Sonderinfo

Ungünstigere Bedingungen für Lebensversicherungen ab 2012
 

Die Vorteile aus einer Lebensversicherung werden ab 2012 verschlechtert. Steuerpflichtige, die eine Lebensversicherung abschließen wollen, sollten dies – nach Prüfung aller Kriterien – noch 2011 tun.
 

Erfolgt der Abschluss der Versicherung noch in diesem Jahr, beträgt der Garantiezinssatz 2,25 %. Bei Neuverträgen, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, reduziert sich dieser auf nur noch 1,75 %.
 

Des Weiteren gilt bei Lebensversicherungsverträgen, die seit 2005 abgeschlossen werden, der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen als steuerpflichtiger Ertrag. Erfolgt die Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Diese Altersgrenze erhöht sich auf das 62. Lebensjahr, wenn der Vertrag erst in 2012 abgeschlossen wird.
 

Grundsatz zur Rechnungsausstellung; Vereinfachung bei der elektronischen Rechnung zum 1.7.2011

Grundsatz zur Rechnungsausstellung
 

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie strenge Anforderungen erfüllen.
Pflichtangaben in der Rechnung
 

Eine Rechnung kann aus einem oder mehreren Dokumenten bestehen. Die Gesamtheit aller Dokumente, die die nach dem UStG geforderten Angaben insgesamt enthalten, bildet die Rechnung. In einem Dokument fehlende Angaben müssen in anderen Dokumenten enthalten sein. Grundsätzlich sind in dem Dokument alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt ergeben.
 

1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
 

In der Rechnung sind der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig anzugeben.
 

Wichtig: Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug nur dann zu, wenn aus dem Abrechnungspapier der leistende Unternehmer eindeutig und nachprüfbar festzustellen ist.
 

2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
 

Der leistende Unternehmer muss in der Rechnung entweder die ihm vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in seiner Rechnung angeben.
 

Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben.
 

Ein nach dem 31.12.2003 geschlossener Vertrag über Dauerleistungen z. B. Miet-, Pacht- oder Leasingverträge erfüllt die Anforderung des UStG nur, wenn er die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthält.
 

3. Rechnungsdatum
 

Damit eine Rechnung einer Periode zugeordnet werden kann, muss sie das Ausstellungsdatum enthalten.
 

4. Rechnungsnummer
 

Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Im Fall der Gutschrift ist die fortlaufende Nummer durch den Gutschriftsaussteller zu vergeben.
 

5. Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung
 

Die erbrachte Leistung bzw. Lieferung muss in der Rechnung so beschrieben werden, dass sie bezüglich Objekt, Zeitraum, und Umfang eine eindeutig und leicht nachprüfbare Identifizierung ermöglicht. Eine allgemeine Angabe wie z. B. „Technische Beratung” führt zum Versagen des Vorsteuerabzugs.
 

Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung bzw. Lieferung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung derselben muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung bzw. Lieferung ermöglichen, über die abgerechnet wurde.
 

6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts
 

In der Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Das gilt auch bei der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Leistung, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung jeweils feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist.
 

Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wird.
 

Wichtig: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2008 ist in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum identisch ist.
 

7. Entgelt
 

In der Rechnung sind die jeweiligen Entgelte aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen getrennt anzugeben. Zusätzlich ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts - sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist - anzugeben. Dies bedeutet im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, dass in der Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ist.
 

8. Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
 

In der Rechnung ist der Steuersatz sowie der auf das (Netto-) Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf und den Grund derselben anzubringen. Dabei reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form, z. B. „Ausfuhr”, „innergemeinschaftliche Lieferung”, „steuerfreie Vermietung”, „Krankentransport” aus.
 

9. Aufbewahrungspflicht
 

Besteht eine Aufbewahrungspflicht bei Leistungen an Privatpersonen (Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück), muss der Unternehmer den Leistungsempfänger in der Rechnung auf dessen Aufbewahrungspflicht hinweisen. Hierbei ist es ausreichend, wenn in der Rechnung ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass eine Privatperson diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren hat.


Vereinfachung bei der elektronischen Rechnung zum 1.7.2011

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) werden durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab dem 1.7.2011 die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in Milliardenhöhe abgebaut.

