Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist als ein vor Diskriminierung durch Entlassungsbedingungen geschützter Arbeitnehmer im Sinne des § 21 I Nr. 2 AGG anzusehen (BGH, Urteil vom 26.03.219 - II ZR 244/17).

Organmitglieder sind keine Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern üben selbst Arbeitgeberfunktionen aus. Der BGH hatte nun die Frage zu beantworten, ob und inwieweit für Fremdgeschäftsführer einer GmbH über den Gesetzeswortlaut des § 6 III AGG hinaus der Geltungs- und Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eröffnet ist. In casu räumte der Dienstvertrag des Geschäftsführers der Gesellschaft ein Kündigungsrecht für den Fall des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze ein.

Der BGH bejaht die Anwendung des AGG jedenfalls insoweit, wie bei einer Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages der sachliche Anwendungsbereich des AGG über § 2 I Nr. 2 AGG eröffnet ist, soweit es also um Benachteiligungen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, geht. Die Regelung im Dienstvertrag räumt der GmbH ein Kündigungsrecht für den Fall des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze durch den Geschäftsführer ein. Damit ist das Kündigungsrecht der Gesellschaft an einen der in § 1 AGG genannten Gründe, nämlich das Alter, geknüpft. Hierdurch wird der Geschäftsführer wegen seines Alters benachteiligt, weil ein solches Kündigungsrecht gegenüber einem jüngeren Geschäftsführer nicht bestehen würde. Im Streitfall ist nicht erkennbar, dass dies vor dem Hintergrund betriebs- und unternehmensbezogener Interessen gem. § 10 AGG gerechtfertigt ist.

In Fragen des Diskriminierungsrechts vertritt Sie aus unserer Kanzlei engagiert Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis!


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