschrift die
Betroffenen vor Nachteilen bewahren, die bei der Berechnung des Elterngeldes
ansonsten auftreten würden. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn bei der Anwendung
der gesetzlichen Regelung Monate mit einer - relativ geringen -
Einkommensminderung außer Betracht bleiben, dafür aber Monate ohne jegliches
Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen werden. Um dies zu vermeiden, ist
es geboten, den Berechtigten die Möglichkeit einzuräumen, auf die Anwendung
dieser Regelung zu verzichten.
5. Umfang des Insolvenzschutzes bei
Pauschalreisen
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen
Fall wurde Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht, die
Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Nachdem der „Sicherungsschein für
Pauschalreisen” ausgestellt wurde, überwiesen die Urlauber den Reisepreis von
jeweils 7.400,00 € an den Reiseveranstalter. Anfang August 2009 teilte der
Reiseveranstalter den Urlaubern mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht
stattfinde. Bereits einen Monat später wurde durch das Insolvenzgericht die
vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang
Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den
Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der Versicherer (Aussteller des
Sicherungsscheins) lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht
aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von
diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch
ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht
mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins nicht
erfasst.
Die BGH-Richter entschieden dazu Folgendes: Ein
Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag abgeschlossen
worden ist, ist damit auch gegen das Risiko abgesichert, dass nach einer Absage
der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des
vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht
mehr realisiert werden kann.
6. Hinzuziehung von Beratern in einer
GmbH-Gesellschaftsversammlung
Grundsätzlich handelt es sich bei einer
GmbH-Gesellschaftsversammlung nicht um eine öffentliche Veranstaltung. Möchte
ein Gesellschafter einen externen Berater zur Versammlung mitbringen, bedarf es
daher der Zustimmung der anderen Gesellschafter bzw. er muss dazu von der
Satzung ausdrücklich befugt sein.
Natürlich kann sich vor der Versammlung ein
Geschäftsführer und auch jeder Gesellschafter, insbesondere von Steuerberatern
und/oder Rechtsanwälten, beraten lassen. Unterliegt der Geschäftsführer bzw. der
Gesellschafter einer Schweigepflicht steht einer Beratung nichts im Wege, sofern
dafür Sorge getragen wird, dass auch der oder die Berater unter Schweigepflicht
stehen.
Ausnahme: Wenn ein Gesellschafter aufgrund
seiner persönlichen Verhältnisse, der Struktur der Gesellschaft und der
Bedeutung der Angelegenheit dringend beratungsbedürftig ist, haben die übrigen
Gesellschafter die Mitwirkung bzw. Beratung eines Rechtsanwalts aufgrund ihrer
Gesellschaftertreuepflicht zuzulassen.
7. Haftung eines Fremdgeschäftsführers einer
GmbH bei Schuldbeitritt
Hat der Fremdgeschäftsführer einer GmbH für diese
eine persönliche Mietsicherheit abgegeben (hier: Schuldmitübernahme/Schuldbeitritt),
stellt sein Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt 2 Monate, bevor die Miete bei
der Gesellschaft uneinbringlich wird, keinen wichtigen Grund zur Kündigung der
Sicherheit gegenüber dem Vermieter dar.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen
Fall schloss eine GmbH mit einem Vermieter einen bis zum 30.6.2011 befristeten
Mietvertrag für ein gewerbliches Mietobjekt. Der künftige Fremdgeschäftsführer
der GmbH trat dem Vertrag bei, indem er ihn ohne Vertretungszusatz als „Mieter
und Mithaftender” mitunterzeichnete. Im April 2008 kündigte die GmbH (Mieterin)
den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers zum 30.6.2008. Daraufhin erklärte
der ehemalige Geschäftsführer gegenüber dem Vermieter „die Kündigung des
Schuldbeitritts/der Schuldübernahme aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung,
hilfsweise zum 30.6.2008 und gab als Kündigungsgrund die Beendigung seiner
Geschäftsführertätigkeit für die Mieterin an. Mit der Klage verlangte nun der
Vermieter die Zahlung des Mietzinses und der Mietnebenkosten für September 2008
vom Ex-Geschäftsführer, nachdem diese bei der Mieterin (GmbH) uneinbringlich
wurden. Die Richter des BGH entschieden, dass der Ex-Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden für die Miete haftet. Durch seine Schuldmitübernahme hat er sich gegenüber dem Vermieter verpflichtet, für alle Pflichten aus dem Mietverhältnis persönlich einzustehen. Welche Pflichten im Einzelnen darunterfielen, war durch den auf 5 Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag klar umgrenzt. Der Geschäftsführer wusste daher, welche konkreten Pflichten er mit der Unterzeichnung des Vertrages auf sich nahm.
