Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Abmahnung erteilt. Er rügt damit ein konkretes Fehlverhalten und warnt mit einer Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen. Die Abmahnung ist idR Wirksamkeitsvoraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Die Abmahnung ist die "gelbe Karte" im Arbeitsrecht.  

 


Handlungsoptionen aus Arbeitnehmersicht

Wenn Sie mit der Abmahnung nicht einverstanden sind, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, gegen diese vorzugehen.

Die Gegendarstellung

Außergerichtlich kann eine Gegendarstellung verfasst werden, aufgrund dessen der Arbeitgeber die Abmahnung möglicherweise zurücknimmt und aus der Personalakte entfernt. Wenn der Arbeitgeber die Abmahnung nicht zurücknimmt, muss er die Gegendarstellung zur Personalakte nehmen, so dass Abmahnung und Gegendarstellung dort zusammen verwahrt werden.

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung

Andererseits kann beim Arbeitsgericht eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte erhoben werden. Das Arbeitsgericht prüft, ob die Abmahnung berechtigt erteilt worden ist. Wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass die Abmahnung berechtigt war, verbleibt diese in der Personalakte, wenn nicht, dass wird das Arbeitsgericht den Arbeitgeber verurteilen, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Der Entfernungsanspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht.

Die vorläufige Hinnahme der Abmahnung

Anstatt eine Klage zu erheben, kann es aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers auch zweckmäßig sein, hiergegen zunächst nicht vorzugehen, um eine weitere Belastung des Arbeitsverhältnisses zunächst zu vermeiden. Der Arbeitnehmer kann abwarten, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt kündigt und sich auf die Abmahnung beruft. Gegen diese Kündigung können Sie Kündigungsschutzklage erheben. Im Kündigungsschutzverfahren prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der Abmahnung. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung unberechtigt war, wird - je nach den Umständen des konkreten Einzelfalles - auch die Kündigung unwirksam sein, so dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht bzw. ein Spielraum für eine höhere Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Durch eine widerspruchslose Hinnahme verliert der Arbeitnehmer nicht das Recht, in einem späteren Prozess gegen die Kündigung die Unwirksamkeit einer vorausgegangenen Kündigung geltend zu machen.

Zahl der Abmahnungen vor einer Kündigung

Eine feste Zahl, wie viele Abmahnungen vor Ausspruch einer Kündigung erteilt worden sein müssen, gibt es nicht. Um kündigungsrechtliche Relevanz zu entfalten, müssen Abmahnungen zudem einschlägig sein, d.h. die bereits abgemahnten und der der Kündigung zugrunde gelegte Pflichtverstoß müssen gleichartig sein. Das ist der Fall, wenn die Pflichtverletzungen unter einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefasst werden können und zu vergleichbaren Störungen des Arbeitsverhältnisses führen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für eine Gegendarstellung oder eine Klage gegen die Abmahnung gibt es keine vorgeschriebenen Fristen. Das Recht, gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen, kann allerdings verwirken. Ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Auch hierfür sind die Umstände des konkreten Einzelfalls zu untersuchen. Sollte man eine Gegendarstellung verfassen wollen, sollte dies zeitnah nach Erhalt der Abmahnung und mit anwaltlicher Hilfe geschehen.

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Abmahnung erteilt hat und Sie überlegen, hiergegen vorzugehen, beraten wir Sie jederzeit gerne.


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