Das BAG hat mit Urteil vom 13.12.2018, Az. 2 AZR 378/18, entschieden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung unwirksam ist.

Verfahrensgang

Die Beklagte beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20.02.2017. Mit Schreiben vom 07. bzw. 15.03.2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendigungsabsicht an und kündigte am 24.03.2017 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.2017. Die Vorinstanzen hatten der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach Auffassung des BAG hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Kündigung sei nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. unwirksam, weil die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe. Das BAG konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen.

Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richteten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Die Kündigung sei nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (seit dem 01.01.2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichte oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt habe, so das BAG.

Vorinstanz

LArbG Chemnitz, Urt. v. 08.06.2018 - 5 Sa 458/17


Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 68/2018 v. 13.12.2018

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