Das Gesetz zum Schutz von überlangen
Gerichtsverfahren sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche
Verfahren zu lange dauern. Es gibt nun Betroffenen die Möglichkeit, sich in zwei
Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche
Ermittlungsverfahren zu wehren. November 2011 1. Stellenanzeige
„Geschäftsführer gesucht“ führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung Das Oberlandesgericht (OLG)
Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.9.2011 einer Rechtsanwältin eine
Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer
gesucht” beworben hatte. Ein mittelständisches Unternehmen gab nacheinander zwei
Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf: „Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum
nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht. ...” Die auch als Rechtsanwältin
zugelassene Bewerberin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig
gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht
berücksichtigt worden war, meldete sie Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp
25.000,00 € an. Die Richter des OLG führten in
ihrem Urteil aus, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoße. Aufgrund dieses
Verbotes darf nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden.
Geschlechtsneutral ist eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer
gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richtet. Dem ist
jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und
weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt
wird. Diesen Vorgaben genügte die Stellenausschreibung hier nicht, da der
Begriff „Geschäftsführer” eindeutig männlich ist und weder durch den Zusatz „in”
noch durch die Ergänzung „m/w” erweitert wird. Dieser männliche Begriff wird
auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spricht
zudem ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen”. Das Unternehmen konnte die
maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht darlegen. Und somit hielten die
Richter eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes - hier ca. 13.000,00 €
- für angemessen. Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber
bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Das gilt uneingeschränkt
auch für die außerordentliche Kündigung. Das Eingreifen des
Sonderkündigungsschutzes setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigung entweder die Schwerbehinderung bereits anerkannt oder
eine Gleichstellung erfolgt ist oder die Stellung des Antrags auf Anerkennung
der Schwerbehinderung. Ist der Arbeitnehmer im
Kündigungszeitpunkt bereits als schwerbehinderter Mensch anerkannt, steht ihm
der Kündigungsschutz auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der
Schwerbehinderteneigenschaft oder dem Anerkennungsantrag nichts wusste.
Gleichwohl trifft den Arbeitnehmer - sowohl im Fall der außerordentlichen als
auch der ordentlichen Kündigung - bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der
Schwerbehinderung bzw. der Antragstellung die Obliegenheit, innerhalb einer
angemessenen Frist - diese beträgt in der Regel 3 Wochen - auf den besonderen
Kündigungsschutz hinzuweisen. Der Arbeitgeber, der keine
Kenntnis von dem bestehenden oder möglichen Schutztatbestand hat, hat keinen
Anlass, eine behördliche Zustimmung zur Kündigung einzuholen. Je nach dem Stand
des Verfahrens beim Versorgungsamt ist ihm dies sogar unmöglich. Das
Erfordernis, sich zeitnah auf den besonderen Kündigungsschutz zu berufen, ist
geeignet, einer Überforderung des Arbeitgebers vorzubeugen. Dieser müsste
anderenfalls vor Kündigungen stets vorsorglich einen Antrag auf Zustimmung beim
Integrationsamt stellen, damit nicht der Schutztatbestand ggf. erst nach
längerem Prozess offenbar wird. 3. Nachträge auf Testamenten
sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam Schreibt ein Erblasser in seinem
Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so
ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit „D.O.” unterzeichnet ist und es sich
dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies hat das
Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 22.9.2011 entschieden. Der Entscheidung lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin verfasste und unterschrieb vor ihrem Tode
eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer
ihres „Hausstands” einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen
weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten „mein Konto” zukommen ließ.
Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung „D.O.” Das OLG Celle hält diese weitere
Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und
unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers
enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der
Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen
sehen die Richter in der Abkürzung „D.O.” nicht erfüllt. Hiernach biete „D.O.”
auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man
darin eine Abkürzung für „Die Obengenannte” verstehen könnte. Eine solche
Bezugnahme erlaubt für sich genommen nicht die Identifikation der Erblasserin. Darüber hinaus ist die Verfügung
„mein Konto” nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil sie nicht
erkennen lässt, welches Konto gemeint ist. Oktober 2011 1. Die Annahme eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten
Die Annahme eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten
bzw. einer Kapitalgesellschaft, die vom Ehemann beherrscht wird, und seiner
Ehefrau darf und muss davon abhängig gemacht werden, dass die Beschäftigung auch
tatsächlich im vereinbarten Umfang ausgeübt worden ist. Es reicht nicht, dass
die Beschäftigung ernstlich vereinbart und angemessen entlohnt wird. In einem vom Landessozialgericht
Baden-Württemberg entschiedenen Fall vom 1.3.2011 war eine Ausübung der
Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang aus gesundheitlichen Gründen gar nicht
möglich. Es lag demnach kein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis vor. In vielen Unternehmen werden
regelmäßig Betriebsausflüge unternommen oder Betriebsfeiern veranstaltet. Diese
dienen i. d. R. dem Zweck, das Betriebsklima und die Verbundenheit der
Belegschaft zu fördern und damit auch die Arbeitsfreude und die
Leistungsfähigkeit zu steigern. Zur Frage des Versicherungsschutzes bei solchen
Veranstaltungen hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft klargestellt, dass ein
Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier zur Arbeit zählt. Sie stehen daher unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist jedoch nur dann der
Fall, wenn sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder getragen
werden, alle Mitarbeiter eingeladen sind und sie das Betriebsklima und die
Verbundenheit der Belegschaft fördern sollen. Ist dagegen nur eine ausgewählte
Gruppe - z. B. die Einkaufsabteilung - eingeladen, handelt es sich nicht um eine
Gemeinschaftsveranstaltung und die Teilnehmer sind somit nicht versichert.
Anders liegt der Fall, wenn aufgrund der Unternehmensgröße keine gemeinsame
Veranstaltung möglich ist. Hier besteht auch bei Veranstaltungen einzelner
Niederlassungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz gilt bis
zum Ende der Veranstaltung. Doch wann genau ist eine solche Veranstaltung zu
Ende? Bei einem Betriebsausflug ist das i. d. R. eindeutig, doch wie bei einer
Betriebsfeier? Eindeutig ist die Sachlage, wenn der Chef oder der Betriebsleiter
das Ende der Feier ankündigt oder wenn sie nicht mehr von der Autorität des
Betriebsleiters bzw. vom Chef getragen wird. Der Versicherungsschutz gilt
nicht nur für die Dauer der Veranstaltung selbst, sondern auch für die Wege von
und zum Ort der Veranstaltung. Neben der Stammbelegschaft sind auch
Zeitarbeitnehmer während der Teilnahme an einer betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung des Entleihbetriebes versichert, wenn sie hierzu wie
ihre festangestellten Kollegen eingeladen sind. Das Hessische
Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.8.2011 entschieden, dass wiederholte
Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Abmahnung
eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können. Dem Urteil lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war seit Mai 1993 als Vorarbeiter tätig.
In der Vergangenheit war er wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen
Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre 2003 erinnerte der
Arbeitgeber ihn schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt
möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das
Personal anderweitig disponiert werden könne. Der Arbeitnehmer zeigte in der
Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechs Mal
verspätet an und wurde dafür vier Mal abgemahnt. Am 1.9.2009 meldete er wiederum
nicht unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber
fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Richter des Hessischen
Landesarbeitsgerichts entschieden hierzu, dass die wiederholte Verletzung der
Meldepflicht bei Erkrankung nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung
rechtfertigt. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich aus dem Gesetz. Sie besteht
unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des
Arbeitnehmers, trotz erhaltener Abmahnungen, überwiegt das Interesse des
Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem fällt dem
Arbeitnehmer als Vorarbeiter noch eine herausgehobene Rolle zu. Nach dem Bundesurlaubsgesetz
muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist danach nur
statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in
den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. In einem Fall aus der Praxis war
ein Arbeitnehmer seit 1991 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein jährlicher
Urlaubsanspruch betrug 30 Arbeitstage. Vom 11.1.2005 bis 6.6.2008 war der
Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im weiteren Verlauf des Jahres
2008 gewährte ihm der Arbeitgeber an 30 Arbeitstagen Urlaub. Die Richter des
Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer ein aus den
Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht. Sie kamen zu dem Entschluss,
dass der vom Arbeitnehmer erhobene Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des
31.12.2008 unterging. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher
Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern
kein Übertragungsgrund (dringende betriebliche oder in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe) vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen
anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist.
Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst
arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des
Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der
verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren
Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des
Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Anmerkung: Die Frage, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere
Jahre ansammeln können, hat das Gericht offengelassen. 5. Änderungen zum
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen Am 3.8.2011 wurde das „Gesetz
zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von
Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge” im Bundesgesetzblatt
verkündet. Damit traten die Änderungen zum Widerrufsrecht am 4.8.2011 in Kraft. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde
eine neue, eigenständige Regelung zum Wertersatz für gezogene Nutzungen bei
Fernabsatzverträgen eingefügt. Außerdem wird der Wertersatz wegen
Verschlechterung der Ware geändert. So muss der Verbraucher jetzt nur dann
Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache leisten, soweit diese
Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die
Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er
spätestens bei Vertragsabschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
worden ist. Anmerkung: Für alle
betroffenen Händler ist es ratsam, ihre Muster-Widerrufsbelehrungen anzupassen.
