Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist die mildeste Strafe, die ein Gericht verhängen kann. Sie kommt in Betracht bei Straftaten von geringem Gewicht. Es handelt sich um eine „Geldstrafe auf Bewährung".

 

Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

Hat ein Beschuldigter aufgrund eines Vergehens eine Geldstrafe bis zu l8o Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. Im günstigen Fall erledigt sich der Fall nach Ablauf der Bewährungszeit für den Täter. Er muss dann die Geldstrafe nicht bezahlen. Ihm werden lediglich die Verfahrenskosten auferlegt.

Wann kommt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht?

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Besondere Umstände können in für den Täter zu erwartenden außer strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung - z.B. dem Verlust des Arbeitsplatzes - vorliegen. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt beispielsweise bei leichteren Straftaten in Betracht, wenn sie aus einer Konfliktlage resultierten und daher das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen (z.B. Notwehr, Notstand) zunächst diskutiert, dann aber abgelehnt wurde. Allein die Tatsache, dass der Täter bislang nicht vorbestraft ist, ist noch kein besonderer Umstand im Sinne des § 59 StGB, kann aber in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten dazu führen, dass das Gericht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt als ausreichend erachtet.

Die Bewährungszeit

Die Bewährungszeit beträgt im Falle einer Verwarnung mit Strafvorbehalt zwischen einem und zwei Jahren. Für diese Zeit kann das Gericht dem Verwarnten bestimmte Auflagen und Weisungen erteilen. Es kann beispielsweise bestimmen, dass der Täter sich bemühen soll, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, oder dass der Täter einen Geldbetrag zahlen oder sich in eine Heilbehandlung oder Entziehungskur begeben soll.

Enttäuscht der Verwarnte die Erwartung, künftig keine Straftaten mehr zu begehen, und wird dennoch innerhalb der Bewährungszeit straffällig, verurteilt ihn das Gericht zu der vorbehaltenen Strafe; das bedeutet, er muss die festgesetzte Geldstrafe doch zahlen. Gleiches kann geschehen, wenn er gegen die ihm erteilten Auflagen und Weisungen grob oder beharrlich verstößt. Bevor das Gericht die Verurteilung ausspricht, findet keine weitere mündliche Verhandlung mehr statt.

Eintragung in Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Nach § 4 Nr. 3 BZRG werden Verwarnungen mit Strafvorbehalt ins Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheinen sie gemäß § 32 Absatz 2 Nr. l BZRG allerdings nicht, soweit keine weitere Verurteilung dort eingetragen ist.

Die für den Verwarnten günstige Besonderheit der Verwarnung mit Strafvorbehalt liegt darin, dass die Eintragung nach Ablauf der Bewährungszeit aus dem Bundeszentralregister entfernt wird (§12 Absatz 2 BZRG). Sie kann dann unter keinen Umständen mehr im Führungszeugnis erscheinen und in keiner Weise mehr zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 BZRG). Eine „normale" Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen wird für gewöhnlich erst nach fünf Jahren aus dem Bundeszentralregister entfernt, höhere Geldstrafen sogar erst nach zehn Jahren.

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