Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 17. März 2016 darüber zu entscheiden, ob im Konzept "60+", nach dem in einem Unternehmen für leitende Führungskräfte die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres u.a. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages bestand, eine Diskriminierung wegen des Alters zu sehen war.

 

Das Bundesarbeitsgericht verneinte vorliegend eine Diskriminierung.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2016, Az. 8 AZR 677/14

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufsleiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehörte er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept "60+" für leitende Führungskräfte ein, das die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres u.a. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein entsprechendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages, das der Kläger bis zum 31.12.2005 annehmen konnte. Der Kläger nahm das Angebot im Dezember 2005 an.

Im Jahr 2012 trat an die Stelle des Konzepts "60+" das Konzept "62+". Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des Konzepts "60+" hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 ein Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen. Der Kläger schied mit Ablauf des 31.10.2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt einen Kapitalbetrag i.H.v. 123.120 Euro. Die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 31.10.2012 hat der Kläger nicht gerichtlich angegriffen.

Der Kläger sah sich u.a. sowohl durch die Vereinbarung der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres als auch dadurch wegen des Alters benachteiligt, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihm eine Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf das Konzept "62+" anzubieten und verlangt die Feststellung, dass die Beklagte ihm den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen hat, sowie die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Der Kläger unterlag in allen Instanzen.

Nach Auffassung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts scheitern die Ansprüche des Klägers bereits daran, dass dieser durch die Beklagte keine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Im Hinblick auf die ihm nicht angebotene Umstellung seines Arbeitsvertrages auf das Konzept "62+" sei der Kläger mit den Arbeitnehmern, die dieses Angebot im November/Dezember 2012 erhalten haben, nicht vergleichbar, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden war.

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