Sonderinfo
Ungünstigere Bedingungen für Lebensversicherungen ab 2012
Die Vorteile aus einer Lebensversicherung werden ab 2012
verschlechtert. Steuerpflichtige, die eine Lebensversicherung abschließen
wollen, sollten dies – nach Prüfung aller Kriterien – noch 2011 tun.
Erfolgt der Abschluss der Versicherung noch in diesem Jahr,
beträgt der Garantiezinssatz 2,25 %. Bei Neuverträgen, die ab dem 1.1.2012
abgeschlossen werden, reduziert sich dieser auf nur noch 1,75 %.
Des Weiteren gilt bei Lebensversicherungsverträgen, die seit
2005 abgeschlossen werden, der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung
und den entrichteten Beiträgen als steuerpflichtiger Ertrag. Erfolgt die
Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres
nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages
steuerpflichtig. Diese Altersgrenze erhöht sich auf das 62. Lebensjahr, wenn der
Vertrag erst in 2012 abgeschlossen wird.
Grundsatz zur Rechnungsausstellung; Vereinfachung bei der
elektronischen Rechnung zum 1.7.2011
Grundsatz zur Rechnungsausstellung
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss
sie strenge Anforderungen erfüllen.
Pflichtangaben in der Rechnung
Eine Rechnung kann aus einem oder mehreren Dokumenten
bestehen. Die Gesamtheit aller Dokumente, die die nach dem UStG geforderten
Angaben insgesamt enthalten, bildet die Rechnung. In einem Dokument fehlende
Angaben müssen in anderen Dokumenten enthalten sein. Grundsätzlich sind in dem
Dokument alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die erforderlichen
Angaben insgesamt ergeben.
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und
des Leistungsempfängers
In der Rechnung sind der Name und die Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig anzugeben.
Wichtig: Dem Leistungsempfänger steht der
Vorsteuerabzug nur dann zu, wenn aus dem Abrechnungspapier der leistende
Unternehmer eindeutig und nachprüfbar festzustellen ist.
2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Der leistende Unternehmer muss in der Rechnung entweder die
ihm vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für
Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in seiner Rechnung angeben.
Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und nicht die des
die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben.
Ein nach dem 31.12.2003 geschlossener Vertrag über
Dauerleistungen z. B. Miet-, Pacht- oder Leasingverträge erfüllt die Anforderung
des UStG nur, wenn er die Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthält.
3. Rechnungsdatum
Damit eine Rechnung einer Periode zugeordnet werden kann, muss
sie das Ausstellungsdatum enthalten.
4. Rechnungsnummer
Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll
sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist.
Im Fall der Gutschrift ist die fortlaufende Nummer durch den
Gutschriftsaussteller zu vergeben.
5. Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung
Die erbrachte Leistung bzw. Lieferung muss in der Rechnung so
beschrieben werden, dass sie bezüglich Objekt, Zeitraum, und Umfang eine
eindeutig und leicht nachprüfbare Identifizierung ermöglicht. Eine allgemeine
Angabe wie z. B. „Technische Beratung” führt zum Versagen des Vorsteuerabzugs.
Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die
eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung bzw. Lieferung
ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung derselben muss dahingehend begrenzt
sein, dass die Rechnungsangaben eine leicht nachprüfbare Feststellung der
Leistung bzw. Lieferung ermöglichen, über die abgerechnet wurde.
6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der
Vereinnahmung des Entgelts
In der Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
Leistung anzugeben. Das gilt auch bei der Vereinnahmung des Entgelts oder eines
Teils des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Leistung, sofern der
Zeitpunkt der Vereinnahmung jeweils feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum
identisch ist.
Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen
Fälligkeiten erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt,
ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus Vereinfachungsgründen durch die
Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wird.
Wichtig: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom
17.12.2008 ist in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend
anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum identisch ist.
7. Entgelt
In der Rechnung sind die jeweiligen Entgelte aufgeschlüsselt
nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen getrennt anzugeben. Zusätzlich
ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts - sofern sie nicht bereits
im Entgelt berücksichtigt ist - anzugeben. Dies bedeutet im Fall der
Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der
Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, dass in der
Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ist.
8. Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
In der Rechnung ist der Steuersatz sowie der auf das (Netto-)
Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis
darauf und den Grund derselben anzubringen. Dabei reicht eine Angabe in
umgangssprachlicher Form, z. B. „Ausfuhr”, „innergemeinschaftliche Lieferung”,
„steuerfreie Vermietung”, „Krankentransport” aus.
9. Aufbewahrungspflicht
Besteht eine Aufbewahrungspflicht bei Leistungen an
Privatpersonen (Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück), muss der
Unternehmer den Leistungsempfänger in der Rechnung auf dessen
Aufbewahrungspflicht hinweisen. Hierbei ist es ausreichend, wenn in der Rechnung
ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass eine Privatperson diese Rechnung,
einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre
aufzubewahren hat.
Vereinfachung bei der elektronischen Rechnung zum 1.7.2011
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) werden durch
Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab dem 1.7.2011 die bislang
sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen
reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in Milliardenhöhe abgebaut.
Zu den wichtigsten Fragen hat das Bundesfinanzministerium in einem
Frage-Antwort-Katalog Stellung genommen.
a. Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung
betroffen?
Jeder Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne - unabhängig von der Größe des
Unternehmens - kann Rechnungen elektronisch übermitteln, sofern der
Rechnungsempfänger zustimmt. Jeder - sei es Unternehmer, sei es Privatperson -
kann Empfänger einer elektronischen Rechnung sein.
Die Rechnungsausstellung ist eine zivilrechtliche Nebenpflicht aus dem zugrunde
liegenden Schuldverhältnis. Umsatzsteuerlich ist der leistende Unternehmer zur
Rechnungsausstellung verpflichtet, wenn er eine der Umsatzsteuer unterliegende
Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine
juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt. Gegenüber
Privatpersonen ist der leistende Unternehmer nur zur Rechnungsausstellung
verpflichtet, wenn er eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
erbringt.
Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird;
ausgenommen sind Dokumente des Zahlungsverkehrs, z. B. Mahnungen.
b. Elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer
Papierrechnung
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen
Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per
E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server,
per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt
werden.
Die Übermittlung einer Rechnung von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von
Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax gilt zukünftig als
Papierrechnung.
Eine Unterscheidung von Papier- und elektronischen Rechnungen wird ab dem
1.7.2011 nicht mehr erforderlich sein, da Papier- und elektronische Rechnungen
umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. Dadurch erhöhen sich aber nicht die
Anforderungen an Papierrechnungen.
c. Anerkennung einer Papier- oder elektronischen
Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke
Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für den
Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die
Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind
und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält.
d. Was bedeutet Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit
des Inhalts einer Rechnung?
Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität
des Rechnungsausstellers sichergestellt werden kann.
Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach
dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung
der Rechnung nicht geändert worden sind.
e. Lesbarkeit einer Rechnung
Die Rechnung muss in einer für das menschliche Auge lesbaren Form geschrieben
sein.
f. Verfahren zur Übermittlung elektronischer Rechnungen
Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung ist technologieneutral
ausgestaltet. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches
Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Der Rechnungsaussteller ist vielmehr
frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er zukünftig Rechnungen
übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat.
Elektronische Rechnungen können daher in ganz unter-schiedlichen Formen den
Empfänger erreichen: Als E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), im
EDI-Verfahren, über Computer-Fax oder Faxserver oder per Web-Download. Auch
DE-Mail oder [-Post können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer
Rechnung verwendet werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Gesetzentwurf eine Signatur
nicht mehr vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber verwendet werden kann.
Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das
EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen
verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen,
dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die
Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, legt jeder
Unternehmer selbst fest.
g. Innerbetriebliches Kontrollverfahren
Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das der Unternehmer
zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der
Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob
• die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die in
Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität
erbracht wurde,
• der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,
• die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und
Ähnliches.
Die Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens,
das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, ist
erforderlich, um die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und
die Lesbarkeit der Rechnung sicherzustellen. Es müssen hierfür keine neuen
speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden.
Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen kann als geeignetes
Kontrollverfahren dienen, das die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen
Leistung ermöglicht.
Der Begriff des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedeutet dabei aber nicht,
dass es sich um ein „technisches” oder EDV-gestütztes Verfahren handeln muss.