Zu den wichtigsten Fragen hat das Bundesfinanzministerium in einem Frage-Antwort-Katalog Stellung genommen.
 

a. Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung betroffen?
Jeder Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne - unabhängig von der Größe des Unternehmens - kann Rechnungen elektronisch übermitteln, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Jeder - sei es Unternehmer, sei es Privatperson - kann Empfänger einer elektronischen Rechnung sein.
Die Rechnungsausstellung ist eine zivilrechtliche Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis. Umsatzsteuerlich ist der leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung verpflichtet, wenn er eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt. Gegenüber Privatpersonen ist der leistende Unternehmer nur zur Rechnungsausstellung verpflichtet, wenn er eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt.
Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird; ausgenommen sind Dokumente des Zahlungsverkehrs, z. B. Mahnungen.
 

b. Elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer Papierrechnung
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden.
Die Übermittlung einer Rechnung von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax gilt zukünftig als Papierrechnung.
Eine Unterscheidung von Papier- und elektronischen Rechnungen wird ab dem 1.7.2011 nicht mehr erforderlich sein, da Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. Dadurch erhöhen sich aber nicht die Anforderungen an Papierrechnungen.
 

c. Anerkennung einer Papier- oder elektronischen Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke
Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält.
 

d. Was bedeutet Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung?
Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt werden kann.
Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.
 

e. Lesbarkeit einer Rechnung
Die Rechnung muss in einer für das menschliche Auge lesbaren Form geschrieben sein.
 

f. Verfahren zur Übermittlung elektronischer Rechnungen
Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung ist technologieneutral ausgestaltet. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Der Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er zukünftig Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat.
Elektronische Rechnungen können daher in ganz unter-schiedlichen Formen den Empfänger erreichen: Als E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), im EDI-Verfahren, über Computer-Fax oder Faxserver oder per Web-Download. Auch DE-Mail oder [-Post können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Gesetzentwurf eine Signatur nicht mehr vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber verwendet werden kann.
Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, legt jeder Unternehmer selbst fest.
 

g. Innerbetriebliches Kontrollverfahren
Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob
 

• die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,
• der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,
• die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und Ähnliches.
 

Die Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, ist erforderlich, um die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung sicherzustellen. Es müssen hierfür keine neuen speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden. Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen kann als geeignetes Kontrollverfahren dienen, das die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen Leistung ermöglicht.
Der Begriff des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedeutet dabei aber nicht, dass es sich um ein „technisches” oder EDV-gestütztes Verfahren handeln muss. Auch in kleinen Unternehmen, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen, können „innerbetriebliche Kontrollverfahren” zur Überprüfung eingehender Rechnungen angewandt werden. In der einfachsten Form kann dies z. B. durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und ggf. dem Lieferschein geschehen.
Die Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens zur Überprüfung von Papier- und elektronischen Rechnungen führt zu keinen neuen Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsverpflichtungen. Auch erhöhen sich dadurch die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Papierrechnung nicht.
 

h. Verlässlicher Prüfpfad
Ein verlässlicher Prüfpfad ist Bestandteil eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft einer Rechnung, der Unversehrtheit ihres Inhalts und ihrer Lesbarkeit. Anhand eines verlässlichen Prüfpfads ist ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zugrunde liegenden Leistung herzustellen.
Durch einen Abgleich mit der Bestellung, dem Auftrag oder Vertrag und ggf. dem Lieferschein überprüft der Unternehmer, ob die Rechnung inhaltlich ordnungsgemäß ist, also die Rechnungsangaben und der leistende Unternehmer zutreffend sind. Dies ist bereits erforderlich um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs festzustellen.
Der verlässliche Prüfpfad begründet keine neue Aufzeichnungspflicht. Innerbetriebliche Kontrollverfahren, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellen, werden nicht von der Finanzverwaltung zertifiziert.
 

