Nach LG Bonn, Beschluss vom 02.08.2018, Az. 21 Qs-400 UJs 431/18-62/18, rechtfertigt der (einfache) versuchte Computerbetrug mit gestohlenen EC-Karten in der Regel die Öffentlichkeitsfahndung mit Videoaufnahmen des Täters.

 

Sachverhalt der Entscheidung:

Der 73-jährigen Geschädigten wurde während ihres Krankenhausaufenthalts ihre Geldbörse entwendet, in welcher sich neben 38 Euro Bargeld eine EC-Karte befand. Mit dieser versuchte der bisher unbekannte Täter erfolglos, Bargeld an einem videoüberwachten Geldautomaten abzuheben, wobei die Karte nach mehrfach falscher PIN-Eingabe schließlich vom Automaten eingezogen wurde. Auf den von der Bank zur Verfügung gestellten Aufnahmen ist das Gesicht des Täters zu erkennen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der so genannten Öffentlichkeitsfahndung zwecks Identitätsfeststellung des Beschuldigten durch Veröffentlichung der Videoaufnahmen wird auf ihre Beschwerde hin durch das LG Bonn entsprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Voraussetzungen der Anordnung richten sich nach § 131 b I StPO. Es ist erforderlich, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, die regelmäßig dann gegeben ist, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, wobei angesichts des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Diese Voraussetzungen sind bei einem Computerbetrug mit gestohlenen EC-Karten in der Regel gegeben. Im Bereich der mittleren Kriminalität können auch alltägliche Straftaten ohne besondere Folgen liegen. Vorliegend wird die Verwerflichkeit der Tat außerdem durch die Begehung des Diebstahls in einem Krankenhauszimmer gesteigert. Die Kammer sieht durch Taten dieser Art den Rechtsfrieden als empfindlich gestört an. Der Diebstahl und Missbrauch von EC-Karten hat sich zu einem ernsten Massenproblem entwickelt.

Eine Nichtdurchführung der Öffentlichkeitsfahndung in den Fällen des Computerbetrugs wäre geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, weil dadurch der Eindruck erweckt wird, der jeweilige Täter werde nicht effektiv verfolgt. Insbesondere ist die Öffentlichkeitsfahndung oft der einzige vielversprechende Ansatz zur Ermittlung des Täters. Die Verhältnismäßigkeit wird regelmäßig dadurch begründet, dass die Fehlerwahrscheinlichkeit der Öffentlichkeitsfahndung in derartigen Fällen vergleichsweise niedrig ist.

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