Auch in kleinen Unternehmen, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen
verfügen, können „innerbetriebliche Kontrollverfahren” zur Überprüfung
eingehender Rechnungen angewandt werden. In der einfachsten Form kann dies z. B.
durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und ggf. dem
Lieferschein geschehen.
Die Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens zur Überprüfung von
Papier- und elektronischen Rechnungen führt zu keinen neuen Aufzeichnungs- oder
Aufbewahrungsverpflichtungen. Auch erhöhen sich dadurch die umsatzsteuerlichen
Anforderungen an eine Papierrechnung nicht.
h. Verlässlicher Prüfpfad
Ein verlässlicher Prüfpfad ist Bestandteil eines innerbetrieblichen
Kontrollverfahrens zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft einer Rechnung,
der Unversehrtheit ihres Inhalts und ihrer Lesbarkeit. Anhand eines
verlässlichen Prüfpfads ist ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der
zugrunde liegenden Leistung herzustellen.
Durch einen Abgleich mit der Bestellung, dem Auftrag oder Vertrag und ggf. dem
Lieferschein überprüft der Unternehmer, ob die Rechnung inhaltlich ordnungsgemäß
ist, also die Rechnungsangaben und der leistende Unternehmer zutreffend sind.
Dies ist bereits erforderlich um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
festzustellen.
Der verlässliche Prüfpfad begründet keine neue Aufzeichnungspflicht.
Innerbetriebliche Kontrollverfahren, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen
Rechnung und Leistung herstellen, werden nicht von der Finanzverwaltung
zertifiziert.
i. Unterschied zwischen einem innerbetrieblichen
Kontrollverfahren und der Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur oder eines EDI-Verfahrens
Für die umsatzsteuerliche Anerkennung elektronischer Rechnungen war bislang
erforderlich, dass für die Übermittlung entweder eine qualifizierte
elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren verwendet wurde. Mit der
Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011 entfällt diese
Verpflichtung.
Neben den im UStG (neue Fassung) weiterhin als Beispiel ausdrücklich genannten
zulässigen Verfahren der qualifizierten elektronischen Signatur und dem
EDI-Verfahren werden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 auch weitere
Verfahren zugelassen. Voraussetzung ist, dass sie zur elektronischen
Übermittlung von Rechnungsinhalten geeignet sind und der Unternehmer die
Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die
Lesbarkeit gewährleistet. In Betracht hierfür kommt jegliches innerbetriebliche
Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und
Leistung schafft.
Wird eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet, ist für den
Rechnungsempfänger sofort sichtbar, wenn während der Übertragung Änderungen in
der Rechnung vorgenommen worden sind. Bei dem EDI-Verfahren ist der
Übertragungsweg gesichert, sodass während der Übermittlung grundsätzlich keine
Änderungen möglich sind. Bei der Verwendung innerbetrieblicher Kontrollverfahren
legt der Unternehmer selbst fest, in welcher Weise er die Rechnung überprüft, um
zu gewährleisten, dass keine Änderungen vorgenommen wurden und die Rechnung vom
zutreffenden Rechnungsaussteller versendet wurde.
j. Aufbewahrung elektronischer Rechnungen
Rechnungen können elektronisch als Wiedergaben auf einem Bildträger (z. B.
Mikrofilm) oder auf anderen Datenträgern (z. B. CD-ROM oder DVD) aufbewahrt
werden, die keine Änderungen mehr zulassen. Für elektronische Rechnungen ist
dies verpflichtend. Das bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren muss den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme
und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
entsprechen. Es gilt somit die gleiche Regelung wie für eingescannte
Papierrechnungen.
Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein. Diese Regelung ist nicht neu,
sondern gilt auch für andere, für die Besteuerung relevante digitale Unterlagen,
wie z. B. die elektronische Buchführung und Gewinnermittlung oder elektronische
Geschäftsbriefe.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel 10
Jahre.
Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen, sind
elektronische Rechnungen zwingend digital während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen
mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs.
Bitte beachten Sie: Die Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung „nur” als
Papierausdruck ist nicht zulässig!
k. Anwendungszeitpunkt für die Neuregelung der
elektronischen Rechnungsstellung
Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung wird auf Rechnungen für
Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden, angewandt.
