In seinem Urteil vom 27. Juni 2017, Az. 9 AZR 368/16, hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Schriftformerfordernis bei Ablehnung einer Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen eines Teilzeitmodells zu befassen.
Das Gericht betonte, dass die Ablehnung des Verringerungsverlangens des Arbeitnehmers gemäß § 8 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unter Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens) erfolgen muss. Die Einhaltung der Textform (§ 126b BGB) ist nicht ausreichend.
Sachverhalt der Entscheidung
Die Parteien stritten um die Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin von zuletzt 51,09% auf 50% der regelmäßigen Vollarbeitszeit bei einer blockweisen Freistellung in bestimmten Monaten.
Die Beklagte bot ihren Angestellten, damit auch der Klägerin, im Rahmen eines sog. „Requestverfahrens“ die Möglichkeit, über ein elektronisches System Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit nach den Teilzeitmodellen der Beklagten zu stellen. Dabei konnten die Arbeitnehmer eine Reihenfolge ihrer Priorisierung (hier: die gewünschten Freistellungsmonate) angeben. Die Klägerin nutzte dieses System am 22.06.2014 und beantragte als „01. Priorität“ die Freistellung für bestimmte Arbeitsmonate und unter „02. Priorität“ die Freistellung für andere Arbeitsmonate. Die Absendung des Antrags erfolgte unter dem Hinweis: „Durch diese Eingabe haben Sie Ihre Teilzeitwünsche verbindlich gespeichert.“
Anschließend teilte die Beklagte der Klägerin am 01.08.2014 mit einem maschinell erstellten und nicht unterzeichneten Schreiben mit, der Antrag könne nicht berücksichtigt werden.
Die Entscheidung des BAG
Nach Auffassung des BAG hat sich mangels formgerechter Ablehnung des Teilzeitwunsches die Arbeitszeit der Klägerin in dem von ihr gewünschten Umfang zu der von ihr gewünschten Arbeitszeitverteilung geändert.
Das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers ist eine Willenserklärung, die auf die Änderung des Arbeitsvertrags gerichtet und somit nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist.
Eine ausdrückliche Bezeichnung als Teilzeitantrag für ein solches Begehren ist nicht nötig. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände muss der Empfänger eines über ein internes System gestellten Antrags auf Teilzeitbeschäftigung davon ausgehen, dass auch Teilzeitwünsche nach § 8 TzBfG von diesem Antrag erfasst sein sollen.
Die Ablehnung eines Antrags nach § 8 Abs. 1 TzBfG muss gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG schriftlich erfolgen. Ein maschinell erstelltes Dokument ohne handschriftliche Unterschrift erfüllt nicht die Anforderungen der Schriftform (§ 126 BGB). Die Textform (§ 126b BGB) ist insbesondere deshalb nicht ausreichend, da es zu Zwecken der Rechtssicherheit und Beweiserleichterung für den Antragssteller notwendig ist, zu erkennen, ob die empfangsbedürftige Ablehnung auch tatsächlich durch den Berechtigten erklärt wurde. Zudem ist es der Gesetzeshistorie nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber es trotz mehrfacher Änderungen des TzBfG seit Einführung der Textform im August 2001 übersehen habe, den § 8 Abs. 5 TzBfG umzuformulieren und nunmehr die Textform genügen zu lassen.
Rechtslage
Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat ein Arbeitnehmer allerdings nur in Betrieben, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) beschäftigen.
Das Gesetz gibt Formalien und Fristen vor, die streng eingehalten werden müssen. Andernfalls greifen gesetzliche Fiktionen und die Arbeitszeit verringert sich in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang zu der vom Arbeitnehmer angegebenen Arbeitszeitverteilung.