Zu Beginn des Jahres werden wieder zahlreiche Neuregelungen im Arbeitsrecht wirksam, die wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit an dieser Stelle für Sie zusammengetragen haben:

  • Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 9,19 Euro brutto pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde erhöht. Zum 1.1.2020 steigt er dann weiter auf 9,35 Euro.
  • Das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ tritt am 1.1.2019 in Kraft: Arbeitnehmer haben dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die sog. Brückenteilzeit.
  • Am 1.1.2019 treten Regelungen im Rahmen des Qualifizierungschancengesetz und der Beitragssatzungsverordnung in Kraft: Die Weiterbildungsförderung der Beschäftigten wird gestärkt. Es erhalten jetzt alle Mitarbeiter unabhängig von Ausbildungsstand, Alter und Betriebsgröße Zugang zur Weiterbildungsförderung. Hierzu wird auch die entsprechende Beratung der Bundesagentur für Arbeit gestärkt. Wir berichteten bereits ausführlich!
  • Betriebe mit einem hohen Anteil an Saisonarbeit werden entlastet: Die höheren Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen werden entfristet.
  • Teilhabechancengesetz: Ebenfalls zum 1. Januar tritt das „Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt“ (Teilhabechancengesetz) in Kraft.
  • Zum 1.1.2019 werden Anpassungen von Kündigungsfristen an das Unionsrecht vorgenommen: § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 29 Abs. 4 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) werden aufgehoben. Hintergrund ist dabei eine Entscheidung des EuGH vom 19.1.2010 (C-555/07). Danach verstößt § 622 Abs. 2 BGB gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Das BMAS hat hierzu erklärt: „Die Aufhebung der Anrechnungsgrenze in Satz 2 hat zur Folge, dass bei der Berechnung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist die gesamte Dauer der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Die Aufhebung wird für den § 29 Absatz 4 Satz 2 HAG nachvollzogen, der die gleichlautende Altersgrenze zur Berechnung der Kündigungsfrist wie § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB enthält.“
  • Das Tarifvertragsgesetz (TVG) erfährt eine Änderung: Hintergrund ist die Umsetzung der Vorgaben des BVerfG (Urt. v. 11.7.2017 – 1 BvR 1571/15, u. a.).
  • Keine Änderung gibt es bei der gesetzlichen Rentenversicherung: Der Beitragssatz beträgt ab 1.1.2019 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung wurden turnusgemäß angepasst.
  • Auch die Sachbezugswerte 2019 wurden nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus angepasst. So soll auch eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden. Hierzu erklärt das BMAS: „Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2018 um 2,2 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 246 Euro auf 251 Euro (Frühstück auf 53 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 99 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 2,1 % von 226 Euro auf 231 Euro.“
  • Bei der Betriebsrente wurden Verbesserungen beschlossen: So hat bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer Betriebsrente der Arbeitgeber seine ersparten Sozialversicherungsbeiträge, gedeckelt bei 15 %, zugunsten der Mitarbeiter an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiterzuleiten.

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