Rechtliche News
Die rechtlichen News sind eine unregelmäßige erscheinende Veröffentlichung von Dr. Exner Rechtsanwälte und beinhalten keinen konkreten Rechtsrat und keine Rechtsauffassung zu einem spezifischen Sachverhalt. Die veröffentlichten Artikel sind allgemeine Zusammenfassungen von gesetzgeberischen Entwicklungen, Rechtsveränderungen oder von gesetzlichen Entscheidungen. Wir empfehlen daher dringend, bei konkreten Rechtsfragen einen Rechtsanwalt unserer
Kanzlei zu konsultieren. Dieser wird Ihre speziellen rechtlichen Fragen unter Berücksichtigung Ihres konkreten Sachverhaltes gerne beantworten.
August 2010
1. Abbruch lebenserhaltender
Behandlung auf auf der Grundlage des Patientenwillens
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.6.2010
eine Grundsatzentscheidung über die Auswirkungen eines Abbruchs von
lebenserhaltenden Maßnahmen auf der Grundlage des Patientenwillens getroffen. In
dem entschiedenen Fall wurde eine Patientin in einem Pflegeheim über eine sog.
PEG-Sonde künstlich ernährt.
Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.
Entsprechend einem von ihr mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch
bemühten sich ihre Kinder, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt
worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein
Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung
kam es zu einem Kompromiss, wonach die Kinder der Patientin selbst die Ernährung
über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und
ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.
Nachdem die Tochter die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die
Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens jedoch die Heimleitung an, die
künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Daraufhin erteilte der
Rechtsanwalt der Familie den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über
der Bauchdecke zu durchtrennen. Die Tochter schnitt mit Unterstützung ihres
Bruders den Schlauch durch.
Der angeklagte Rechtsanwalt wurde nunmehr vom BGH freigesprochen. Divergenzen in
der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen
und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden
Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten
beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch
das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des
gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme.
Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit
Wirkung vom 1.9.2009 ausdrücklich geregelt. Die in der Vergangenheit geäußerte
Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten,
entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1.9.2009 als
auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des
Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt unabhängig von Art und Stadium der
Erkrankung. Die von den Betreuern geprüfte Einwilligung der Patientin
rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer
Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung
einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente.
2. Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben,
Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.6.2010
entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die
Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die
Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.
In einem Fall aus der Praxis enthielt der Mietvertrag zu den
Schönheitsreparaturen folgende Bestimmungen: „Der Mieter ist verpflichtet, die
Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der
Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und
der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (...)”
Der BGH stellt hier klar, dass die Mieter nicht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im entschiedenen Fall verwendete
Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts („ausführen
zu lassen") jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter
Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen
Fachhandwerker ausführen lassen muss. In dieser hier maßgeblichen -
„kundenfeindlichsten” - Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht stand.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH die formularvertragliche Überwälzung
der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der
BGH zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis
einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt
ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung
ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der
Schönheitsreparaturen in Eigenleistung - gegebenenfalls durch Hinzuziehung von
Verwandten und Bekannten - genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine
unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen sind -
gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss - lediglich
fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend
die Beauftragung einer Fachfirma voraus.
3. Informationen zu Bewerbern aus dem Internet
Für die Beurteilung von Bewerbern nutzen immer mehr
Unternehmen soziale Netz
aus dem Internet werke wie Facebook, Twitter usw., um so private Bewerberdaten
zu erhalten. Eingestellte Party-Fotos oder kritische Äußerungen über das
betreffende Unternehmen können sich u. U. sehr nachteilig bei der Bewertung
auswirken und ggf. die Chance auf eine Einstellung verhindern.
Sofern Unternehmen die Profile von Bewerbern in sozialen Netzen ohne deren
Zustimmung erforschen, sind die Betroffenen nach dem Bundesdatenschutzgesetz
hierüber zu informieren. Es stellt sich allerdings das Problem, dass ein
Bewerber grundsätzlich nicht davon erfährt, wenn nach ihm im Internet
„geforscht” wurde. Dies geschieht nur in Ausnahmefällen, etwa durch einen
Hinweis des Betriebsrats.
Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat ein Recht auf Vorlage der
Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Dieser Anspruch erstreckt sich nicht nur
auf die „normalen” Bewerbungsunterlagen, sondern auf alle vom Arbeitgeber zwecks
Durchführung des Auswahlverfahrens erstellten Unterlagen. Dazu gehören dann auch
Informationen, die das Unternehmen aus dem Internet erfahren hat und die zur
Ablehnung des Bewerbers führen können.
4. Kündigung wegen Privatnutzung des Internets
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis stand
einem Arbeitnehmer zur Durchführung der anfallenden Arbeiten ein Computer mit
Zugang zum Internet zur Verfügung. Im August 2004 unterschrieb der Arbeitnehmer
eine Mitarbeitererklärung Internet/ PC-Nutzung, die unter 1. folgende Regelung
enthält:
„Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.
Jeder darüber hinausgehende Gebrauch - insbesondere zu privaten Zwecken - ist
ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit
arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen - insbesondere bei Nutzung
von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten - zur
außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.”
Im Februar 2009 wurde dem Arbeitnehmer wegen Verletzung der Arbeitspflicht
(Privatnutzung des Internets) gekündigt.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Mainz kamen in diesem Fall jedoch zu dem
Entschluss, dass die Kündigung unwirksam ist, da in der Kündigung nur pauschal
auf eine Verletzung der Arbeitspflicht verwiesen wurde. So ist beispielsweise in
den Pausenzeiten keine Arbeitspflichtverletzung möglich. Bei den übrigen
aufgezählten Zugriffen während der Arbeitszeit fehlte es an einem Vortrag dazu,
wir lange der Arbeitnehmer im Internet verweilte.
Ferner setzt eine Kündigung wegen Arbeitsvertragspflichtverletzung regelmäßig
eine Abmahnung voraus. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der
Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Verpflichtungen, kann regelmäßig davon
ausgegangen werden, es werde auch zu-künftig zu weiteren Vertragsstörungen
kommen. Wegen einer Pflichtverletzung im Verhaltensbereich bedarf es nur dann
keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben,
aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden
kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der
Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders
schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von
vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann. Nach
Auffassung der Richter bestanden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass
hier eine Abmahnung nicht von Erfolg gekrönt gewesen wäre.
Juli 2010
1.
Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust von Reisegepäck ist begrenzt
Nach dem EU-Recht gilt für die Haftung eines
Luftfahrtunternehmens der Union gegenüber Fluggästen und für deren Gepäck das
Übereinkommen von Montreal. Dieses sieht vor, dass das Luftfahrtunternehmen bei
der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung
oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten
(künstliche Währungseinheit) je Reisenden haftet. Etwas anderes gilt, wenn der
Reisende bei der Übergabe des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das
Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den
verlangten Zuschlag entrichtet hat. Diese 1.000 Sondererziehungsrechte
entsprechen ca. 1.130 €. Der Europäische Gerichtshof hat dazu weiterhin
ausgeführt, dass es sich dabei um einen absoluten Höchstbetrag handelt, der
sowohl immaterielle als auch materielle Schäden abdeckt.
2. Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für
Mitreisende
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil
vom 26.5.2010 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche
auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im
eigenen Namen mitgebucht hat.
In einem Fall aus der Praxis buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine
Donaukreuzfahrt in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni zum Preis von 2.273
Euro pro Person. Anfang Mai des Jahres sagte das Reiseunternehmen die Reise ab
und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der
Reise an. Der Mann entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit
Schreiben vom 28.5.2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit, die „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau” zustehe.
Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz
wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab.
Das Reiseunternehmen zahlte dem Ehemann unter anderem eine Entschädigung in Höhe
von 50% des Reisepreises für eine Person (1.136,50 €). Die Zahlung einer
entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte es mit der Begründung ab,
dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch
vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Ehemann habe keine Vollmacht
gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe
das vollmachtlose Handeln auch nicht wirksam genehmigt.
Der BGH neigt zu der Auffassung, dass der Mann als Vertragspartner des
Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der
von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend
machen kann und dem nicht die „höchst-persönliche” Natur des
Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die
Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb
dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung
nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.
3. Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für
einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit, nachträglich
Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen
erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Aus diesem Grund kann z. B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen,
wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur
diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Er muss hinsichtlich aller
Konten „reinen Tisch” machen.
Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits
entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn
nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer
Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der
Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die
Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.
Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in
Betracht. Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen
Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.
4. Anspruch auf Gründungszuschuss im Anschluss an Arbeitslosengeld
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer
selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben
zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach
der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Dieser
Gründungszuschuss wird u. a. geleistet, wenn der Arbeitnehmer bei Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
von mindestens 90 Tagen verfügt
Die Richter des Bundessozialgerichts haben nun in ihrem Urteil vom 5.5.2010
klargestellt, dass ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss schon dann besteht,
wenn der Arbeitslose in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Entgeltersatzleistung erfüllt. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist
gewahrt, wenn zwischen dem Bestehen eines Anspruchs auf die
Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr
als etwa ein Monat liegen.
In einem weiteren Urteil stellten die Richter klar, dass eine Aufnahme der
selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn der
Existenzgründer mit der Produktion von Waren oder mit Dienstleistungen, die den
Gegenstand seines Unternehmens darstellen, beginnt. Vielmehr kann die
selbstständige Tätigkeit auch schon durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen
werden, die Außenwirkungen im Geschäftsverkehr entfalten. So können z. B. der
Abschluss eines Mietvertrags, eine erwirkte vorläufige Gaststättenerlaubnis oder
die Gewerbeanmeldung bereits als Aufnahme der Tätigkeit gewertet werden, soweit
diese Maßnahmen nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und
unmittelbar auf die spätere Geschäftseröffnung ausgerichtet gewesen sind.
Juni 2010
1.
Versandkosten bei Widerruf des Vertrages
Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz des Vertrages bestimmt, dass ein Verbraucher
einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens
sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.
Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom
Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten,
die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden
können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Einem
Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen demnach
die Kosten der Zusendung der Ware nicht auferlegt werden.
So stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.04.2010 fest,
dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der
Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die
Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht
ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben
eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines
Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten
erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung
zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.
2. Keine Ausschlussfrist für
Nebenkostenabrechnung bei Geschäftsraummiete
In
einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 27.1.2010 hatte eine
Firma ein Ladenlokal angemietet. Die im Mietvertrag einzeln aufgeführten
Nebenkosten kosten sollte der Vermieter einmal jährlich zum Ablauf des
Kalenderjahres abrechnen. Nach ca. 8 Jahren wurde das Gebäude verkauft. Der neue
Hausbesitzer bzw. Vermieter entdeckte Fehler in den Nebenkostenabrechnungen für
die vergangenen Jahre. Die sich daraus anteilig ergebenden Nachzahlungen
forderte er nun von dem Mieter, was dieser jedoch mit der Begründung ablehnte,
dass Nachzahlungsansprüche nach dem Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist
verwirkt sind.
Die Richter des BGH entschieden dazu Folgendes: ,,Der Vermieter von
Geschäftsräumen ist zur Abrechnung über die Nebenkosten, auf die der Mieter
Vorauszahlungen geleistet hat, innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet.
Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des
Abrechnungszeitraums.
Die Abrechnungsfrist ist keine Ausschlussfrist. Der Passus im Bürgerlichen
Gesetzbuch, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von
Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als zwölf
Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangt, ist auf die
Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.
Für die Annahme einer konkludenten Änderung des Umfangs der vereinbarten
Nebenkosten reicht es nicht aus, dass der Vermieter einzelne vereinbarte
Nebenkostenpositionen über längere Zeit nicht abgerechnet hat. Vielmehr bedarf
es hierfür weiterer Anhaltspunkte."
3. Karenzentschädigung - "überschießendes" Wettbewerbsverbot
Nach dem Handelsgesetzbuch ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als
es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des
Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf
Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise
unverbindlichen Wettbewerbsverbot.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass der
Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot
insgesamt beachtet. Es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.
In einem Fall aus der Praxis stellte ein Unternehmen Fenster und Türen her und
vertrieb diese Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der betroffene
Arbeitnehmer war in dem Unternehmen zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem
vereinbarten Wettbewerbsverbot war er verpflichtet, während der Dauer von zwei
Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für eine Firma tätig
zu sein, welche mit dem Unternehmen in Konkurrenz steht. Als
Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Betrieb, welcher mit dem Vertrieb von
Fenstern und Türen befasst ist. Der Marketingleiter arbeitete nach seinem
Ausscheiden als selbstständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und
vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher. Die Richter des
Bundesarbeitsgerichts hatten zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer die vereinbarte
Karenzentschädigung zusteht.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass das Verbot, Fenster und Türen direkt an den
Endverbraucher zu vertreiben, nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen
Interesses des Arbeitgebers diente. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher
insoweit unverbindlich. Da der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot in seinem
verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte
Karenzentschädigung.
