Oftmals werden wir als Anwälte mit der Frage konfrontiert, ob ein Arbeitgeber bei einer Kündigung eine Abfindung zahlen muss oder nicht. Grundsätzlich gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber bei Verlust des Arbeitsplatzes.

Rechtslage

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aussprechen oder als Arbeitnehmer eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, kann der Arbeitnehmer binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Klage ist auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Bei unwirksamer Kündigung wird das Gericht urteilen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, bei wirksamer Kündigung verliert der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, und zwar grundsätzlich entschädigungslos, d.h. der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. In ständiger Rechtsprechung betont das Bundesarbeitsgericht, dass das Kündigungsschutzgesetz vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz ist.

Ausnahmetatbestände: Recht auf Abfindung

Keine Regel ohne Ausnahme: Ausnahmsweise kann sich jedoch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung ergeben, und zwar aus:

  • § 9 KSchG: Auflösungsurteil gegen Zahlung einer Abfindung
  • § 1 a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung bei Abfindungsangebot des Arbeitgebers
  • Abfindung als Nachteilsausgleich bei Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Normen (§ 113 BetrVG)
  • Abfindung aus Sozialplänen (§ 112 BetrVG).

Hierzu beraten wir Sie im Einzelfall gerne!Hierzu beraten wir Sie im Einzelfall gerne!

Die freiwillige Zahlung von Abfindungen

Natürlich kann auch der Arbeitgeber "freiwillig" eine Abfindung zahlen. Dies ist in der Praxis auch durchaus häufig, denn die Vergleichsquote im Arbeitsrecht ist sehr hoch. Verliert der Arbeitgeber nämlich einen Kündigungsschutzprozess muss er dem Arbeitnehmer den Lohn für die Zahl zahlen, während der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet hat (sog. Annahmeverzugslohn). Lange Prozesse können daher für den Arbeitgeber teuer werden. Dieses Risiko kann er sich durch freiwillige Zahlung einer Abfindung abkaufen. Als Faustformel für die Höhe einer Abfindung hat sich ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr in der Praxis durchgesetzt, sog. "Regelabfindung."

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben. Auch bei dem Angebot auf einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Zahlung einer Abfindung stehen wir Ihnen zur Seite und beraten Sie auch zu den sich ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen.

Sollte Ihnen bereits ein konkretes Abfindungsangebot, z.B. aufgrund eines Sozialplans vorliegen, bewerten wir dies gerne für Sie.

Bitte vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin und bringen Sie folgenden Unterlagen mit:

  1. Ihren Arbeitsvertrag
  2. Ihre letzten drei Gehaltsnachweise
  3. Abfindungsangebot/Sozialplan (falls vorhanden)
  4. Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag/Kündigung (falls vorhanden)

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