Sie haben eine Zeugenladung von der Polizei erhalten. Erfahren Sie hier, ob Sie erscheinen müssen.

Bisherige Rechtlage

Vor dem 24. August 2017, also dem Inkrafttreten des Gesetzes zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens, galt eine Erscheinungspflicht nur für gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmung. Ist ein Zeuge nicht bei der Polizei erschienen, konnte diese keine Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergreifen.

Neuregelung

Nunmehr sind Zeugen künftig verpflichtet, auf Ladung der Polizei zu erscheinen und auszusagen, wenn dem ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Erscheint ein Zeuge nicht, kann ihm von der Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld auferlegt werden. Ordnungshaft ist dagegen einem Richter vorbehalten.

Die Staatsanwaltschaft hat unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls selbst festzustellen, ob der Zeuge zum Erscheinen verpflichtet werden soll und ob die Vernehmung durch die Polizei durchgeführt werden kann. Letzteres sollte im Hinblick auf eine effektive Wahrung der Beschuldigtenrechte insbesondere dann unterbleiben, wenn der Zeuge auch Beschuldigter sein könnte.

Generelle Ermächtigungen für die Polizei sind demgegenüber unzulässig; der Ladung durch die Polizei muss vielmehr ein einzelfallbezogener Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegen.

Praxishinweise

In der Praxis wird es zukünftig also polizeiliche Vorladungen mit und ohne Erscheinungspflicht geben. Die Polizei hat in dem Ladungsschreiben unmissverständlich deutlich zu machen, um welche Art von Vorladung es sich handelt.

Bei Fragen rund um Ladungen sowie im gesamten Strafrecht steht Ihnen aus unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin Nadine Kanis engagiert zur Seite!


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