4. Urlaubsabgeltung bei Kündigung während des Kalenderjahres
Mit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der noch nicht erfüllte
Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es weiterer Handlungen
des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist dabei nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub
beschränkt, sondern umfasst den gesamten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, der
bei Beendigung noch nicht erfüllt ist. Dies gilt nicht nur für den den
gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigenden tariflichen Urlaubsanspruch. Sind
für den über den Mindesturlaub hinausgehenden einzelvertraglichen
Urlaubsanspruch keine besonderen Vereinbarungen getroffen, besteht ein
Abgeltungsanspruch für den Gesamturlaub. Bei einem vertraglich vereinbarten
Urlaubsanspruch von z. B. 26 Werktagen und 12 gewährten Urlaubstagen sind mithin
noch 14 Werktage Urlaub abzugelten.
In der betrieblichen Praxis hatte ein angestellter Kraftfahrer sein
Arbeitsverhältnis zum 15.7. wirksam gekündigt. Der Arbeitsvertrag enthielt keine
besondere Vereinbarung bezüglich der Urlaubsabgeltung. Aufgrund dieser Tatsache
hatte der Arbeitnehmer einen Abgeltungsanspruch für den verbliebenen
Gesamtjahresurlaub (einschließlich der Urlaubstage für das 2. Halbjahr).
Anmerkung: In keinem Gesetz ist bei unterjährigem Ausscheiden des Arbeitnehmers
aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs geregelt.
Daher ist es ratsam, im Arbeitsvertrag eine solche quotale Reduzierung des
Abgeltungsanspruchs zu vereinbaren. Möchte der Arbeitgeber, dass der Urlaub
durch eine Befreiung von der Arbeitspflicht erfüllt werden soll, muss er dieses
hinreichend deutlich erkennen lassen.
Mai 2010
1.
Ausgleichsanspruch bei Verspätungen und Annullierungen im
Flugreiseverkehr
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
haben entschieden, dass Fluggäste, die ihr Endziel frühestens drei Stunden nach
der geplanten Ankunftszeit erreichen, ebenso wie die Fluggäste annullierter
Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen
können. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche
Umstände zurückgeht.
Diese Gemeinschaftsverordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
sieht vor, dass Fluggästen bei Annullierung eines Fluges eine pauschale
Ausgleichszahlung zusteht. Diese ist abhängig von der Länge der Flugstrecke. Bis
1.500 km beträgt der Ausgleichsanspruch 250 €, von 1.500 bis 3.500 km 400 € und
ab 3.500 km 600 €. Die Verordnung sieht jedoch nicht ausdrücklich vor, dass ein
solcher Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht.
Fluggäste eines kurzfristig annullierten Fluges haben selbst dann einen
Ausgleichsanspruch, wenn sie von der Fluggesellschaft mit einem anderen Flug
befördert werden, soweit sie gegenüber der ursprünglich angesetzten Dauer einen
Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.
Die Richter des EuGH stellten nun in ihrem Urteil klar, dass Fluggäste, die von
einer Verspätung betroffen sind, einen ähnlichen Schaden in Form eines
Zeitverlusts erleiden wie Fluggäste, deren Flug annulliert wurde. Sie befinden
sich somit in vergleichbarer Lage. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Fluggäste
verspäteter Flüge anders zu behandeln, wenn sie ihr Endziel nicht früher als
drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche
Verspätung führt jedoch dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn die
Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche
Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich
auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen worden wären.
Für die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs ist es grundsätzlich ratsam, dass
sich der betroffene Reisende diese Verspätung/Annullierung am Schalter oder an
einer zentralen Servicestelle bescheinigen lässt, damit er seinen
Entschädigungsanspruch belegen kann. Ansprechpartner für die Zahlung der
Entschädigung ist die Airline und nicht der Reiseveranstalter.
2.
