Eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03. des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, besteht bei einer langfristig erkrankten Arbeitnehmerin nicht.

Diese Pflicht besteht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche der Arbeitnehmerin, so das Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 24. Juli 2019, Az. 5 Sa 676/19.

Sachverhalt der Entscheidung

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Urlaubsanspruchs der Klägerin aus dem Jahr 2017. Die Klägerin ist gemäß den Regelungen des Dienstvertrags vom 09.07.2010 bei der Beklagten im K Hospital in T beschäftigt. Im Jahr 2017 erkrankte die Klägerin und konnte von dem ihr zustehenden Urlaubsanspruch im Jahr 2017 14 Tage nicht nehmen. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2017 durchgehend erkrankt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgeltung des Urlaubs für das Jahr 2017 auf. Der Anspruch wurde beklagtenseits zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Berufungsgericht ist zu der Entscheidung gelangt, dass das erstinstanzliche Gericht zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen hat. Die Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2017 sind erloschen. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin auf einen möglichen Verfall hinzuweisen, bestand wegen der Dauererkrankung nicht. Eine Belehrung als Obliegenheit des Arbeitgebers ergibt nur dann Sinn, wenn die Arbeitnehmerin in der Lage ist, auf diese zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dies ist im Falle einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall. Bei Langzeiterkrankten erlischt der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Urlaubsansprüche entstanden sind.

Bei Fragen zum Urlaubsrecht und im gesamten Arbeitsrecht steht Ihnen aus unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis zur Verfügung.


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