In seinem Urteil vom 12. Januar 2016 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Bran­denburg (LAG) über die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den ge­setzlichen Mindestlohn und die Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschlä­ge entschieden.

Der Entscheidung zugrunde lag ein arbeitsvertraglich vereinbarter Stun­denlohn einer Arbeitnehmerin von weniger als 8,50 € brutto pro Stunde. Weiter war mit ihr ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im Betrieb im Ar­beitsvertrag eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe ei­nes halben Monatslohnes, abhängig nur von vorliegender Beschäftigung im jeweiligen Jahr, vereinbart. Hierzu hatten die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle 12 Monate zu verteilen, d. h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergab sich ein Stundenlohn der Arbeitnehmerin von mehr als 8,50 €.

Daneben waren arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzu­schläge vorgesehen, die weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohnes von weniger als 8,50 € berechnet wurden. Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin und machte geltend, ihr stün­den die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stun­denlohn von 8,50 € zu und der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € müsste auch der Berech­nung der Zuschläge zugrunde gelegt werden.

Das LAG entschied, dass es sich bei den Sonderzahlungen im vorliegenden Fall um Ar­beitsentgelt für die normale Arbeitsleistung handelt, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich ist. Die Be­triebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebt, verstößt nicht gegen den Arbeitsver­trag der Arbeitnehmerin.

Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschlä­ge hatte der Betrieb zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Dagegen sind die Nachtarbeitszuschläge auf der Ba­sis des Mindestlohns von 8,50 € zu be­rechnen, weil das Arbeitszeitgesetz bei Nacht- und Schichtarbeit einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt” vorschreibt.


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