Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 14.07.2020 eine Bank wegen 20,00 € Kontoüberziehung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € und zum Widerruf der SCHUFA-Einmeldung verurteilt (Az. 9 O 145/19).

Sachverhalt der Entscheidung

Der Kläger erhielt von der Beklagten, einer Bank, einen Dispokredit. Diesen kündigte die Beklagte aus „wichtigem Grund“ unter Setzung einer Frist und Verweis auf ihre AGB. Als der Kläger diesen Dispositionskredit ausglich, aber in Höhe von 20,00 € immer noch „überzog“, kündigte die Bank daraufhin die gesamte Kontoverbindung. Der Kläger beglich noch vor Ablauf der von der Bank gesetzten Frist die geforderte Geldsumme. Allerdings veranlasste die Bank schon mit der Kündigung auch eine Negativ-Einmeldung bei der SCHUFA, welche lediglich 14 Tage bei der SCHUFA bestand.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach Ansicht des Landgerichts Lüneburg war die von der Bank veranlasste SCHUFA-Einmeldung rechtswidrig, weshalb das Gericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000,00 € verurteilte und dies, obwohl der Negativ-Eintrag lediglich 14 Tage bei der SCHUFA bestand. Aufgrund mehrerer datenschutzrechtlicher Fehler war die Bank nach Art. 82 I DSGVO zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie zum Widerruf des Negativ-Eintrags bei der SCHUFA verpflichtet.

Ein rechtswidriger SCHUFA-Eintrag bedeutet einen starken Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen sowie einen schweren Datenschutzverstoß. Somit kommt neben der Löschung des Eintrags auch ein Schmerzensgeld in Betracht. Bei Fragen zum Datenschutzrecht berät Sie gerne unsere betriebliche Datenschutzbeauftragte Frau RAin Nadine Kanis!


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