Zu Beginn des Jahres 2017 werden zahlreiche Neuregelungen wirksam. Wir haben die wichtigsten Neuregelungen für Sie zusammengefasst:

  • Ab 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 € je Zeitstunde. Die Anhebung beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkom­mission vom 28. Juni 2016.

  • Auch im Schwerbehindertenrecht gibt es Neuerungen: Der Schwellenwert für die Freistellung einer Vertrauensperson sinkt von derzeit 200 schwerbe­hinderten Menschen im Betrieb auf 100. Die Schwellenwerte für die Heran­ziehung der Stellvertreter werden nach oben gestaffelt, so dass dann die Ver­trauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen kön­nen als die derzeit maximal möglichen zwei. Der Arbeitgeber muss nun auch die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforder­lichem Umfang übernehmen. Kündigungen schwerbehinderter Menschen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sind künftig unwirksam.

  • Der Bundestag hat am 21. Oktober 2016 das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prä­vention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) be­schlossen. Ziel ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu­künftig flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus zu erhöhen. Unter an­derem sollen danach Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelal­tersgrenze zukünftig flexibler hinzuverdienen dürfen. Diese Regelung soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll sich ein Weiterarbeiten neben der Rente auf Antrag rentensteigernd auswir­ken. Diese Änderung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Das Alter, in dem Son­dereinzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen vorgenommen werden kön­nen, soll vom 55. auf das 50. Lebensjahr reduziert werden. Diese Regelung soll ebenfalls am 1. Juli 2017 in Kraft treten.

  • Zum 1. Januar 2017 fällt der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, weg. So soll die Beschäftigung Älterer attraktiver gemacht werden. Die Regelung ist bis 31. Dezember 2021 befristet.

  • Zum 01. Januar 2017 wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder erhöht. Dies führt dazu, dass Kinder der ersten Altersstufe (bis 6 Jahre) ab dem 01. Januar 2017 nunmehr einen Unterhaltsbedarf in Höhe von 342,00 € statt wie bis­her 335,00 € besitzen. Für die Kinder der zweiten Altersstufe (6-12 Jahre) be­trägt dieser dann ab dem 01. Januar 2017 393,00 € statt wie bisher 384,00 € und für die Kinder der dritten Altersstufe (12-18 Jahre) 460,00 € statt wie bisher 450,00 €. Auf diese Bedarfssätze ist im Regelfall das staatliche Kindergeld hälftig anzu­rechnen. Auch dieses erhöht sich zum Jahresanfang. Für das erste und das zweite Kind werden dann jeweils 192,00 € bezahlt, für das dritte Kind 198,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 223,00 €.

  • Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende wird ausgeweitet: Künftig wird Kindern von Alleinerziehenden bis zum 18. Lebensjahr Leistungen gewährt, wenn der andere Elternteil nicht den Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Kinder sollen nun bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschussleistungen erhal­ten. Laut Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig werden davon zusätzlich mindestens 260.000 Kinder profitieren. Die Begrenzung der Bezugsdauer wird aufgehoben. Die Höhe des Unterhaltszuschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Dieser ist Grundlage für die Berechnung des Unterhalts­vorschussbetrages. Vom Mindestunterhalt wird das zu zahlende Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Aufgrund der Erhöhung des Mindestunterhalts steigt der Unterhaltsvorschuss zum 01. Januar 2017 für Kinder bis zu fünf Jahren auf 152 € monatlich, für ältere Kinder auf 203 € pro Monat. Die Leistung kann bei den zuständigen Jugendämtern beantragt werden.

Über die Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz hatten wir bereits berichtet.


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