Ansprüche des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung
Die Richter des
Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 25.3.2010 entschieden, dass
Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert wurde, nicht grundsätzlich
einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung haben.
Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte
vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall
beantwortet werden. In jedem Fall muss natürlich genau geprüft werden, ob die
Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, für Ersatz zu sorgen, in ausreichendem
Maße nachgekommen ist.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Reisender für sich und seine Frau einen Flug
für den 25.10.2007 von Jerez in Spanien nach Hahn gebucht. Dieser Flug wurde
wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in
Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Den betroffenen
Passagieren wurde ein Ersatzflug für den 27.10.2007 angeboten. Dieser wurde von
dem Reisenden jedoch abgelehnt. Er buchte schließlich für sich und seine Ehefrau
bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25.10.2007 über Madrid
nach Frankfurt am Main. Nun verlangte er von dem ersten Luftfahrtunternehmen für
sich und seine Frau Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in
Höhe von jeweils 400 € sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten für den
Ersatzflug (Madrid-Frankfurt).
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Fluggast keinen Anspruch auf
Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung hat, da in dem
vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel die Landung
in Jerez verhinderte. Wie lange der Nebel andauern würde und ob und wann es dann
möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht
zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der
Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die
Annullierungsentscheidung aufzuschieben.
Bei Annullierung eines Fluges haben Fluggäste u. a. Anspruch auf eine
anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum
frühstmöglichen Zeitpunkt. Ob das Luftfahrtunternehmen diese Verpflichtung
verletzt hat, muss das Berufungsgericht klären.
3.
Sachmängelhaftung beim Kauf
Ein Käufer, der Ansprüche wegen
Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur
Untersuchung zur Verfügung stellen.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 10.3.2010 entschiedenen Fall aus der
Praxis bestellte der Käufer einen Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Kurz nach der
Auslieferung beanstandete er Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Der
Verkäufer bat ihn, ihm das Fahrzeug zur Überprüfung der Mängel vorzustellen.
Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar,
sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der
Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Mit dieser
Begründung verlangte er unter Fristsetzung „eine komplette Lieferung eines
anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht”. Der Autohändler antwortete,
er könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für
den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung
bereit. Trotz weiterer Korrespondenz wurde keine Einigung erzielt. Der Käufer
erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises
gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Der BGH kam hier jedoch zu dem Entschluss, dass der vom Käufer erklärte
Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil er es versäumt hat, dem Verkäufer
Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als
Voraussetzung für die Rechte des Käufers umfasst auch dessen Bereitschaft, dem
Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen
zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden
Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache
zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.
Der Verkäufer war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der
Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihm Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf
die gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers
zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise
dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom
Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder nicht.
April 2010
1.
Lieferzeitangabe im Onlinehandel
In einem vom Oberlandesgericht Bremen (OLG)
entschiedenen Fall bot ein Händler seine Waren bei eBay an. Bezüglich des
Versandes gab er in seinen Informationen an, dass die Lieferfristen „in der
Regel 1 bis 2 Tage bei DHL-Versand” betragen.
Die Richter des OLG kamen hier zu dem Entschluss, dass die Angabe, dass die
Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand” beträgt, nicht mit
hinreichender Genauigkeit für alle Fälle bestimmbar angibt, welche Lieferfristen
für die Verbraucher (Kunden) gelten. Eine solche Klausel verstößt somit gegen
das Bestimmtheitsgebot und ist daher unzulässig.
Eine Bestimmung mit der Angabe „in der Regel” stellt nur auf den „Normalfall” ab
und darauf, dass die Versendung tatsächlich mit dem angegebenen
Versandunternehmen erfolgt (hier: DHL). Es bleibt offen, welche Lieferfrist in
den Ausnahmefällen gelten soll und wann ein solcher Ausnahmefall nach
Vorstellung des Verwenders vorliegt. Für den Verbraucher nicht bestimmbar bleibt
zudem, wann er dem Verwender etwa eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung
setzen und weitere Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Rechte und Ansprüche
treffen kann.
In einem Beschluss vom 18.5.2009 entschieden die Richter des OLG Bremen
hingegen, dass die Angabe der Lieferzeit mit einer „Circa-Angabe” (hier: „die
Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang” bei eBay) nicht gegen das
Bestimmtheitsgebot verstößt.
