Wird eine ordentliche Kündigung hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung erklärt, ist die Angabe eines bestimmten Beendigungstermins für die hilfsweise Kündigung nicht erforderlich, entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.01.2016, Az. 6 AZR 782/14.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, hilfsweise "ordentlich zum nächstmöglichen Termin".  Das Kündigungsschutzgesetz war vorliegend nicht anwendbar. In der Revision ist lediglich noch die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung zwischen den Parteien streitig. Der Arbeitnehmer hält die Kündigung mangels Angabe eines konkreten Beendigungstermins für unwirksam. Nach Auffassung des BAG ist die vom Arbeitnehmer erhobene Klage unbegründet.

Die Kündigung des Arbeitgebers hat das Arbeitsverhältnis fristgemäß beendet. Die vom Arbeitgeber im Kündigungsschreiben getroffene Wortwahl verstößt nicht gegen das Gebot der Kündigungsklarheit. Bei einer ordentlichen Kündigung ist es zwar grundsätzlich erforderlich, dass der Arbeitgeber einen konkreten Beendigungstermin im Kündigungsschreiben angibt oder die anwendbare Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer - etwa durch den Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Kündigungsschreiben - leicht ermittelbar ist. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für eine hilfsweise ordentliche Kündigung, die im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung erklärt wird.

Für solche Kündigungen genügt stets die Angabe "zum nächstmöglichen Termin". Der Kündigungsempfänger ist sich bei der fristlosen Kündigung nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Arbeitgebers enden soll. Die Beendigung soll offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen. Der Arbeitnehmer muss und kann sich in seinem praktischen Handeln auf diesen (vorrangigen) Beendigungszeitpunkt einstellen.

Der Ermittlung einer bestimmten Kündigungsfrist bedarf es daher in diesem Fall nicht. Auch wenn der Arbeitgeber keine hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt, kann seine fristlose Kündigung in der Regel in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung scheitert jedenfalls nicht an der mangelnden Angabe einer Kündigungsfrist bzw. eines Kündigungstermins. Insoweit würde ein Wertungswiderspruch auftreten, wenn man bei einer ausdrücklich erklärten hilfsweisen ordentlichen Kündigung andere oder strengere Voraussetzungen stellen würde.

Ihre Fragen zum Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gern Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Frau KanisFrau Kanis.

Jetzt Kontakt aufnehmen und beraten lassen.


© 2024 Dr. Exner Rechtsanwälte
Design & Umsetzung von Get Up Media