Die Zuweisung eines Hundes anlässlich der Scheidung richtet sich nach § 1568 b BGB, wobei nur die Überlassung von im Miteigentum stehenden Hunden verlangt werden kann. Greift die Miteigentumsvermutung nicht ein, so hat das Gericht über das Eigentum als Vorfrage von Amts wegen zu entscheiden. Aus den geltenden Normen lässt sich kein Anspruch auf Umgang mit Haustieren ableiten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.4.2019 - 18 UF 57/19).

Die Eheleute sind seit September 2018 geschieden. Nachdem eine noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschlossene Umgangsvereinbarung mit dem vorehelich angeschafften Hund gescheitert ist, verlangt die Ehefrau nun die Herausgabe des Hundes und hilfsweise Umgang. Gemäß dem Abgabevertrag, in dem der Hund vor der Ehe von einem Tierhilfeverein übernommen wurde, ist nur der Ehemann als Erwerber ausgewiesen. Das Amtsgericht (AG) weist den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang zurück. Die Beschwerde der Ehefrau bleibt erfolglos.

Zu Recht hat das AG festgestellt, dass der Ehefrau kein Überlassungsanspruch aus § 1568 b I BGB zusteht. Danach kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet. Auf Tiere sind nach § 90 a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Zuweisung eines Hundes anlässlich der Scheidung kann sich nach § 1568 b BGB richten. Gemäß § 1568 b I BGB kann nur die Überlassung von im Miteigentum stehenden Gegenständen verlangt werden. Das Gericht hat daher, sofern nicht die Vermutung des § 1568 b II BGB greift, über das Eigentum als Vorfrage von Amts wegen zu entscheiden.

Der Hund wurde vor der Ehe angeschafft. Aus dem Übergabevertrag ergibt sich, dass der Ehemann Alleineigentümer wurde. Vor der Ehe für den künftig gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände können nach der Eheschließung nur dann gemeinsames Eigentum werden, wenn die Änderung der Eigentumsverhältnisse ihrem Willen entspricht. Vorliegend konnte die Ehefrau ihre Miteigentümerstellung nicht beweisen, so dass der Ehemann durchgängig Alleineigentümer des Hundes war und damit die Voraussetzungen des gemeinsamen Eigentums für den Überlassungsanspruch aus § 1568 b I BGB nicht vorlagen. Hinsichtlich des von der Ehefrau geltend gemachten Umgangsanspruchs fehlt es bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Aus § 1568 b BGB ergibt sich kein Anspruch auf „Nutzung" des Tieres. Auch aus einer entsprechenden Anwendung des § 100 BGB kann kein Umgangsrecht abgeleitet werden, da, selbst wenn diese Vorschrift überhaupt auf Tiere anwendbar sein sollte, auch diese Vorschrift dem Eigentum an der Sache folge.

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