Im Überstundenprozess muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet hat.

Daneben setzt der Anspruch auf Überstundenvergütung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der ge­schuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.

 

Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitneh­mers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist.

Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Der Arbeitnehmer muss darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein.

Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Über­stundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Über­stunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeit­nehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf wel­che Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist, so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Da diese Anforderungen schwierig sind, scheitern viele Überstundenklagen in der Pra­xis. Ändert dies das Urteil des BAG vom 25. März 2015, 5 AZR 602/13?

Die Entscheidung des BAG vom 25. März 2015, 5 AZR 602/13:

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Arbeitgeberin be­treibt ein Unternehmen des privaten Omnibusgewerbes. Der Busfahrer verdiente regel­mäßig 1.800,00 €. Er verlangte Vergütung für insgesamt 649,45 Überstunden.

Der Arbeitnehmer wurde unstreitig auf 14 verschiedenen Bustouren im Linienverkehr eingesetzt, die bis zu 14 Stunden dauerten.

Mit seinem Urteil vom 25. März 2015, Az. 5 AZR 602/13 stellte das BAG fest: Wenn Mehrarbeit unstreitig durch den Arbeitnehmer geleistet worden ist, der Arbeitnehmer aber nicht jede einzelne Stunden darlegen und bewiesen kann, darf das Gericht die tat­sächliche Anzahl der Überstunden nach § 287 ZPO schätzen. Für eine solche Schätzung muss der Arbeitnehmer jedoch konkrete Anhaltspunkte liefern.

Eine generelle Änderung der Darlegungs- und Beweislast, die im Überstundenprozess grundsätzlich bei Arbeitnehmer liegt, bringt das Urteil jedoch nicht.

Für Überstundenprozesse stehen wir sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute.


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