Das BSG hat mit Urteilen vom 14.03.2018, Az. B 12 KR 13/17 R, B 12 R 5/16 R, entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen sind und daher der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6% am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene "Stimmbindungsabrede" änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.
Das BSG hat entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen sind und daher der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Damit hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und die entsprechenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Nach Auffassung des BSG ist ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das sei regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, sei eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50% der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfüge, sodass es ihm möglich sei, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

In beiden Fällen betonte das BSG, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 14/2018 v. 15.03.2018

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