Tauscht der zahlungsunfähige Schuldner in bargeschäftsähnlicher Weise Leistungen aus, kann allein aus dem Wissen des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit nicht auf sein Wissen von einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden; ein solcher Schluss setzt das Wissen voraus, dass die Belieferung mit gleichwertigen Waren für die Gläubiger nicht von Nutzen ist, da der Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und weitere Verluste erwirtschaftet (so der BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. IX ZR 285/16).

Sachverhalt der Entscheidung

Die Insolvenzschuldnerin betrieb einen Getränkehandel. Der Beklagte belieferte sie in ständiger Geschäftsbeziehung mit Getränken. Seine Forderungen zog der Beklagte zunächst mittels Lastschrift von einem Bankkonto der Schuldnerin ein. Zwischen dem 23.11.2010 und dem 03.03.2011 wurden dem Beklagten neun Lastschriften zurückgegeben. In der Folgezeit belieferte der Beklagte die Schuldnerin nur noch gegen Vorkasse. Zwischen März 2011 und Dezember 2011 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten in 47 Einzelbeträgen insgesamt 27.748,10 Euro. Diesen Betrag verlangt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klage hat keinen Erfolg.

Rechtslage

Eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte und dass der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kannte. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreichen wird, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. In Fällen kongruenter Leistungen handelt der Schuldner allerdings trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Dem liegt zu Grunde, dass dem Schuldner in diesem Fall in Folge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann.

Auch im Falle eines bargeschäftlichen Leistungsaustauschs wird sich der Schuldner der Benachteiligung allerdings dann bewusst werden, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäftes mittels der erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.

Aus den Entscheidungsgründen

Im Fall eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs ist der Schluss von erkannter (drohender) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf eine Gläubigerbenachteiligung nicht gerechtfertigt. Ein Gläubiger kann in diesem Fall wegen des gleichwertigen Leistungsaustauschs die Gläubigerbenachteiligungswirkung der an ihn bewirkten Leistung nicht bewusst geworden sein. Anders liegt es nur, wenn er weiß, dass der Schuldner unrentabel arbeitet und bei Fortführung seines Geschäftes weitere Verluste erwirtschaftet. Dann weiß er auch, dass der bargeschäftsähnliche Leistungsaustausch den übrigen Gläubigern des Schuldners nicht nutzt, sondern infolge der an den Anfechtungsgegner fließenden Zahlungen Nachteile bringt. Beruft sich der Verwalter auf § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO und steht, wie hier, ein bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch fest, ist die von der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgehende Indizwirkung für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung nicht gegeben. Es obliegt dann dem Verwalter, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der Anfechtungsgegner von der Unwirtschaftlichkeit der Geschäftsfortführung des Schuldners wusste.

Praxishinweis

Es ist in der Praxis durchaus üblich, dass Lieferanten und Dienstleister zahlungsschwache Kunden auf Vorkasse weiterbeliefern. Die damit verbundenen anfechtungsrechtlichen Risiken vermindert der Senat mit dieser Entscheidung ganz wesentlich. Offen bleibt, unter welchen Voraussetzungen der Anfechtungsgegner Kenntnis davon haben soll, dass ein Betrieb fortlaufend unrentabel arbeitet. Jedenfalls darf angenommen werden, dass ein diesbezüglicher Nachweis dem insoweit beweisbelasteten Verwalter nur schwer gelingen wird.

Im Insolvenzrecht steht Ihnen unser Experte, Herr RA Dr. Exner, jederzeit gerne zur Verfügung.


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