Nimmt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft "Betriebe", die keine Arbeitnehmer beschäftigen (Solo-Selbstständige), auf Zahlung des Mindestbeitrags für die Berufsbildung gemäß § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 in Anspruch, ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben, sondern nach § 13 GVG der zu den ordentlichen Gerichten.

Solo-Selbstständige sind keine Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. So hat es das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 01. August 2017, Az. 9 AZB 45/17, entschieden.

Hintergrund der Entscheidung und Verfahrensgang

Gemäß § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 i.d.F. vom 10.12.2014 haben "Betriebe", auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, zur Aufbringung der tariflichen Leistungen im Berufsbildungsverfahren einen jährlichen Beitrag (Ausbildungskostenumlage) von mindestens 900 Euro zu zahlen.

Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Er verlangt vom Beklagten für die Monate April bis September 2015 die Zahlung der Ausbildungskostenumlage i.H.v. 450 Euro, da der Beklagte, ohne Arbeitnehmer zu beschäftigen, einen Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegebetrieb unterhalte.

Die Vorinstanzen haben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Das Landesarbeitsgericht hatte angenommen, dies folge aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Zwar beschäftige der Beklagte keine Arbeitnehmer. Er werde aber wie ein Arbeitgeber in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hat den Rechtsstreit auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen. Nach Auffassung des BAG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG gegeben. Dies setze einen Rechtsstreit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung und einem Arbeitgeber voraus. Daran fehle es hier, da der Beklagte keine Arbeitnehmer beschäftige. Arbeitgeber im Sinne des ArbGG sei regelmäßig nur derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 ArbGG beschäftige. Nach § 13 GVG sei deshalb der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Praxistipp

Auf der Internet-Seite teilt die SOKA-Bau mit, dass diese die bisherigen Zahlungen des Mindestbeitrags zum Berufsbildungsverfahren zurückerstattet: http://www.soka-bau.de/soka-bau/medien/nachrichten/beitrag/test1/

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