Eine Übergangsregelung ist insoweit nicht erforderlich, da die Anforderungen an
die elektronische Rechnungsstellung herabgesetzt werden und die bislang
zulässigen Verfahren (qualifizierte elektronische Signatur und EDI) weiterhin
angewandt werden können.
Arbeitnehmer bzw. Minijobber aus dem Ausland - Änderungen ab dem
1.5.2011
1. Arbeitnehmer aus anderen Ländern
Grundsätzlich gelten für Personen aus
anderen Ländern, die in der Bundesrepublik Deutschland einer Beschäftigung
nachgehen, die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für
deutsche Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Ausland beschäftigt werden
soll, sind dennoch zuvor einige wichtige Fragen zu klären:
1. Darf sich diese Person in Deutschland aufhalten und eine Beschäftigung
ausüben?
2. Welches Sozialversicherungsrecht gilt für diesen Arbeitnehmer?
3. Was ist noch zu beachten?
2. Arbeitserlaubnis
Die meisten Bürger der Europäischen Union
dürfen sich in Deutschland aufhalten und benötigen für die Aufnahme einer
Beschäftigung keine Arbeitserlaubnis.
Besonderheiten galten bis 30.4.2011 für
Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen,
Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Sie durften in
Deutschland nur arbeiten, wenn die zuständige Agentur für Arbeit zuvor eine
Arbeitserlaubnis erteilt hat. Diese musste auch beantragt werden, wenn in einem
Haushalt im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens eine Haushaltshilfe aus diesen
Staaten beschäftigt werden soll. Wurde eine Beschäftigung in Deutschland ohne
entsprechende Genehmigung ausgeübt, konnte dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
strafrechtliche Konsequenzen haben.
3. Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis ab dem 1.5.2011
Zum 1.5.2011 entfällt diese Einschränkung
der Arbeitnehmerfreizügigkeit für fast alle genannten Staaten! Die Bürger der
meisten osteuropäischen Staaten dürfen danach ohne Arbeitserlaubnis in
Deutschland arbeiten.
Arbeitnehmer aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen somit ab diesem Tag die gleiche
Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der anderen EU-Mitgliedsländer.
AUSNAHME:
Rumänische und bulgarische Staatsbürger benötigen weiterhin eine
Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Auch Bürger aus
Nicht-EU-Staaten müssen eine gültige Arbeitserlaubnis besitzen. Weitere
Informationen dazu erteilen die örtlichen Ausländerbehörden.
Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sind, dürfen
in Deutschland nur arbeiten, sofern sie über einen entsprechenden
Aufenthaltstitel verfügen. Als Aufenthaltstitel bezeichnet man die
Aufenthaltserlaubnis, die auch die Zulassung zum Arbeitsmarkt regelt.
Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Ausländerbehörde der
Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung. Bei Bedarf wird von diesen Stellen die
Zustimmung der Arbeitsverwaltung eingeholt.
Im Ausland sind die deutschen Auslandsvertretungen (die Visa-Stellen der
Botschaften und Konsulate) zuständige Behörden. Weitere Fragen zu Aufenthalts-
und Arbeitsgenehmigung beantwortet die örtliche Agentur für Arbeit.
4. Berufserlaubnis
Unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel oder
eine Arbeitserlaubnis benötigt wird, können für bestimmte Berufe Zulassungen zur
Ausübung des Berufes oder spezielle Qualifikationsnachweise erforderlich sein.
So wird in Deutschland nur jemand als Altenpfleger oder Krankenschwester
arbeiten dürfen, der auch die notwendige Ausbildung nachweisen oder
gleichwertige Qualifikationen, die er im Ausland erworben hat, anerkennen lassen
kann. Gleiches gilt auch für alle anderen Berufe, für die in Deutschland eine
Ausbildung bzw. ein Abschluss erforderlich ist oder für deren Ausübung weitere
Bedingungen gelten. Die örtlich zuständige Agentur für Arbeit erteilt Ihnen dazu
weitere Auskünfte.
