Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung sind Scheidungskosten aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar, der der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16.

Verfahrensgang

In der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2014 berücksichtigt das Finanzamt die von der Frau angesetzten Scheidungskosten nicht. Der eingelegte Einspruch bleibt ohne Erfolg. Die Klage der Frau hat vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg. Die vom Finanzamt eingelegte Revision führt dazu, dass das Urteil des FG aufgehoben wird.

Aus den Entscheidungsgründen

Das FG hat zu Unrecht die Kosten, die durch das gerichtliche Scheidungsverfahren verursacht wurden, für den Veranlagungszeitraum 2014 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher  Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, § 33 I EStG.

Gemäß § 33 Il 4 EStG, der durch das AmtshilfeRLUmsG eingeführt wurde und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist, sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Entgegen der Ansicht des FG, welches sein Urteil damit begründete, dass Scheidungskosten gerade nicht zu den von § 33 II 4 EStG umfassten Prozesskosten gehörten, sind diese Kosten als Prozesskosten im Sinne des § 33 II 4 EStG zu qualifizieren. Denn es handelt sich um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits. Zudem greift auch die Ausnahmeregelung nicht, da die Frau die Scheidungskosten nicht zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage und lebensnotwendigen Bedürfnisse erbracht hat. Das kann nur dann der Fall sein, wenn die Existenzgrundlage in einem materiellen Sinn bedroht ist.

Scheidungskosten sind aber regelmäßig nicht der Fallgruppe der Existenzgefährdung zuzurechnen. Durch die gesetzliche Neuregelung hat der Gesetzgeber bewusst nicht die Scheidungskosten einbeziehen wollen, denn während zunächst Scheidungskosten ausdrücklich als abziehbar ins Gesetz auf-genommen werden sollten (BR-Drs. 302/12, 34), fehlt dieser Zusatz in der jetzigen Fassung.

In Fragen des Familienrechts berät Sie Frau Rechtsanwältin Beate Raue!

 


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