Der Bundestag hat am 21.03.2019 das Starke-Familien-Gesetz verabschiedet, dessen Ziel es ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen wirksamer vor Armut zu schützen, den Bedarf von Kindern zu sichern und dafür zu sorgen, dass sich auch bei kleinen Einkommen Erwerbstätigkeit lohnt.

Zu diesem Zweck werden der Kinderzuschlag erhöht und neugestaltet sowie die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets verbessert. Besonders profitieren Alleinerziehende durch das "Starke-Familien-Gesetz". Der Gesetzentwurf wurde von Bundesfamilienministerin Franziska Giffey und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gemeinsam erarbeitet.

Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag, den es zusätzlich zum Kindergeld für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen gibt. Die Neugestaltung erfolgt in zwei Schritten:

Zum 01.07.2019 wird er von jetzt maximal 170 Euro auf 185 Euro pro Monat und Kind erhöht, für Alleinerziehende geöffnet und deutlich entbürokratisiert. Alleinerziehende tragen in Deutschland das höchste Armutsrisiko aller Familien. Deshalb sei es gut, dass sie nun vom Kinderzuschlag besser erreicht werden. Bisher werden sie bei Bezug von Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss nicht mit dem Kinderzuschlag unterstützt, weil Kindeseinkommen voll auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Ab dem 01.07.2019 verringert Kindeseinkommen den Kinderzuschlag nur noch zu einem Teil (45%).

Zum 01.01.2020 entfallen die oberen Einkommensgrenzen für den Bezug des Kinderzuschlags. Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, wird nur noch zu 45%, statt heute 50%, auf den Kinderzuschlag angerechnet. Durch diese Maßnahmen fällt keine Familie mehr aus dem Kinderzuschlag heraus, wenn die Eltern nur etwas mehr verdienen. Sie können von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen etwas mehr behalten. Wer mehr arbeitet, hat also mehr in der Tasche – das ist heute nicht immer so. Der Kinderzuschlag wird also gerechter.

Ferner wird zum 01.08.2019 das sog. Bildungs- und Teilhabepaket verbessert: Das Schulstarterpaket steigt von 100 Euro auf 150 Euro und in den Folgejahren entsprechend der Steigerung der Regelsätze. Die monatliche Teilhabeleistung steigt von 10 Euro auf 15 Euro, damit können die Kinder und Jugendlichen zum Beispiel den Beitrag für Musik- und Sportvereine leichter bezahlen. Die Eigenanteile der Eltern für das gemeinsame Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerfahrkarte fallen weg. Mit der Maßnahme werden die Eltern nicht nur finanziell entlastet, sondern es fällt auch eine Menge Bürokratieaufwand für Eltern, Dienstleister und Verwaltung weg. Darüber hinaus kann eine Lernförderung auch beansprucht werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist – also wenn sie gebraucht wird und nicht erst wenn es zu spät ist.

Zusätzlich zum Starke-Familien-Gesetz werden mit dem Gute-KiTa-Gesetz alle Eltern, die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem SGB II oder Wohngeld beziehen, in Zukunft von KiTa-Gebühren befreit. Auch die Zahl der berechtigten Kinder weiten wir mit der Reform spürbar aus. Beim reformierten Kinderzuschlag sind künftig rund zwei Millionen Kinder anspruchsberechtigt. Bislang waren es nur ca. 800.000. Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben alle Kinder, für die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem SGB II oder Wohngeld bezogen wird. Für diese Leistungen werden künftig sogar rund vier Millionen Kinder anspruchsberechtigt sein. Ziel muss sein, dass alle, die anspruchsberechtigt sind, die verbesserten Leistungen auch in Anspruch nehmen. Darum werden wir die neuen Möglichkeiten bekannt machen und Bürokratie abbauen, um den Zugang für alle einfacher zu machen.

