Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung).

Die Wahlgegenüberstellung kann auch mittels elektronischer Bildtechnik durchgeführt werden (wie z. B. Wahlvideogegenüberstellung). Die Gegenüberstellung soll grundsätzlich nacheinander und nicht gleichzeitig erfolgen. Sie soll auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn der Zeuge zwischenzeitlich erklärt, eine Person erkannt zu haben. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen. Bei der Vorlage von Lichtbildern (Wahllichtbildvorlage) sollen dem Zeugen mindestens acht Personen gezeigt werden. 

Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern, so der BGH mit Beschluss vom 09. November 2011, Az. 1 StR 524/11.

Stützt ein Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten maßgeblich darauf, dass ein Zeuge den Angeklagten in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt hat bzw. diesen bereits im Ermittlungsverfahren als Täter identifiziert hat, müssen die Urteilsgründe hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sich das Gericht des beschränkten Beweiswertes eines solchen wiederholten Wiedererkennens bewusst war. Zudem muss der Wiedererkennungsakt nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargestellt werden, so dass OLG Hamm mit Beschluss vom 22. April 2004, Az. 2 Ss 594/03.

Gibt das Gericht während laufender Hauptverhandlung wesentliche, ihrer Natur nach nicht geheimhaltungsbedürftige, ergänzende polizeiliche Ermittlungen in Auftrag (hier: die Durchführung einer Wahlgegenüberstellung), deren Ergebnis dann in der Hauptverhandlung möglicherweise maßgeblich verwertet werden soll, ohne die Verteidigung hierüber zuvor ausreichend zu informieren und ohne den Versuch zu unternehmen, eine effektive Teilhabe der Verteidigung an den vorgesehenen Ermittlungen zu gewährleisten, verletzt es grundlegend die Struktur des Strafverfahrens so der BGH mit Beschluss vom 21. Juli 2009, Az. 5 StR 235/09.


© 2024 Dr. Exner Rechtsanwälte
Design & Umsetzung von Get Up Media