Das LG Tübingen hat am 26.01.2018, Az. 4 O 187/17, entschieden, dass die Einführung von Negativzinsen, wie sie die Volksbank Reutlingen für verschiedene Geldanlagen in laufende Vertragsbeziehungen über den Preisaushang vorgenommen hatte, rechtswidrig war.

Die Volksbank Reutlingen teilte ihren Kunden mittels Preisaushang mit, dass für bestimmte Angebote künftig negative Zinsen fällig würden. Sie begründete ihr Verhalten wie folgt: "Dies geschieht, um die mittlerweile anfallenden Kosten für die Annahme und Verwahrung großer Guthaben nicht auf alle Kunden umzulegen." Minuszinsen würden beim Tagesgeld bereits ab 10.000 Euro und bei Termin- und Kündigungsgeld ab 25.000 Euro fällig werden.

Mit einer Abmahnung hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Volksbank Reutlingen aufgefordert, Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden zurückzunehmen. Die Volksbank hat daraufhin ihren Preisaushang geändert und die Negativzinsen zurückgenommen. Sie wollte sich aber nicht mittels Unterlassungserklärung verpflichten, die Klauseln in Zukunft nicht erneut einzuführen. Mit der Unterlassungsklage geht die Verbraucherzentrale im Interesse der Verbraucher gegen drei Klauseln vor, welche Verbraucher ihrer Auffassung nach unangemessen benachteiligen.

Das LG Tübingen hat entschieden, dass die Einführung von Negativzinsen rechtswidrig war. Nach Auffassung des Landgerichts sind die drei streitgegenständlichen Klauseln rechtswidrig. Negativzinsen für bestehende Geldanlageverträge könnten nicht mit Klauseln, wie sie die Volksbank Reutlingen verwendet habe, eingeführt werden. Die Bank könne nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus einer Geldanlage einen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg v. 26.01.2018

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