Das LG Düsseldorf (Urt. vom 09.05.2019, Az. 19 S 105/17) hat entschieden, dass kein Mangel vorliegt, wenn bei einem Boxspringbett die besonders dicken Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften und zwischen den zwei Matratzen eine Ritze entsteht.

Geklagt hatte ein Ehepaar auf Rückzahlung des Kaufpreises von 1.499 Euro, weil in ihrem neu erworbenen Boxspringbett mit einer Größe von 160 x 200 cm und zwei getrennten, motorisiert verstellbaren Liegeflächen die Matratzen und die auf den Matratzen liegenden Topper auseinanderrutschen und eine Ritze bilden. Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind die Matratzen und Topper durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende und nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände gegen Verrutschen gesichert. Schon das AG Neuss hatte einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB abgelehnt, weil das Bett zum Schlafen als seinem eigentlichen Zweck geeignet sei.

Das LG Düsseldorf hat das Urteil des Amtsgerichts nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Raumausstatter- und Polsterermeisters bestätigt.

Die Liegeprobe des Sachverständigen habe auch bei teils heftigen Bewegungen ergeben, dass die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen. Es liege auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert sei als bei dem ausgewählten Boxspringbett. Dies beruhe jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stelle sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenüberstehe.

Das Landgericht hat die Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.

Vorinstanz: AG Neuss, Urt. v. 14.09.2017 - 78 C 2651/15

Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 10.05.2019

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