Die Durchsuchung ist eines der in der Praxis am häufigsten gebrauchten Zwangsmittel der StPO. Oft sind die im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel die einzigen, um einen Tatnachweis führen zu können. Das Landgericht Wiesbaden hatte sich in seinem Beschluss vom 15. Februar 2016, Az. 6 Qs 2/16, mit einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss zu befassen.

 

Verfahrensgang

Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 08. Juli 2015 wurde wegen Verstoßes gegen § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG die Durchsuchung der Wohnung sowie Geschäftsräume des Beschuldigten angeordnet. Zur Begründung war in dem Durchsuchungsbeschluss ausgeführt, aufgrund von Tatsachen sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich Betäubungsmitteln, Utensilien für den Handel mit Betäubungsmitteln und Unterlagen über den Handel mit Betäubungsmitteln führen wird. Bei der am 21. August 2015 durchgeführten Durchsuchung wurden Betäubungsmittel, Verpackungsutensilien sowie das Handy des Beschuldigten und digitale Speichermedien (Festplatten, USB-Sticks) sichergestellt.

Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte gerichtliche Bestätigung der Sicherstellung. Er trug u.a. vor, der Beschuldigte habe nachweislich zu Beginn der Maßnahme um Gelegenheit ersucht, einen Verteidiger zu konsultieren. Ihm sei erklärt worden, er habe auf der Wache Gelegenheit hierzu. Erst Stunden später sei ihm der erstmalige Kontakt ermöglicht worden. Weiterhin sei ihm verweigert worden, einen Durchsuchungszeugen seiner Wahl hinzuziehen. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 erhob der Verteidiger im Auftrag des Beschuldigten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 17. Dezember 2015 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt.

Die Entscheidung des LG Wiesbaden vom 15. Februar 2016

Die Beschwerde war in der Sache erfolgreich. Auch nach Beendigung der Durchsuchung kann ein Beschuldigter noch feststellen lassen, dass eine Durchsuchung rechtswidrig war. Das Gericht ging vorliegend davon aus, dass zunächst der notwendige Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat vorlag.

Die Durchsuchungsanordnung enthielt jedoch nicht die notwendige Begründung, um dem Beschuldigten die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig ist. Hierfür ist es erforderlich, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat sowie die aufzufindenden Beweismittel in dem angefochtenen Beschluss hinreichend dargestellt sind. Außerdem sind die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergibt, aufzuführen, soweit dies nicht den Untersuchungszweck gefährden würde.

Vorliegend war in dem Beschluss im Hinblick auf die Straftat, deren der Beschuldigte verdächtigt wurde, lediglich die Vorschrift bezeichnet, ohne dass aus Sicht des Beschuldigten erkennbar wäre, was Inhalt dieser Vorschrift ist und was genau ihm vorgeworfen wird. Hinzu kam, dass auch die den Tatverdacht begründenden tatsächlichen Umstände nicht aufgeführt werden, sondern sich der Beschluss darauf beschränkt, dass "aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln" (die dann im Einzelnen bezeichnet werden) führen wird. Die unzureichende Begründung des Durchsuchungsbeschlusses führte hier auch zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung.

Praxishinweise

Eine Durchsuchung ist grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses möglich. Möglichkeiten, sich gegen die Durchsuchung zur Wehr zu setzen, gibt es zunächst nicht. Die Maßnahme muss geduldet werden. Im Falle einer Durchsuchung sollten Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen und einen Verteidiger kontaktieren. Hierauf haben Sie einen Rechtsanspruch. Dieser kann Ihnen wichtige Hinweise gegeben und ggf. vor die Rechtsmäßigkeit der Durchsuchung überwachen. Am Ende der Durchsuchung muss Ihnen ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände ausgehändigt werden.

Machen Sie keine Aussage vor Ort, ohne zuvor Rücksprache mit Ihrem Verteidiger gehalten zu haben. Nachträglich kann der Verteidiger – wie die vorliegende Entscheidung zeigt – Beschwerde einlegen. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung kann im weiteren Verfahren eine große Rolle spielen, da ggf. ein sog. Beweisverwertungsverbot bezüglich der aufgrund einer rechtswidrig stattgefundenen Durchsuchung erlangten Beweise bestehen kann.

Bei Durchsuchungen wenden Sie sich bitte an unsere Notfall-Hotline!


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