5. Sozialversicherung für Arbeitnehmer aus dem europäischen Ausland
(EU-Staaten)
Nach europäischem Recht gilt die
Regelung, dass für einen Arbeitnehmer immer nur das Sozialversicherungsrecht
„eines” Staates angewendet wird. Dadurch entsteht Klärungsbedarf, wenn ein
Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Staaten eine Beschäftigung oder
selbstständige Tätigkeit ausübt.
Ob das deutsche Sozialversicherungsrecht
angewendet werden kann, sollte auch geklärt werden, wenn jemand nur in
Deutschland beschäftigt ist und in einem anderen Staat eine Rente oder
Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht beziehungsweise eine Schulausbildung,
Berufsausbildung oder ein Studium in einem anderen Staat absolviert.
Die nachfolgend genannten Stellen sind dafür
zuständig, über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Sie prüfen
den Sachverhalt und stellen dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften, den sog. „Vordruck Al” bzw. „Vordruck E 101”,
aus.
6. Arbeitnehmer wohnt in Deutschland
Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen,
trifft die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften die
Krankenkasse, bei der der jeweilige Arbeitnehmer krankenversichert ist.
Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, prüft
der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt.
Wenn der Arbeitnehmer als Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit und nicht
gesetzlich krankenversichert ist, kümmert sich die Arbeitsgemeinschaft
Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., Postfach 08 02 54, 10002
Berlin, um die Klärung.
7. Arbeitnehmer wohnt nicht in Deutschland
Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland
wohnen, trifft der. zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat
die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die
erforderliche Bescheinigung aus.
Wenn die zuständige Stelle entscheidet, dass das
Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates anzuwenden ist, gilt dies auch
für die Beschäftigung in Deutschland. Der Arbeitgeber der Beschäftigung in
Deutschland muss sich selbst bei dem Sozialversicherungsträger im Ausland
informieren!
Hilfestellung und weitere Informationen erhalten Sie bei:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c 53177 Bonn
Telefon: 0228 9530-0 E-Mail: post@dvka.de Internet:
www.dvka.de
8. Beschäftigung in mehreren Staaten
Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten - insbesondere z. B. in
den Grenzgebieten - gleichzeitig aus, muss erst entschieden werden, welches
Sozialversicherungsrecht für diesen Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen zum
Tragen kommt.
Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland eine weitere Beschäftigung ausübt, sollte der
Arbeitgeber in Deutschland deshalb in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche
Sozialversicherungsrecht gilt!
Nur so können nachträgliche Forderungen
ausländischer Sozialversicherungsträger vermieden werden. Die Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Adresse wie vorhin, Homepage:
http://www.dvka.de) ist immer für die Entscheidung über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften zuständig, wenn ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren
europäischen Mitgliedstaaten gleichzeitig ausübt.
9. Dienstleistungsfreiheit - Entsendung aus dem Ausland
Wenn Unternehmen, z. B. aus Osteuropa,
Aufträge in Deutschland ausführen, können sie ihre Arbeitnehmer nach Deutschland
entsenden. Für sie gilt dann das Sozialversicherungsrecht des jeweiligen
Entsendestaates (Einstrahlung).
Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt in Deutschland im Voraus zeitlich
begrenzt ist. Dies bescheinigt der ausländische Sozialversicherungsträger mit
dem Vordruck Al bzw. E1O1. Solche Arbeitnehmer dürfen nicht bei einem anderen
Träger der deutschen Sozialversicherung angemeldet werden.
Mit den sog. „Entsenderichtlinien” wurden in
Deutschland für einige Branchen Regelungen geschaffen, die den fairen Wettbewerb
zwischen den deutschen und ausländischen Anbietern sicherstellen sollen. So sind
z. B. in den Bereichen Baugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen sowie
der Pflegebranche Vorgaben wie Mindestlöhne und andere arbeitsrechtliche
Mindeststandards zu beachten. Weitere Auskünfte dazu erteilen die Agenturen für
Arbeit.