i. Unterschied zwischen einem innerbetrieblichen Kontrollverfahren und der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines EDI-Verfahrens
Für die umsatzsteuerliche Anerkennung elektronischer Rechnungen war bislang erforderlich, dass für die Übermittlung entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren verwendet wurde. Mit der Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011 entfällt diese Verpflichtung.
Neben den im UStG (neue Fassung) weiterhin als Beispiel ausdrücklich genannten zulässigen Verfahren der qualifizierten elektronischen Signatur und dem EDI-Verfahren werden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 auch weitere Verfahren zugelassen. Voraussetzung ist, dass sie zur elektronischen Übermittlung von Rechnungsinhalten geeignet sind und der Unternehmer die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet. In Betracht hierfür kommt jegliches innerbetriebliche Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft.
Wird eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet, ist für den Rechnungsempfänger sofort sichtbar, wenn während der Übertragung Änderungen in der Rechnung vorgenommen worden sind. Bei dem EDI-Verfahren ist der Übertragungsweg gesichert, sodass während der Übermittlung grundsätzlich keine Änderungen möglich sind. Bei der Verwendung innerbetrieblicher Kontrollverfahren legt der Unternehmer selbst fest, in welcher Weise er die Rechnung überprüft, um zu gewährleisten, dass keine Änderungen vorgenommen wurden und die Rechnung vom zutreffenden Rechnungsaussteller versendet wurde.
 

j. Aufbewahrung elektronischer Rechnungen
Rechnungen können elektronisch als Wiedergaben auf einem Bildträger (z. B. Mikrofilm) oder auf anderen Datenträgern (z. B. CD-ROM oder DVD) aufbewahrt werden, die keine Änderungen mehr zulassen. Für elektronische Rechnungen ist dies verpflichtend. Das bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen. Es gilt somit die gleiche Regelung wie für eingescannte Papierrechnungen.
Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein. Diese Regelung ist nicht neu, sondern gilt auch für andere, für die Besteuerung relevante digitale Unterlagen, wie z. B. die elektronische Buchführung und Gewinnermittlung oder elektronische Geschäftsbriefe.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel 10 Jahre.
Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen, sind elektronische Rechnungen zwingend digital während der Dauer der Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs.
Bitte beachten Sie: Die Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung „nur” als Papierausdruck ist nicht zulässig!
 

k. Anwendungszeitpunkt für die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung
Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung wird auf Rechnungen für Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden, angewandt.
Eine Übergangsregelung ist insoweit nicht erforderlich, da die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung herabgesetzt werden und die bislang zulässigen Verfahren (qualifizierte elektronische Signatur und EDI) weiterhin angewandt werden können.
 

 

Arbeitnehmer bzw. Minijobber aus dem Ausland - Änderungen ab dem 1.5.2011
 

1. Arbeitnehmer aus anderen Ländern
 

Grundsätzlich gelten für Personen aus anderen Ländern, die in der Bundesrepublik Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Ausland beschäftigt werden soll, sind dennoch zuvor einige wichtige Fragen zu klären:



1. Darf sich diese Person in Deutschland aufhalten und eine Beschäftigung ausüben?
2. Welches Sozialversicherungsrecht gilt für diesen Arbeitnehmer?
3. Was ist noch zu beachten?
 


2. Arbeitserlaubnis
 

Die meisten Bürger der Europäischen Union dürfen sich in Deutschland aufhalten und benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung keine Arbeitserlaubnis.
 

Besonderheiten galten bis 30.4.2011 für Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Sie durften in Deutschland nur arbeiten, wenn die zuständige Agentur für Arbeit zuvor eine Arbeitserlaubnis erteilt hat. Diese musste auch beantragt werden, wenn in einem Haushalt im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens eine Haushaltshilfe aus diesen Staaten beschäftigt werden soll. Wurde eine Beschäftigung in Deutschland ohne entsprechende Genehmigung ausgeübt, konnte dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer strafrechtliche Konsequenzen haben.

3. Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis ab dem 1.5.2011
 

Zum 1.5.2011 entfällt diese Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für fast alle genannten Staaten! Die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten dürfen danach ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten.
Arbeitnehmer aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen somit ab diesem Tag die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der anderen EU-Mitgliedsländer.
 

AUSNAHME:
Rumänische und bulgarische Staatsbürger benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Auch Bürger aus Nicht-EU-Staaten müssen eine gültige Arbeitserlaubnis besitzen. Weitere Informationen dazu erteilen die örtlichen Ausländerbehörden.

Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sind, dürfen in Deutschland nur arbeiten, sofern sie über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen. Als Aufenthaltstitel bezeichnet man die Aufenthaltserlaubnis, die auch die Zulassung zum Arbeitsmarkt regelt.

Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Ausländerbehörde der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung. Bei Bedarf wird von diesen Stellen die Zustimmung der Arbeitsverwaltung eingeholt.

