Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge sind wichtige Instrumente in einer ar­beitsteiligen Wirtschaft. Arbeitnehmerüberlassung bietet Unternehmen Möglichkeiten zur flexiblen Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigem Personalbedarf.

Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Stärkung der Stellung von Leiharbeitneh­merinnen und -arbeitnehmern sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ar­beitnehmerüberlassungsgesetzes u.a. folgende Maßnahmen vor:

  • Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sollen künftig bis zu einer Überlassungs­höchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden können. In einem Tarifvertrag sind abweichende Regelungen - und damit längere Einsatzzeiten von über 18 Monaten - möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sollen nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt werden (Equal Pay). Soweit für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-)Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an Equal Pay vorsieht, besteht den Planungen zufolge der Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von 12 Monaten.
  • Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden
  • Es wird klargestellt, dass Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer bei den für die Mitbestimmung geltenden Schwellenwerten auch beim Entleiher zu berücksichtigen sind.
  • Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern und gleichzeitig die Prüftätigkeit von Behörden zu erleichtern, werden für die Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen zu Arbeitsverträgen die wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien gesetzlich niedergelegt; Außerdem wird ent­sprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass ein Ar­beitsvertrag unabhängig von der Bezeichnung und dem formalen Inhalt des Vertrages vorliegt, wenn dies der tatsächlichen Vertragsdurchführung entspricht.

Anmerkung: Die Änderungen sollen zum 01. Januar 2017 in Kraft treten. Bis dahin wer­den sich sicherlich noch ein paar Änderungen im Detail ergeben, über die wir Sie nach Verkündung des Gesetzes informieren.


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