Der Vorsitzende der Mindestlohnkommission, Herr Jan Zilius, hat der Bundesar­beitsministerin Andrea Nahles den ersten Beschluss der Mindestlohnkommission über­reicht, wonach einstimmig beschlossen worden ist, den gesetzlichen Mindest­lohn ab dem 01. Januar 2017 auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festzusetzen.

Nach zwei Jahren soll der gesetzliche Mindestlohn um 34 Cent steigen. Das Gremi­um von Arbeitgebern und Arbeitnehmern begründete die einstimmige Entscheidung mit der gesetzlichen Vorgabe, sich an der Entwicklung der Tariflöhne zu orientie­ren.

Die Reaktionen zum Beschluss vielen gemischt aus.

Die Bundesarbeitsministerin wird den Beschluss der Bundesregierung vorlegen, da­mit er als Rechtsverordnung zum 1. Januar 2017 verbindlich wird.

Die Mindestlohn-Kommission wird in Zukunft alle zwei Jahre einen Bericht erstellen und der Bundesregierung einen Vorschlag über die Anpassung des Mindestlohns vorle­gen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, außer Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Auch für Azubis, Pflicht- oder Orientierungspraktikanten in den ersten drei Monaten gilt er nicht.

Einen Tag später, am 29. Juni 2016, fällte das Bundesarbeitsgericht seine zweite Ent­scheidung zum Mindestlohn (Urteil vom 29. Juni 2016, Az. 5 AZR 716/15): Die Erbrin­gung von Bereitschaftszeiten sei grundsätzlich eine mit dem Mindestlohn zu vergü­tende Arbeitsleistung. Nach Auffassung des BAG ist der gesetzliche Mindestlohn für je­de geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort   innerhalb oder außerhalb des Betriebs bereithalten müsse, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.


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