Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf nach § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG kann sich durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe ergeben, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG, Urteil vom 21.11.2018, Az. 7 AZR 234/17).

Sachverhalt der Entscheidung

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung. Die Arbeitgeberin ist kontinuierlich mit der Durchführung verschiedener Entwicklungsprojekte befasst. Die Arbeitnehmerin ist aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Projektleiterin bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Während der Vertragslaufzeit wurden auch mehrere Verträge über die Änderung der Arbeitszeit abgeschlossen. Das BAG hält die Befristungsvereinbarung gleichwohl für wirksam.

Aus den Entscheidungsgründen

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorrübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens bei den Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.

Wird die Befristung auf die Mitwirkung an einem zeitlich begrenzten Projekt gestützt, muss es sich bei dem Projekt um eine auf vorrübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handeln. Unter Daueraufgaben sind Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der unternehmerischen Ausrichtung des Arbeitgebers kontinuierlich und im Wesentlichen unverändert anfallen. Aufgaben, die nur für eine begrenzte Zeit durchzuführen sind und weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht - einen vorhersehbaren Personalbedarf mit sich bringen, sind dagegen als Zusatzaufgaben zu qualifizieren. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die entweder nur unregelmäßig ausgeführt werden oder unvorhersehbar besondere Anforderungen stellen. Letzteres kann sich auch auf die Qualifikation des benötigten Personals beziehen.

Im konkreten Fall war die Arbeitgeberin jedoch in über 20 unterschiedlichen „Sektorenbereichen" weltweit in zahlreichen Ländern tätig. Die in den verschiedenen Bereichen zu stellenden Anforderungen an die eingesetzten Mitarbeiter unterliegen zudem einem ständigen - teilweise auch plötzlichen und nicht vorhersehbaren - Wandel. Daher kann die Durchführung von Projekten in der Entwicklungshilfe hier nicht allgemein als Daueraufgabe der Arbeitgeberin im befristungsrechtlichen Sinne angesehen werden. Ein missbräuchlicher Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge liegt folglich nicht vor.

Praxishinweis

Eine Kontrolle nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) war im vorliegenden Fall nicht geboten. Eine umfassende Missbrauchskontrolle hängt maßgeblich von der Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie der Anzahl der Vertragsverlängerungen ab. Befristete Vertragsveränderungen wie etwa die Erhöhung der Arbeitszeit innerhalb des befristeten Arbeitsverhältnisses sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Bei Fragen rund um das Befristungsrecht und im gesamten Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis jederzeit gerne zur Seite!


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