Im Ausland sind die deutschen Auslandsvertretungen (die Visa-Stellen der Botschaften und Konsulate) zuständige Behörden. Weitere Fragen zu Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beantwortet die örtliche Agentur für Arbeit.

4. Berufserlaubnis
 

Unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis benötigt wird, können für bestimmte Berufe Zulassungen zur Ausübung des Berufes oder spezielle Qualifikationsnachweise erforderlich sein.

So wird in Deutschland nur jemand als Altenpfleger oder Krankenschwester arbeiten dürfen, der auch die notwendige Ausbildung nachweisen oder gleichwertige Qualifikationen, die er im Ausland erworben hat, anerkennen lassen kann. Gleiches gilt auch für alle anderen Berufe, für die in Deutschland eine Ausbildung bzw. ein Abschluss erforderlich ist oder für deren Ausübung weitere Bedingungen gelten. Die örtlich zuständige Agentur für Arbeit erteilt Ihnen dazu weitere Auskünfte.

5. Sozialversicherung für Arbeitnehmer aus dem europäischen Ausland (EU-Staaten)
 

Nach europäischem Recht gilt die Regelung, dass für einen Arbeitnehmer immer nur das Sozialversicherungsrecht „eines” Staates angewendet wird. Dadurch entsteht Klärungsbedarf, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Staaten eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt.
 

Ob das deutsche Sozialversicherungsrecht angewendet werden kann, sollte auch geklärt werden, wenn jemand nur in Deutschland beschäftigt ist und in einem anderen Staat eine Rente oder Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht beziehungsweise eine Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium in einem anderen Staat absolviert.
 

Die nachfolgend genannten Stellen sind dafür zuständig, über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Sie prüfen den Sachverhalt und stellen dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, den sog. „Vordruck Al” bzw. „Vordruck E 101”, aus.

6. Arbeitnehmer wohnt in Deutschland
 

Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, trifft die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften die Krankenkasse, bei der der jeweilige Arbeitnehmer krankenversichert ist.
Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, prüft der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt.

Wenn der Arbeitnehmer als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert ist, kümmert sich die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, um die Klärung.

7. Arbeitnehmer wohnt nicht in Deutschland
 

Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der. zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche Bescheinigung aus.
 

Wenn die zuständige Stelle entscheidet, dass das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates anzuwenden ist, gilt dies auch für die Beschäftigung in Deutschland. Der Arbeitgeber der Beschäftigung in Deutschland muss sich selbst bei dem Sozialversicherungsträger im Ausland informieren!

Hilfestellung und weitere Informationen erhalten Sie bei:



GKV-Spitzenverband
Abteilung Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c 53177 Bonn
Telefon: 0228 9530-0 E-Mail: post@dvka.de Internet: www.dvka.de



8. Beschäftigung in mehreren Staaten

Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten - insbesondere z. B. in den Grenzgebieten - gleichzeitig aus, muss erst entschieden werden, welches Sozialversicherungsrecht für diesen Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen zum Tragen kommt.
Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland eine weitere Beschäftigung ausübt, sollte der Arbeitgeber in Deutschland deshalb in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt!
 

Nur so können nachträgliche Forderungen ausländischer Sozialversicherungsträger vermieden werden. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Adresse wie vorhin, Homepage: http://www.dvka.de) ist immer für die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig, wenn ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren europäischen Mitgliedstaaten gleichzeitig ausübt.

9. Dienstleistungsfreiheit - Entsendung aus dem Ausland
 

Wenn Unternehmen, z. B. aus Osteuropa, Aufträge in Deutschland ausführen, können sie ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Für sie gilt dann das Sozialversicherungsrecht des jeweiligen Entsendestaates (Einstrahlung).
Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt in Deutschland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Dies bescheinigt der ausländische Sozialversicherungsträger mit dem Vordruck Al bzw. E1O1. Solche Arbeitnehmer dürfen nicht bei einem anderen Träger der deutschen Sozialversicherung angemeldet werden.
 

Mit den sog. „Entsenderichtlinien” wurden in Deutschland für einige Branchen Regelungen geschaffen, die den fairen Wettbewerb zwischen den deutschen und ausländischen Anbietern sicherstellen sollen. So sind z. B. in den Bereichen Baugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen sowie der Pflegebranche Vorgaben wie Mindestlöhne und andere arbeitsrechtliche Mindeststandards zu beachten. Weitere Auskünfte dazu erteilen die Agenturen für Arbeit.