2. Gratifikationen für Betriebsrentner
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in
drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in
gleicher Höhe, so entsteht dadurch
eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren
verpflichtet.
Erklärt er den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er
gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er
sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis „Versorgungsbezug freiwillige Leistung”
ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die
Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht
widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine
gegenläufige betriebliche Übung entstanden.
In einem Fall aus der Praxis zahlte ein Unternehmer an seine Betriebsrentner
über mehr als zehn Jahre jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat
November ein Weihnachtsgeld von zunächst 500 DM und später 250 €. Die an die
Versorgungsberechtigten gerichtete Mitteilung des Arbeitgebers, er werde die
freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen, beseitigte die
betriebliche Übung ebenso wenig wie der in den Versorgungsabrechnungen
enthaltene Hinweis, es handele sich um einen „Versorgungsbezug freiwillige
Leistung”.
3. Rentenversicherungspflicht bei sog. arbeitnehmerähnlichen
Selbstständigen
Grundsätzlich sind Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für
einen Auftraggeber tätig sind, als sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige
rentenversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden,
ob die Versicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlich tätiger Selbstständiger
dann ausgeschlossen ist, wenn der Selbstständige daneben noch abhängig
beschäftigt ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war seit 1977
abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der Rentenversicherungspflicht. Seit
dem 1.1.2000 war sie außerdem noch für eine GmbH als Handelsvertreterin
selbstständig tätig. Im Jahr 2004 bezog sie aus dieser Tätigkeit Provisionen von
über 20.000 €. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid vom
21.2.2002 fest, dass die Arbeitnehmerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit ab
1.1.2000 versicherungspflichtig sei. Hier war umstritten, ob sie in ihrer
Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass sie in dem betreffenden Zeitraum
(Januar bis Dezember 2004) als Handelsvertreterin für ein Unternehmen
selbstständig tätig ist. Insoweit war sie als sog. arbeitnehmerähnliche
Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht war nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in dieser
Zeit neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch noch abhängig beschäftigt war.
Bereits am 4.11.2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die Frage,
ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber
versicherungspflichtig ist, sich allein danach beurteilt, ob ein oder mehrere
Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben
bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen.
März 2010
1.
Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Angehörigen
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen, wenn er
ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein
berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. der Vermieter die Räume als Wohnung für
sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt
In einem Fall aus der Praxis zog eine 85-jährige Rentnerin aus ihrer
Eigentumswohnung aus, siedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz über und
vermietete die Wohnung. Etwa 3 Jahre nach dem Auszug übertrug die verwitwete und
kinderlose Rentnerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener
Erbfolge auf ihre Nichte. Dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung
vor.
In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung
gegenüber ihrer Tante, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu
versorgen und die häusliche Grundpflege zu übernehmen. Die Rentnerin kündigte
mehrfach das bestehende Mietverhältnis. Als Kündigungsgrund wurde Eigenbedarf
für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung geltend gemacht. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr zu entschieden, ob die
Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam
ist.
Er kam hier zu dem Entschluss, dass die Nichte als Familienangehörige im Sinne
des BGB anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der
BGH hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht
nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter
verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere
persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
Februar 2010
1.
Internetanschlussinhaber haftet für unerlaubten Download durch
Familienmitglieder
Nach einem Urteil
des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 23.12.2009 hat ein
Internetanschlussinhaber 2.380 C Abmahnkosten nebst Zinsen an führende deutsche
Tonträgerhersteller zu zahlen. Von dem Internetanschluss wurden insgesamt 964
Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten, darunter auch viele
ältere Titel. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln
stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu.
Nachdem die
IP-Adresse des Internetanschlusses dem Inhaber zugeordnet worden war, ließen die
Musikfirmen ihn durch ihren Anwalt abmahnen, worauf er sich zur Unterlassung
weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die
Musikfirmen den Anschlussinhaber auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung
in Anspruch. Dieser bestritt, dass er selbst Musikstücke im Internet angeboten
habe. Neben ihm hatten noch andere Familienmitglieder, u. a. seine damals 10 und
13 Jahre alten Kinder, Zugang zu dem Computer.
Das OLG erkannte
in seinem Urteil den Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots
jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zu. Dabei ließen die Richter
offen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass
andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen.
