Von einer unbilligen Härte ist regelmäßig auszugehen, wenn schlüssig belegt ist, dass dem Betroffenen durch die sofortige Zahlung der Beitragsforderung Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz droht oder seine Existenz gefährdet wird. Einem Widerspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid ist dann eine aufschiebende Wirkung zuzusprechen (LSG Bayern, Beschluss vom 11.3.2019-L 16 BA 174/18 B ER).

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung eines Betriebsprüfungsbescheids, mit dem die Antragsgegnerin eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 1.612.302,45 Euro festgesetzt hat. Sie trug zur Begründung vor, dass sowohl Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden als auch die Vollziehung der Entscheidung eine unbillige und durch überwiegendes öffentliches Interesse nicht gebotene Härte zur Folge hätte. Aufgrund der Beitragsforderung drohe die Zahlungsunfähigkeit, ein Insolvenzverfahren sei einzuleiten. Es drohe weiter der Verlust von Arbeitsplätzen. Die Antragstellerin wirtschafte derzeit rentabel, das heißt sie halte den operativen Betrieb aufrecht. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen seien auf andere Art und Weise möglich; die Antragstellerin würde hieran mitwirken.

Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Verweigerung der Aussetzung der Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 86 a III 2 SGG zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können. Noch keine unbillige Härte liegt bei ernsthaften Liquiditätsproblemen vor, da die Beitragslast jeden Beitragspflichtigen unabhängig von seiner Einkommens- und Vermögenslage trifft.

Ob allein eine drohende Insolvenz ohne Weiteres zur Annahme einer unbilligen Härte führt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung kommt schwierigen Vermögensverhältnissen des Beitragspflichtigen eine ausschlaggebende Relevanz im Eilverfahren regelmäßig nur dann zu, wenn dieser substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass es sich um einen nur vorübergehenden finanziellen Engpass bei grundsätzlich ausreichender Ertragssituation handelt, der bereits mit Zahlungserleichterungen - etwa in Form von Ratenzahlungen -erfolgreich und nachhaltig behoben werden kann. Eine unbillige Härte wird weiter angenommen, wenn das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebs zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber nicht weiter gefährdet wäre. Der Senat hat bereits entschieden, dass von einer unbilligen Härte regelmäßig auszugehen ist, wenn schlüssig belegt ist, dass dem Betroffenen durch die sofortige Zahlung der Beitragsnachforderung Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz drohen oder seine Existenz gefährdet wird.

Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie bei sofortiger Fälligkeit und Vollstreckung der Forderung aus dem Bescheid in Höhe von über 1,6 Mio. Euro zahlungsunfähig werden würde und verpflichtet wäre, einen Insolvenzantrag zu stellen. Über die drohende Insolvenz hinaus liegen weitere Umstände vor, die die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Die Beitreibung der Forderung bedroht die Existenz der Antragstellerin und damit die dortigen Arbeitsplätze. Weiter hat die Antragstellerin versichert, an einer moderaten Zahlung der Beitragsrückstände mitzuwirken. Dies hat sie durch die Stundungsvereinbarung mit der Beigeladenen, auf die der Hauptteil der Forderung entfällt, unter Beweis gestellt. Damit ist für den Senat glaubhaft, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu einer weiteren Gefährdung der Forderung führt.

Hinweise für die Praxis

Die Funktionsfähigkeit eines Unternehmens und deren Fortexistenz kann ein gewichtiger öffentlicher Zweck sein, wenn es um den Erhalt von Arbeitsplätzen im Unternehmen selbst, aber auch um die Beziehungen zu Kunden und anderen Gläubigern geht. Jedoch darf die drohende Insolvenz nicht allein ausschlaggebend und der Schutzschild gegen Forderungen der Allgemeinheit sein. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass weitere Umstände neben der drohenden Insolvenz hinzutreten müssen, um die Vollziehung des Bescheids auszusetzen.

Für Fragen des Betriebsprüfungsrechts steht Ihnen aus unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis engagiert zur Seite!


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