In seinem Urteil vom 08. Dezember 2015 hatte sich das AG München (Az. 283 C 5956/15) mit der Haftung eines Busunternehmens für abhandengekommenes Gepäck zu befassen.

Es judizierte, dass das Busunternehmen hinsichtlich des Gepäcks eine Obhutspflicht trifft mit der Folge, dass bei Abhandenkommen des Gepäcks während der Busreise ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Fahrgastes besteht, wenn die AGB des Personenbeförderungsvertrags auch den Transport von Gepäckstücken umfassen und der Fahrgast dem Busfahrer sein Gepäck vor der Abfahrt zur Verstauung im Laderaum übergibt, ohne dass es dem Fahrgast freisteht, sein Gepäck mit in den Bus zu nehmen.

Aus den Entscheidungsgründen

Zwischen den Parteien war ein Personenbeförderungsvertrag zustande gekommen. Der Transport von Gepäckstücken war ausweislich der AGB mit vom Beförderungsentgelt umfasst. Der Transport war keine kostenlose Gefälligkeit. Die Beklagte traf eine Obhutspflicht.

Das Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das erkennende Gericht fest, dass die Klägerin ihren Koffer auf Anweisung des Busfahrers an diesen zum Einladen in den Gepäckraum des Busses aushändigen musste und von diesem eingeladen worden ist. Es stand der Klägerin nicht frei, den Koffer mit in den Bus zu nehmen und selbst zu beaufsichtigen.

Die Beklagte hat die ihr obliegende - durch den Fahrer ausgeübte - Obhutspflicht verletzt. Es konnte dahingestellt bleiben, ob ein Haftungsausschluss wirksam vereinbart war. Selbst bei wirksam vereinbartem Haftungsausschluss, war die Beklagte nicht frei von der Haftung. Die Pflichtverletzung war als grob fahrlässig einzustufen. Eine geordnete Überwachung durch den einzigen Busfahrer war nicht überhaupt nicht möglich. Das Verhalten des Busfahrers war der Beklagten zuzurechnen. Ein Mitverschuldenseinwand lies das Gericht nicht gelten.

Nach dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme stand auch fest, dass der von der Klägerin mitgeführte schwarze Reisekoffer am Ende der Reise nicht mehr vorhanden war. Den Schaden (in Form des Koffers und der abhanden gekommen Sachen) ermittelte das Gericht im Wege der Schätzung.


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