Der Bund investiert eine Milliarde Euro (2019 – 2021) in die Neugestaltung des Kinderzuschlags und 220 Mio. Euro (jährlich) in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets.

Die Verbesserungen im Einzelnen

Neugestaltung des Kinderzuschlags in zwei Stufen:

Zum 01.07.2019:

  • Erhöhung auf maximal 185 Euro pro Kind und Monat. Damit sichert der Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und den gesondert gewährten Bildungs- und Teilhabeleistungen die Existenzgrundlage der Kinder. Ab 2021 wird die Höhe entsprechend des Existenzminimumberichts dynamisiert.
  • Kindeseinkommen (z.B. Unterhaltszahlungen) soll den Kinderzuschlag nur noch zu 45% mindern, statt wie bisher zu 100%. Damit wird der Kinderzuschlag für Alleinerziehende geöffnet, auch wenn die Kinder Unterhaltszahlungen oder -vorschuss erhalten.
  • Damit die Leistung dort ankommt, wo sie gebraucht wird, wird der Antragsaufwand für Familien deutlich einfacher. So wird die Leistung in Zukunft für sechs Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft. Damit müssen Familien auch nicht mehr zwischen Kinderzuschlag und Grundsicherung hin- und herwechseln, wenn ihr Einkommen etwas schwankt.

Zum 01.01.2020:

  • Die Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bislang schlagartig entfällt, wird abgeschafft. Dazu werden die oberen Einkommensgrenzen aufgehoben. Nach bisheriger Rechtslage kann es passieren, dass Familien im Kinderzuschlag nur ein wenig mehr Geld verdienen und dadurch der Kinderzuschlag komplett wegfällt, so dass sie insgesamt weniger Geld zur Verfügung haben als zuvor. Ab dem nächsten Jahr läuft die Leistung kontinuierlich aus, so dass negative Erwerbsanreize vermieden werden.
  • Zusätzliches Einkommen der Eltern soll den Gesamtkinderzuschlag nur noch zu 45% mindern, statt wie bisher zu 50%. Wenn das Einkommen der Eltern steigt, läuft die Leistung langsamer aus und der Familie bleibt damit mehr vom Kinderzuschlag. Mehr eigenes Einkommen zu erzielen, lohnt sich mehr als bisher.
  • Es wird ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien geschaffen, die in verdeckter Armut leben (zunächst befristet auf drei Jahre). Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag erhalten können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen, obwohl sie einen Anspruch darauf haben.

Um den erweiterten Zugang in Anspruch nehmen zu können, dürfen ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Damit wird Kindern in verdeckter Armut die dringend benötigte Unterstützung gesichert.

Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zum 01.08.2019

  • Erhöhung des Betrages für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von 100 Euro auf 150 Euro. In Zukunft wird die Leistung jedes Jahr in gleichem Maß wie der Regelbedarf erhöht.
  • Erhöhung des Teilhabebeitrags von bis zu 10 Euro auf bis zu 15 Euro im Monat. Damit wird es Kindern und Jugendlichen erleichtert, in der Freizeit bei Spiel, Sport, Kultur mitzumachen.
  • Wegfall der Eigenanteile der Eltern bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung. Das bedeutet, es gibt für alle anspruchsberechtigten Kinder ein kostenloses warmes Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege sowie eine kostenlose ÖPNV-Fahrkarte für Schülerinnen und Schüler.
  • Regelung zur Unabhängigkeit des Anspruches auf Lernförderung von einer Versetzungsgefährdung. Damit erhalten auch Schülerinnen und Schüler Lernförderung, die nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sind.
  • Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall gesonderter Anträge für Schulausflüge, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabeleistungen; zudem wird grundsätzlich auch die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Geldleistungen ermöglicht.
  • Einführung der Möglichkeit für Schulen, die Leistungen für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt mit einem zuständigen Träger abzurechnen.

Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ Nr. 14/2019 v.21.03.2019

In Fragen des Familienrechts berät Sie in unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin Beate Raue!


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