Eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, unterliegt strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit. Sie ist in der Regel nicht zulässig (Urt. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.03.2019, Az. BVerwG 6 C 2.18).

Sachverhalt der Entscheidung

Die Klägerin ist Zahnärztin. Ihre Praxis kann ungehindert betreten werden; der Empfangstresen ist nicht besetzt. Die Klägerin hat oberhalb dieses Tresens eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder können in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die die Klägerin in Behandlungszimmern aufgestellt hat (sog. Kamera-Monitor-System). Die Bildaufnahmen werden nicht gespeichert.

Die Landesdatenschutzbeauftragte gab der Klägerin u.a. auf, die Videokamera so auszurichten, dass die Bereiche, die von Patienten und sonstigen Besuchern während der Öffnungszeiten unbehindert betreten werden dürfen, nicht mehr erfasst werden. Insoweit ist die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Die Entscheidung des BVerwG

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die seit 25.05.2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung auf datenschutzrechtliche Anordnungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor diesem Zeitpunkt erlassen worden sind. Entscheidungen, die vor diesem Stichtag getroffen wurden, werden nicht nachträglich an ihr gemessen. Prüfungspunkt für die Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) bildet allein § 6b BDSG a. F. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen lassen. Die Videoüberwachung ist nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Schließlich sind die Angaben der Klägerin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.

Praxishinweis

Nach der DS-GVO kann eine Videoüberwachung zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig sein. Die nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO durchzuführende Prüfung folgt im Wesentlichen den bereits aus dem Bundesdatenschutzgesetz a.F. bekannten Kriterien (Wahrung berechtigter Interessen, Erforderlichkeit, Interessenabwägung). Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist nach wie vor zu fragen, ob die konkrete Videoüberwachung zur Zweckerreichung geeignet ist und ob alternative Maßnahmen, die nicht oder weniger tief in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen, im konkreten Einzelfall vorzuziehen sind. Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fordert die DS-GVO ferner, dass die personenbezogenen Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Die Transparenz- und Informationspflichten sind mit der DS-GVO stark angestiegen.

Zum Thema Videoüberwachung und im gesamten Datenschutzrecht berät Sie gerne unsere betriebliche Datenschutzbeauftragte Frau RAin Nadine Kanis!


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