Das OLG Düsseldorf hat am 18. April 2017, Az. III - 2 Ws 528/16, III - 2 Ws 577/16, entschieden, dass die Hauptverhandlung zur Loveparade-Katastrophe 2010 in Duisburg nun doch gegen alle 10 Angeklagten durchgeführt werden muss.

Tragischer Hintergrund

Auf der Loveparade in Duisburg waren am 24. Juli 2010 21 Menschen bei einer Massenpanik ums Leben gekommen. Die 5. Große Strafkammer des LG Duisburg hatte im März 2016 im Zwischenverfahren die Zulassung der Anklage und damit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die Prüfung der Anklagevorwürfe und der dazu vorgelegten Beweismittel durch die 5. Große Strafkammer des LG Duisburg habe damals ergeben, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht.

Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung gegeben ist. Aus Sicht der 5. Großen Strafkammer war dies nicht der Fall.

Verfahrensgang

Das OLG Düsseldorf hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg und verschiedener Nebenkläger im Loveparade-Strafverfahren die Anklage nunmehr gegen alle zehn Angeklagten zugelassen. Die Durchführung der Hauptverhandlung wurde nun vor einer anderen, und zwar der 6. Großen Strafkammer des LG Duisburg, angeordnet.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Körperverletzung im Amt hinreichend wahrscheinlich. Die den Angeklagten vorgeworfenen Taten seien mit den in der Anklage aufgeführten Beweismitteln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Dass die den Angeschuldigten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen ursächlich für die Todes- und Verletzungsfolgen waren, dränge sich nach dem Ermittlungsergebnis auf. Das Ermittlungsergebnis lege nahe, dass die unzureichende Dimensionierung und Ausgestaltung des Ein- und Ausgangssystems für die Besucher und die mangelnde Durchflusskapazität planerisch angelegt und für die Angeklagten vorhersehbar zu der Katastrophe geführt haben.

Das gegenteilige Ergebnis des Landgerichts führt das Oberlandesgericht darauf zurück, dass das LG Duisburg zu hohe Anforderungen an die Annahme eines "hinreichenden Tatverdachts" gestellt habe. Wesentliche Elemente des ermittelten Sachverhalts seien bei der Prüfung des Landgerichts nicht ausreichend berücksichtigt und deshalb nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden. Alternative Ursachen für die Katastrophe seien zwar als möglich benannt, nicht aber festgestellt worden.

Praxishinweise

Als Nebenklage wird der Anschluss bzw. die „Teilnahme“ des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an der Anklage der Staatsanwaltschaft bezeichnet. Sie stellt neben der Privatklage eine Ausnahme von dem im Strafverfahren geltenden Strafverfolgungsmonopol des Staates dar, weshalb sie nur bei der Verfolgung bestimmter Straftaten (z.B. Sexualdelikte, Mord und Totschlag, Körperverletzung u.a.) zulässig ist.

Dem Nebenkläger sind bestimmte Rechte eingeräumt, wie etwa die ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung sowie das Recht, Zeugen und den Angeklagten zu befragen. Sie können den Prozess gegen den Täter aktiv mitgestalten, in dem sie z.B. Beweisanträge stellen, ein Fragerecht ausüben oder unter gewissen Umständen ein Rechtsmittel gegen ein ergehendes Urteil einlegen.

Zudem kann im Rahmen eines Strafverfahrens durch Stellung eines sogenannten Adhäsionsantrages Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Im Rahmen des Strafrechts nehmen wir auch die Rechte von Geschädigten einer Straftat engagiert und umfassend war!

 


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