Ein aktuelles Muster für die Widerrufsbelehrung und eine Rückgabebelehrung
finden Sie im Bundesgesetzblatt 2011 I S. 1602 ff. (www.bgbl.de
- kostenloser Bürgerzugang - Bundesgesetzblatt Teil 1 - Nr. 41). Gesetzlich ist
eine Übergangsfrist für die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung bis zum
4.11.2011 vorgesehen. September 2011
Ein geschiedener Ehegatte kann
von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich, so lange und so weit dies der Billigkeit
entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten
der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs
verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung
von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der
Billigkeit entspricht. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers
kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der
Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen
Betreuung und Erziehung sicherzustellen. Zugleich hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die
Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des
Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und
elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung
des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus
führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen. Die gesetzliche Neuregelung verlangt zwar keinen abrupten Wechsel von der
elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im
Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen
Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit
möglich. Ein solcher gestufter Übergang setzt aber voraus, dass der
unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt,
die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit
Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen. Nur an solchen individuellen
Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren. Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1.1.2008 geltenden
Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere
Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts
allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick
auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Die kindbezogenen
Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die
elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität
sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. 2. Kein Rücktrittsrecht bei
zu geringem Mangel Der Bundesgerichtshof (BGH) hat
am 29.6.2011 eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom
Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels getroffen. Folgender Sachverhalt lag den
Richtern des BGH zur Entscheidung vor: Der Kläger kaufte Mitte 2006 von einem
Händler ein Wohnmobil zum Preis von ca. 134.000,00 €, welches nach Übergabe vier
Mal in der Werkstatt des Händlers nachgebessert werden musste. Nach dem letzten
Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom
Kaufvertrag. Die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel lagen bei
knapp 1 % des Kaufpreises. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob das
Rücktrittsrecht wegen Unerheblichkeit des Sachmangels ausgeschlossen ist. Mit seinem Urteil hat der BGH
seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen
von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich
einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen.
Dies gilt auch für ein Fahrzeug der „Luxusklasse”. Auf das Ausmaß der
Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel
nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung ungeklärt ist. Unerheblich ist ferner, dass der
Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert
wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in
welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat. 3. Kreditkündigung wegen
unzureichender Offenlegung der Finanzlage des Kreditnehmers Ein Kreditinstitut darf einen
Kredit, der insgesamt 750.000,00 € oder 10 % des haftenden Eigenkapitals des
Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die
wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse,
offen legen lässt. Legt ein Kreditnehmer, aufgrund
einer Vorlageaufforderung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung, die
geforderten Unterlagen jedoch nicht vor, ist das Kreditinstitut berechtigt, das
Kreditverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass zusätzlich ein Kontensollsaldo oder eine unregelmäßige
Erfüllung der Tilgungsleistungen vorliegen muss. 4. Keine Löschung einer GmbH
bei Bankguthaben Die Entfernung vermögensloser
Handelsgesellschaften aus dem Handelsregister liegt im öffentlichen Interesse.
In allen Fällen, in denen ein Aktivvermögen nicht mehr vorhanden ist, besteht
die Gesellschaft nur „auf dem Papier“. Die Löschung erscheint dann unbedenklich.
