Das LSG Celle-Bremen hat am 12.12.2017, Az. L 7 AL 36/16, entschieden, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort keine Sperrzeit beim Arbeits­losengeld auslösen muss.

Die Klägerin (geb. 1955) war als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tätig. Im Jahre 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der im Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Sie verbrachten die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall für einander. Eine gemeinsame Wohnung war geplant. Nachdem mehrere Bewerbungen zunächst erfolglos waren, kündigte die Klägerin ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend. Die Bun­desagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit, da die Klägerin ohne "wichtigen Grund" gekündigt habe. Sie stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des BSG, wonach ein wichtiger Grund beim erstmaligen Zusammenziehen nur vorliege, wenn ein Verlöbnis bestehe und eine baldige Eheschließung folge.

Das LSG Celle-Bremen ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts erscheint es nicht mehr zeitgemäß, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Die Sperrzeit sei weder eine Strafvor­schrift noch ein Instrument zur Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vor­stellungen, sondern diene nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor ei­ner Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Ar­beitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Es seien gewich­tige Umstände (z.B. finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabhängig vom fami­liären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen, sodass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Die Partnerschaft der Klägerin sei erkennbar durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt, so dass die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten darstelle.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 2/2018 v. 22.01.2018

In Fragen zum Sperrzeitrecht berät Sie gerne Frau RAin Nadine Kanis!


© 2024 Dr. Exner Rechtsanwälte
Design & Umsetzung von Get Up Media