10. Wichtige Hinweise
Die nachfolgenden Hinweise gelten nur,
wenn für einen Arbeitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden
ist. Gilt für einen Arbeitnehmer nicht das deutsche Sozialversicherungsrecht,
sind andere Regelungen zu beachten.
a. Ansprüche des Arbeitnehmers im Herkunftsland
Die geltenden Regelungen im Heimatland des Arbeitnehmers können
gegebenenfalls dazu führen, dass sich die Beschäftigung oder ein Minijob und die
Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften nachteilig auf die eigene soziale
Absicherung des Arbeitnehmers auswirkt. Personen aus dem Ausland sollten sich
daher bei ihrer Sozialversicherung informieren, welche Auswirkungen eine
Beschäftigung bzw. ein Minijob in Deutschland auf ihre Absicherung hat.
b. Unfallversicherung
Arbeitnehmer aus dem Ausland müssen - wie alle Arbeitnehmer in
Deutschland - bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Bei
Minijobbern im Privathaushalt erledigt dies die Minijob-Zentrale.
11. Besonderheiten bei Minijobbern
a. Beschäftigung und Anmeldung von ausländischen
„Minijobbern”
Bei der Minijob-Zentrale dürfen Arbeitnehmer nur angemeldet werden, wenn
für sie das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt und sie eine geringfügige
Beschäftigung ausüben.
Beispiel: Eine Haushaltshilfe aus Osteuropa, die regelmäßig mehr als 400 Euro
monatliches Arbeitsentgelt erhält, übt keinen Minijob aus. Sie ist als
versicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland bei einer gesetzlichen
Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist in diesem
Fall nicht möglich.
Arbeitnehmer, die Aufgrund der sog. „Entsenderichtlinien” in Deutschland
arbeiten, dürfen ebenfalls nicht bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
Die Minijob-Zentrale entscheidet nicht darüber, ob das deutsche
Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.
b. Anmeldung im Ausland
Entscheidet die zuständige Stelle, dass das Sozialversicherungsrecht
eines anderen Staates anzuwenden ist, ist die geringfügige Beschäftigung nicht
bei der Minijob-Zentrale, sondern bei dem Sozialversicherungsträger des
anderen Staates zu melden. Wie diese Meldung erfolgen muss beziehungsweise ob
und in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind, ist in den
einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt.
c. Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Wohnt und arbeitet eine Person ausschließlich in Deutschland, gilt -
in den meisten Fällen - das deutsche Sozialversicherungsrecht. Gilt für einen
Arbeitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht und übt er eine
geringfügige Beschäftigung aus, sind Arbeitgeber, die einen ausländischen
Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, verpflichtet, Meldungen an die
Minijob-Zentrale zu erstatten und entsprechende Abgaben zu leisten.
Dies trifft gleichermaßen für Beschäftigungsverhältnisse im gewerblichen
Bereich wie auch für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu.
d. Krankenversicherung
Durch die Ausübung eines Minijobs in Deutschland entsteht keine
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausländische
Arbeitnehmer, die nur einen Minijob ausüben, sind durch diesen somit nicht
krankenversichert. Sie sollten deshalb immer vorher klären, ob ein
ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Es kann also passieren, dass
ein Arbeitnehmer im akuten Krankheitsfall keinen Anspruch auf Leistungen einer
Krankenversicherung hat.
Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind nur zu zahlen, wenn ein
Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. Für
Arbeitnehmer, die privat oder im Ausland krankenversichert sind, ist deshalb
der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht zu zahlen.
e. Rentenversicherung
Wie bei allen Minijobbern werden Minijob-Zeiten einem Konto bei der
Deutschen Rentenversicherung zugespeichert. Auch Arbeitnehmer aus dem Ausland
haben die Möglichkeit, die Beiträge zur Rentenversicherung aufzustocken und
durch einen Eigenanteil vollwertige Beitragszeiten zu erwerben.
Diese Beiträge in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung können später
zu einem eigenen Rentenanspruch führen, sodass möglicherweise neben der Rente
im europäischen Heimatstaat auch eine deutsche Rente gezahlt wird.
Die zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten werden zudem auch bei
der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente im europäischen
Wohnstaat berücksichtigt.
f. Steuerpflicht
Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist steuerpflichtig. Die Lohnsteuer
kann pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte erhoben werden. Wenn
Arbeitnehmer ihren Wohnsitz im Ausland haben oder eine weitere Beschäftigung
in einem anderen Staat ausüben, könnten andere Regelunken zu beachten sein.
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