Die Städte, Kreise und Gemeinden haben in den letzten beiden Jahren vielfach Quarantäne für Bürgerinnen und Bürger angeordnet, die Kontakt zu Corona-infizierten Personen hatten, auch wenn bei ihnen selbst keine Krankheitssymptome vorlagen.

In einem jetzt vom 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall hatte eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Vechta daraufhin den Landkreis verklagt. Der Landkreis hatte zunächst für die Mutter, deren unmittelbare Arbeitskollegin ein positives PCR-Testergebnis erhalten hatte, Quarantäne angeordnet, nach einem positiven PCR-Test der Mutter auch für den Vater und die beiden Kinder. Die Familie begehrte später Schmerzensgeld. Sie argumentierte, für die Quarantäne-Anordnung habe es keine gültige Rechtsgrundlage gegeben. Die PCR-Methode sei zudem ungeeignet. Die Quarantäne habe unter anderem zu sozialen Einschränkungen und psychischen Belastungen geführt (Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 6 U 15/22 und 6 U 12/22 (Beschlüsse vom 30.03.2022).

Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen, nach denen nach dem Infektionsschutzgesetz eine Quarantäne habe angeordnet werden können, hätten vorgelegen. Diese gelte auch für „Ansteckungsverdächtige“, die selbst keine Krankheitssymptome aufwiesen.

Die Berufung der Kläger vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Der Senat entschied, dass das Vorgehen des Landkreises rechtmäßig gewesen sei. Der Landkreis habe zu Recht den vom RKI anerkannten PCR-Test herangezogen. Angesichts der Gefährlichkeit der Corona-Infektion sei die Quarantäne-Anordnung insgesamt verhältnismäßig.

In einem zweiten Fall hatte eine Lehrerin – ebenfalls aus dem Landkreis Vechta – mit einer ähnlichen Argumentation geklagt. Auch sie hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Obgleich ihr PCR-Test nach dem Kontakt mit einer positiv getesteten Schülerin negativ ausgefallen war, sei die Quarantäne-Anordnung wegen der auf Grund der längeren Inkubationszeit einer COVID-19-Erkrankung fortbestehenden Ansteckungsgefahr rechtmäßig gewesen, so der Senat.

In beiden Fällen hat der Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Quarantäneanordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handele; diese rechtmäßige Maßnahme verlange den Betroffenen ein zwar spürbares, angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt aber geringfügiges Opfer zu Gunsten der Gemeinschaft ab, das ohnehin weder unter Ausgleichs- noch unter Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könne.

Die Kläger haben ihre Berufungen nach Hinweisbeschlüssen des Senats jeweils zurückgenommen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 22/2022

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