Für die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine eventuell vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.11.2014.

Diesem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Laut Mietvertrag war ein Mieter zu monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet. Er errechnete für den Zeitraum 1.8.2010 bis 31.7.2011 ein Betriebskostenguthaben zu seinen Gunsten in Höhe von ca. 490 €, dessen Rückzahlung er von seinem Vermieter verlangte. Der Vermieter rechnete über die den genannten Zeitraum betreffenden Betriebskosten seinerseits am 12.7.2012 ab. Diese Abrechnung weist einen Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von ca. 1.050 € aus, dessen Ausgleich er von dem Mieter verlangt. Der Mieter ist der Auffassung, dass die Abrechnung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entspricht, weil er nicht in der Lage sei, die Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Der BGH führte in seiner Begründung aus, dass für die Beurteilung, ob die Abrechnung den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entspricht, unerheblich ist, dass die angegebenen Verbrauchswerte auf Schätzungen beruhten.


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