Voraussetzung für die Löschung einer Gesellschaft ist ihre Vermögenslosigkeit im
Zeitpunkt der Löschungsanordnung. Wegen der schwerwiegenden Folgen der Löschung
sind die tatsächlichen Umstände, aus denen auf die Vermögenslosigkeit
geschlossen werden kann, besonders genau und gewissenhaft zu prüfen und
festzustellen. Seine Überzeugung von der
Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft kann das Gericht nicht etwa auf
unterlassene Darlegung des Geschäftsführers stützen. Vielmehr muss diese
Überzeugung auf ausreichender Ermittlung des Registergerichts und positiver
Feststellung im Einzelfall beruhen. Maßgeblicher
Beurteilungszeitpunkt ist der Moment der Löschungsandrohung. Vermögenslosigkeit
ist gegeben, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte verfügt, die für
eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschaft in
Betracht kommen. Auch wenn sie nur ein verschwindend geringes Vermögen besitzt,
darf eine Gesellschaft nicht gelöscht werden. So haben die Richter des
Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Urteil entschieden, dass ein Guthaben von
mehr als 3.000,00 € auf dem Konto der Gesellschaft Vermögen darstellt. 5. Anfechtung gegen Ausschlagungserklärung bei einer Erbschaft
So hat sich der Erbe zu
informieren, um welche Größenordnung es sich bei dem Nachlass tatsächlich
handelt, um sodann zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen
sollte. Ergibt die Auslegung der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die
etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, so kann er sie
nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten. Die ist z. B. der Fall, wenn
eine zur Begründung der Anfechtung gegebene Erklärung, er habe „befürchtet, dass
da nur Schulden sind”, nur den Schluss zulässt, dass er seine Entscheidung, die
Erbschaft auszuschlagen, anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob der
Antritt der Erbschaft sich wohl „lohne”. Anmerkung: Nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch kann die Ausschlagung eines Erbes nur binnen sechs
Wochen erfolgen. Aufgrund dieser kurzen Frist ist es dringend ratsam, im Falle
einer Erbschaft rechtlichen Rat einzuholen und sich über die Erbschaft genau zu
informieren. Juli 2011 1. Vermögensinhaberschaft eines Sparbuches Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg hatte die Frage zu klären, wer im Ausbildungsförderungsrecht Inhaber eines Sparkontos ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne dieses aus der Hand zu gebeten. Sie kamen zu folgendem Entschluss: "Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will und er damit alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt." 2. Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten außerhalb der Wohnung Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Willenserklärung unter Abwesenden wird erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist i. d. R. bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechen ist. In einem Fall aus der beruflichen Praxis ließ ein Arbeitgeber das Kündigungsschreiben durch einen Boten dem Ehemann seiner Arbeitnehmerin überbringen. Die Kündigung zum 29.2.2008 wurde ihm am Nachmittag des 31.1.2008 an seinem Arbeitsplatz übergeben. Dieser ließ as Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es am 1.2.2008 an seine Ehefrau weiter. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu erklären, an welchem Datum die Kündigung zugegangen ist. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die Kündigung am 31.1.2008 zugegangen ist. Somit wurde das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29.2.2008 beendet. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31.1.2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemannes in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens am 31.1.2008 zu rechnen war. 3. Sozialauswahl - Alter vor Kinderzahl Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hatte in einem Urteil die Frage zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann. Das Gesetz besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen muss. In der Rechtsprechung ist jedoch weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind. Der Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen einer 35 Jahre als war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre als und kinderlos war. Die Richter des LAG entschieden, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltspflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären. Juni 2011
1. Arbeitnehmer aus dem Ausland - Änderungen zum
1.05.11 Mai 2011
1. Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust
von Reisegepäck
Nach dem Kündigungsschutzgesetz können sich dringende betriebliche Erfordernisse
für eine Kündigung aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen
ergeben. Eine Kündigung ist insbesondere dann aus innerbetrieblichen Gründen
gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme
entschließt, bei deren Umsetzung im Betrieb das Bedürfnis für die
Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Die
Organisationsentscheidung muss ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten
Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses sein. Ist eine derartige unternehmerische
Entscheidung getroffen worden, so ist sie nicht auf ihre sachliche
Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob
sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. April 2011
1. Voraussetzungen einer sog.
Verwertungskündigung März 2011
1. Newsletter-Versand nur mit vorheriger
Einwilligung Februar 2011 1. Nettolohn maßgeblich für Elterngeld
Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die
Gesellschaft gerichtete Klage mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig. Eine
GmbH, deren einziger Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, ist nicht mehr
prozessfähig. Sie hat mit der Amtsniederlegung ihren gesetzlichen Vertreter
verloren. Der Mangel der Prozessfähigkeit kann jedoch durch Bestellung eines
Notgeschäftsführers oder eines Prozesspflegers geheilt werden.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes
vom 7.12.2010 werden viele Unternehmen ihre Internetseiten anpassen müssen, wenn
sie nicht - im Ausland - von Verbrauchern verklagt werden wollen. Darauf weist
der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin. Januar 2011
1. Bundesrat stimmt neuer Straßenverkehrsordnung
zu
Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen werden
verdoppelt. Das Fahren ohne Winterreifen bei o. g. Wetterverhältnissen kostet
künftig 40 €. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80 € an. Damit
ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.
Die Angaben nach der Preisangabenverordnung müssen der allgemeinen
Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit
entsprechen und dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht
erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben
bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der
Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser
weitere Verpflichtungen übernimmt (im entschiedenen Fall: keine Veräußerung oder
Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann Letzterer wegen
unterbliebener Pflegeleistungen von diesem Vertrag und zugleich vom Erbvertrag
zurücktreten. |
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