Nach ihrer Auffassung genügt das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet
herunterzuladen und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, zur Vermeidung von
Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht
und den Kindern freie Hand gelassen wird. Daher ist ein Anschlussinhaber
letztlich als verantwortlich anzusehen und haftet für die
Urheberrechtsverletzungen.
Bei der
Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der
Sache richten, haben die Richter das hohe Interesse der Musikfirmen an der
Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus
betont.
2. Haftung des Geschäftsführers für unzulässige E-Mail-Werbung
Unternimmt der
Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft keine Maßnahmen, um
unlautere E-Mail-Werbung wegen der ungeprüften Verwendung der von Dritten
erworbenen Adressdatenbestände zu verhindern, haftet er persönlich auf
Unterlassung.
Ein
Geschäftsführer hat den Betrieb insoweit zumindest so zu organisieren, dass
sichergestellt ist, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt werden,
von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Eine einfache Zusicherung
des Veräußerers von Adressdatenbeständen reicht hierfür nicht aus. Im Fall der
Verwendung von Adressdaten zur E-Mail-Werbung ist etwa zu prüfen, ob zu den
einzelnen Adressdatenbeständen entsprechend dokumentierte ausdrückliche
Einwilligungen der Adressaten vorliegen.
3.
Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund einer
vermuteten Behinderung
Nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung eines
Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein
Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten
Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf
die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen.
In einem Fall aus
der Praxis hatte ein Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im
Medizinbereich tätigen Firma über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für
einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an
wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der
Bewerber - ein promovierter Diplom-Biologe - hatte sich erfolglos darauf
beworben. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde dieser gefragt, ob er
psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu
unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Arzt, dass
bestimmte Anzeichen bei dem Bewerber auf Morbus Bechterew (eine chronisch
verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen.
Januar 2010
1.
Provisionsanspruch nach Beendigung des Handelvertretervertrages
Eine in einem
Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von Telefondienstverträgen vom
Vertragspartner des Handelsvertreters gestellte Formularklausel, wonach ein
Anspruch auf Provision mit der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses endet,
ist unwirksam.
Im
Handelsgesetzbuch (HGB) ist geregelt, dass bei Gebrauchsüberlassungs- und
Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer die Provision vom Entgelt für die
Vertragsdauer zu berechnen ist. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom
Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten
gekündigt werden kann. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere
entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.
Nach Auffassung
der Richter des Bundesgerichtshofs kann man aus dieser Regelung keine zeitliche
Begrenzung des Provisionsanspruchs eines ausgeschiedenen Handelsvertreters
ableiten, der ein entsprechendes Dauerschuldverhältnis vermittelt hat.
Nach dem HGB hat
der Handelsvertreter - auch dessen Untervertreter - Anspruch auf Provision für
alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine
Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten geschlossen werden, die er als
Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Provisionsanspruch
entsteht dabei bereits mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages zwischen dem
Unternehmer und dem Kunden. Eine anschließende Beendigung des Vertretervertrages
beeinträchtigt diese Forderung nicht mehr.
Vielmehr billigt
das HGB dem Handelsvertreter auch für solche Geschäfte Provisionen zu, die zwar
vor Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen, aber erst nach
diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind.
2. Umlage der Kosten für Öltankreinigung
auf den Mieter zulässig
Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, die in dem
Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten für die Reinigung des Öltanks in die
Betriebskosten für diesen Zeitraum einzustellen. Diese Kosten stellen
umlagefähige Betriebskosten dar, denn nach der Betriebskostenverordnung sind als
Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der
Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt.
Nicht
umlagefähige Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur
und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung,
Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen Mängel ordnungsgemäß
zu beseitigen. Sie betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder
ihrer Teile. Die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Reinigung des Öltanks
dient dagegen nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der
Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer
Funktionsfähigkeit und stellt damit keine Instandhaltungsmaßnahme dar. Ferner
handelt es sich um „laufend entstehende" Kosten, auch wenn Tankreinigungen nur
in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden. Ein solcher mehrjähriger
Turnus reicht aus, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende
Kosten anzusehen.
Der
Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass der Vermieter nicht verpflichtet
ist, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden
Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen. Sie dürfen
vielmehr grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie
entstehen.
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einfach an. Zu den behandelten Themen geben wir Ihnen gern weitere Auskunft.
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