Heimliche Spindkontrollen sind grundsätzlich rechtswidrig. Findet der Arbeitgeber bei einer solchen Durchsuchung heraus, dass ein von ihm verdächtigter Mitarbeiter tatsächlich gestohlen hat, so darf diese Erkenntnis in der Regel nicht für eine fristlose Kündigung herangezogen werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20. Juni 2013, Az. 2 AZR 546/12.

Der Fall

Aufgrund Diebstahlverdachts durchsuchte der Geschäftsleiter eines Cash & Carry-Marktes im Beisein eines Betriebsratsmitglieds den Spind eines Verkäufers. Der Geschäftsleiter fand dabei nach eigenen Angaben vom Verkäufer entwendete Damenunterwäsche. In der Folge wurde diesem fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, dass die Spindkontrolle unverhältnismäßig und daher rechtswidrig war. Daher seien die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar und die Entlassung könne nicht auf diese gestützt werden. Zwar sei es richtig, dass bereits der Verdacht eines Diebstahls eine schwerwiegende Pflichtverletzung und damit einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Eine solche Verdachtskündigung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Verdacht muss auf konkrete objektive Tatsachen gestützt sein.
  • Die Verdachtsmomente müssen geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zu zerstören.
  • Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben. Diese Voraussetzung umfasst auch die Anhörung des Arbeitnehmers.

Beweisverwertungsverbot wegen Unverhältnismäßigkeit

Was die heimliche Spindkontrolle angeht, seien die dabei gewonnenen Beweismittel aber nicht verwertbar. Denn der persönliche Spind eines Arbeitnehmers ist Teil seiner Privatsphäre. Arbeitnehmer müssen darauf vertrauen können, dass ihnen zugeordnete Schränke nicht ohne ihre Einwilligung geöffnet, dort eingebrachte persönliche Sachen nicht ohne ihr Einverständnis durchsucht werden.

Geschieht dies dennoch, liegt regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in ihre Privatsphäre vor. Er kann nur bei Vorliegen zwingender Gründe gerechtfertigt sein. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und zählt der Arbeitnehmer zu dem anhand objektiver Kriterien eingegrenzten Kreis der Verdächtigen, kann sich zwar eine Verpflichtung des Arbeitnehmers ergeben, Aufklärungsmaßnahmen zu dulden. Erforderlich bzw. verhältnismäßig im Sinne einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann eine Schrankkontrolle aber nur sein, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer zur Kontrolle seines Schranks hinzuziehen müssen. Eine in Anwesenheit des Arbeitnehmers durchgeführte Schrankkontrolle ist gegenüber einer heimlichen Durchsuchung das mildere Mittel. Die Kontrolle in seinem Beisein gibt dem Arbeitnehmer nicht nur die Möglichkeit, auf die Art und Weise ihrer Durchführung Einfluss zu nehmen. Er kann sie uU - etwa durch freiwillige Herausgabe gesuchter Gegenstände - sogar ganz abwenden. Besondere Umstände, die eine heimliche Durchsuchung erlauben würden, hätten jedenfalls nicht vorgelegen.

Konsequenzen für die Praxis

Die BAG-Richter haben klargestellt, dass unverhältnismäßige Ermittlungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess führen können. Die Richter weisen auch darauf hin, dass die Unverhältnismäßigkeit einer heimlichen Spindkontrolle nicht deswegen weniger intensiv ist, weil ein Betriebsratsmitglied anwesend ist – im Gegenteil: Je mehr Personen an der Aktion beteiligt sind, desto stärker werde in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingegriffen.

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts vertritt Sie engagiert Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis.


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