Der Vorsitzende der Mindestlohnkommission, Herr Jan Zilius, hat der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles den ersten Beschluss der Mindestlohnkommission überreicht, wonach einstimmig beschlossen worden ist, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 01. Januar 2017 auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festzusetzen.
Nach zwei Jahren soll der gesetzliche Mindestlohn um 34 Cent steigen. Das Gremium von Arbeitgebern und Arbeitnehmern begründete die einstimmige Entscheidung mit der gesetzlichen Vorgabe, sich an der Entwicklung der Tariflöhne zu orientieren.
Die Reaktionen zum Beschluss vielen gemischt aus.
Die Bundesarbeitsministerin wird den Beschluss der Bundesregierung vorlegen, damit er als Rechtsverordnung zum 1. Januar 2017 verbindlich wird.
Die Mindestlohn-Kommission wird in Zukunft alle zwei Jahre einen Bericht erstellen und der Bundesregierung einen Vorschlag über die Anpassung des Mindestlohns vorlegen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, außer Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Auch für Azubis, Pflicht- oder Orientierungspraktikanten in den ersten drei Monaten gilt er nicht.
Einen Tag später, am 29. Juni 2016, fällte das Bundesarbeitsgericht seine zweite Entscheidung zum Mindestlohn (Urteil vom 29. Juni 2016, Az. 5 AZR 716/15): Die Erbringung von Bereitschaftszeiten sei grundsätzlich eine mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung. Nach Auffassung des BAG ist der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs bereithalten müsse, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.