Am 25.05.2018 tritt die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Sie vereinheitlicht und verschärft das europäische Datenschutzrecht für in der EU tätige Unternehmen. Sie betrifft damit auch Vermieter. Bei Datenschutzverstößen gegen das neue Recht drohen Bußgelder bis zu 20 Mio. EUR.

Anwendungsbereich

Die EU-DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Auch wenn die Regelungen eigentlich gegen Internetgiganten wie Google, Facebook und Co. intendiert waren, betreffen diese auch (kleine) Vermieter, denn auch diese erheben und verarbeiten Daten ihrer Mieter.

Neue Vermieterpflichten nach der EU-DSGVO

Zu den neuen Vorgaben gehört nicht nur das sichere Speichern, sondern auch eine Dokumentation, was mit den Daten passiert und wer Zugriff hat. Das kann außer dem Eigentümer zum Beispiel die Hausverwaltung sein. Sehr häufig werden es jedoch auch von Vermieter und Verwaltung beauftragte Ablesedienste sein. Zu ihrem eigenen Schutz sollten Eigentümer also insbesondere darauf achten, dass ihre Auftragnehmer die Daten auf einem Server innerhalb der EU speichern.

Die Vermieter haben ihre Mieter zu informieren, welche Daten erhoben wurden und wem gegenüber sie weitergegeben worden. Hinzu kommen Löschverpflichtungen: Haben die Daten ihren Zweck erfüllt und werden nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Nebenkostenabrechnung und die Kaution abgerechnet sind.

Welche Daten dürfen überhaupt gespeichert werden?

Der Vermieter darf die erforderlichen Daten speichern, die für Anfang, Dauer und Ende des Mietverhältnisses erforderlich ist. Besonderes Augenmerk ist auch auf eine Selbstauskunft von Wohnungsinteressenten zu richten. Neben Personalien bleiben Angaben zum Einkommen erlaubt. Aber: Personenbezogene Daten von Mietinteressenten, mit denen kein Mietvertrag zustande kommt, dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden, es sei denn diese sind einverstanden. Hierbei sollten Sie darauf achten, dass eine Einwilligung eingeholt wird. Eine Schriftform der Einwilligung ist zwar vom Gesetz nicht gefordert, aber dringend zu empfehlen.

Fragen nach Religion oder geschlechtlicher Orientierung dagegen sind fehl am Platz. Solche besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nicht gespeichert werden und können im Einzelfall sogar Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Umsetzung der EU-DSGVO im Mietrecht und auch in anderen Rechtsgebieten. Der Countdown läuft! Stichtag ist der 25.05.2018! Eine Übergangsfrist gibt es nicht! Kontaktieren Sie uns noch heute!

 


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