Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Für das Arbeitsrecht gilt dies nicht, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18.
Die Parteien streiten in der Revision über die Zahlung der Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeits¬recht anwendbar. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauscha¬len. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Rege¬lung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstin¬stanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Für die Praxis bringt die BAG-Entscheidung Klarheit: Arbeitgeber können aufatmen. Die 40-Euro-Verzugspauschale spielt im Arbeitsrecht künftig keine RollBei allen Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis!