In dem aktuellen Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. März 2016, Az. 8 AZR 665/14, wurde zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen, der eine Vertragsstrafenregelung enthielt, wonach der Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zahlen sollte.
Der Arbeitsvertrag sah zudem eine Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vor. Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit fristlos. Der Arbeitgeber verlangte von der Arbeitnehmerin die Zahlung der im Arbeitsvertrag vorgesehen Vertragsstrafe. Zu Recht?
Die Entscheidung des BAG vom 17. März 2016
Mit Urteil vom 17. März 2016, Az. 8 AZR 665/14, wies das BAG die Zahlungsklage des Arbeitgebers als unbegründet ab. Das BAG judizierte, dass die maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertrages die Arbeitnehmerin unangemessen benachteilige und die Vertragsstrafenregelung daher unwirksam ist. Dies führt zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen.
Aus den Gründen
Vertragsstrafen sind im Arbeitsrecht nicht per se unwirksam. Sie gehören vielmehr zu den im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Vertragsstrafenregelungen, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen. Wird eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, sind die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat.
Dabei ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise angemessen iSv § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Verlangt Ihr Arbeitgeber die Zahlung einer Vertragsstrafe oder sollen wir für Sie als Arbeitgebervertreter eine solche Regelung gestalten, dann kommen Sie auf uns zu!