Das SG Landshut (Urteil vom 11.03.2019, Az. S 1 BA 30/18) hat im Falle einer Lohn- und Finanzbuchhalterin, die auf vermeintlich selbständiger Basis für eine mittelständische Firma tätig war, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen und eine entsprechende Entscheidung des Prüfdienstes der Rentenversicherung bestätigt.

Die DRV Bayern Süd hatte von dem Betrieb im Hinblick auf die Tätigkeit der Buchhalterin in den Jahren von 2013 bis 2015 Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 20.000 Euro nachgefordert (inklusive Säumniszuschläge) – keine unwesentliche Summe für einen relativ kleinen Betrieb mit rund 15 Mitarbeitern. Der Betrieb ging davon aus, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handeln würde, weil keine festen Arbeitszeiten vereinbart waren, die Buchhalterin zudem noch für zwei andere Auftraggeber tätig war und keine fachliche Weisungsabhängigkeit bestand.

Das hat das SG Landshut anders gesehen und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts wurden zwar keine fachlichen Weisungen erteilt, die Buchhalterin sei aber in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert gewesen. Auch dies sei ein wesentliches Merkmal für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Demgegenüber sei eine selbständige Tätigkeit gekennzeichnet durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die freie Gestaltung der Tätigkeit in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht. Im vorliegenden Fall habe die Buchhalterin in den Räumen der Firma mit der dortigen EDV-Ausstattung gearbeitet und sei zudem auch auf den Informationsfluss von Seiten der übrigen Mitarbeiter angewiesen gewesen. Sie sei somit in die dortigen organisatorischen Strukturen eingebunden gewesen. Letztlich komme es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut v. 16.04.2019

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