10. Wichtige Hinweise
 

Die nachfolgenden Hinweise gelten nur, wenn für einen Arbeitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Gilt für einen Arbeitnehmer nicht das deutsche Sozialversicherungsrecht, sind andere Regelungen zu beachten.


a. Ansprüche des Arbeitnehmers im Herkunftsland
Die geltenden Regelungen im Heimatland des Arbeitnehmers können gegebenenfalls dazu führen, dass sich die Beschäftigung oder ein Minijob und die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften nachteilig auf die eigene soziale Absicherung des Arbeitnehmers auswirkt. Personen aus dem Ausland sollten sich daher bei ihrer Sozialversicherung informieren, welche Auswirkungen eine Beschäftigung bzw. ein Minijob in Deutschland auf ihre Absicherung hat.


b. Unfallversicherung
Arbeitnehmer aus dem Ausland müssen - wie alle Arbeitnehmer in Deutschland - bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Bei Minijobbern im Privathaushalt erledigt dies die Minijob-Zentrale.
 


11. Besonderheiten bei Minijobbern
 

a. Beschäftigung und Anmeldung von ausländischen „Minijobbern”
Bei der Minijob-Zentrale dürfen Arbeitnehmer nur angemeldet werden, wenn für sie das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt und sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Beispiel: Eine Haushaltshilfe aus Osteuropa, die regelmäßig mehr als 400 Euro monatliches Arbeitsentgelt erhält, übt keinen Minijob aus. Sie ist als versicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist in diesem Fall nicht möglich.
Arbeitnehmer, die Aufgrund der sog. „Entsenderichtlinien” in Deutschland arbeiten, dürfen ebenfalls nicht bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
Die Minijob-Zentrale entscheidet nicht darüber, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.

 

b. Anmeldung im Ausland
Entscheidet die zuständige Stelle, dass das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates anzuwenden ist, ist die geringfügige Beschäftigung nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei dem Sozialversicherungsträger des anderen Staates zu melden. Wie diese Meldung erfolgen muss beziehungsweise ob und in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind, ist in den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt.
 

c. Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Wohnt und arbeitet eine Person ausschließlich in Deutschland, gilt - in den meisten Fällen - das deutsche Sozialversicherungsrecht. Gilt für einen Arbeitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht und übt er eine geringfügige Beschäftigung aus, sind Arbeitgeber, die einen ausländischen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, verpflichtet, Meldungen an die Minijob-Zentrale zu erstatten und entsprechende Abgaben zu leisten.
Dies trifft gleichermaßen für Beschäftigungsverhältnisse im gewerblichen Bereich wie auch für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu.
 

d. Krankenversicherung
Durch die Ausübung eines Minijobs in Deutschland entsteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausländische Arbeitnehmer, die nur einen Minijob ausüben, sind durch diesen somit nicht krankenversichert. Sie sollten deshalb immer vorher klären, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Es kann also passieren, dass ein Arbeitnehmer im akuten Krankheitsfall keinen Anspruch auf Leistungen einer Krankenversicherung hat.
Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind nur zu zahlen, wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. Für Arbeitnehmer, die privat oder im Ausland krankenversichert sind, ist deshalb der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht zu zahlen.
 

e. Rentenversicherung
Wie bei allen Minijobbern werden Minijob-Zeiten einem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung zugespeichert. Auch Arbeitnehmer aus dem Ausland haben die Möglichkeit, die Beiträge zur Rentenversicherung aufzustocken und durch einen Eigenanteil vollwertige Beitragszeiten zu erwerben.
Diese Beiträge in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung können später zu einem eigenen Rentenanspruch führen, sodass möglicherweise neben der Rente im europäischen Heimatstaat auch eine deutsche Rente gezahlt wird.
Die zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten werden zudem auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente im europäischen Wohnstaat berücksichtigt.
 

f. Steuerpflicht
Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte erhoben werden. Wenn Arbeitnehmer ihren Wohnsitz im Ausland haben oder eine weitere Beschäftigung in einem anderen Staat ausüben, könnten andere Regelunken zu beachten sein.
 

www.exner-rechtsanwaelte.de  |  info@exner-rechtsanwaelte.de