Unterlässt der Schuldner es, eine beträchtliche Forderung aus einer Straftat zu Lasten seines Arbeitgebers in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erstellenden Ver­zeichnis anzugeben, kann ihm nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 Alt. 2 InsO die Restschuldbe­freiung versagt werden, so das Landgericht Lübeck in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2015, Az. 7 T 236/15.

Die Restschuldbefreiung ist auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, wenn der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO vor­zulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahr­lässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Das Landgericht Lübeck sah eine strafgerichtliche Verurteilung als Beweisanzeichen für die Kenntnis des Schuldners von einer Forderung an. Dem Schuldner wurde daher die Restschuldbefreiung versagt.

Auch dann, wenn eine Forderung regelmäßig - zumindest alle sechs Monate - an­gemahnt wird, wird dem Schuldner eine hinreichende Kenntnis von der Forderung vermittelt. Gläubiger sollten stets auch das Insolvenzportal (www.insolvenzbekanntmachungen.de) im Auge behalten.

Im Rahmen von Insolvenzverfahren unterstützen wir sowohl Schuldner als auch Gläubiger. Kommen Sie auf uns zu!


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