Weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber kürzlich eine Änderung des BGB beschlossen, die erhebliche Auswirkung auf die arbeitsrechtliche Vertragsgestaltung haben wird.

Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts ändert auch den § 309 Nr. 13 BGB. Danach kann ab dem 1. Oktober 2016 regelmäßig keine Schriftform für Anzeigen und Erklärungen mehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart werden. Das bedeutet nicht nur, dass der Großteil der Unternehmen in Deutschland seine AGB anpassen muss, sondern auch, dass die bislang im Arbeitsrecht weit verbreiteten Ausschluss- oder Verfallklauseln in Frage gestellt werden.

Die bisherige Rechtslage sah folgendermaßen aus: § 309 Nr. 13 BGB erklärte AGB-Klauseln für unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben waren, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden waren.

Der ab dem 1. Oktober 2016 geltende § 309 Nr. 13 BGB sieht nunmehr vor, dass „… eine Bestimmung in AGB unwirksam ist, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchst. a genannten Verträgen oder c) an besondere Zugangserfordernisse.“

Unser Tipp an Arbeitgeber: Lassen Sie Ihre Arbeitsverträge anpassen. Andernfalls sind die Ausschlussklauseln in Neuverträgen, die ab dem 1. Oktober 2016 geschlossen werden, unwirksam.


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