Müssen Reiseveranstalter Insolvenz anmelden, sollen Reisende künftig umfassend abgesichert sein. Dazu hat das Kabinett nun Eckpunkte beschlossen. Alle mit der Insolvenz zusammenhängenden Kosten sollen über einen Fonds gedeckt werden, der von den Reiseveranstaltern finanziert wird. Wichtige Fragen und Antworten finden Sie hier.

Seit dem 6. Mai 2020 können Betroffene der Thomas Cook-Insolvenz ihre Ansprüche gegenüber dem Bund online geltend machen. Das Bundeskabinett hat Eckpunkte beschlossen, um Insolvenzen von Reiseveranstaltern besser abzusichern. Die Insolvenz der Thomas Cook-Tochtergesellschaften im vergangenen Jahr hat gezeigt, dass die aktuell gültige Haftungsgrenze zur Absicherung der Kundengelder zu niedrig ist.

Wie soll die Sicherung bei Insolvenzen aussehen?

Die beschlossenen Eckpunkte zielen auf eine grundlegend strukturell neue Insolvenzsicherung im Reiserecht. Die zukünftige vollumfängliche Absicherung der Reisenden soll aus drei Elementen bestehen:

Erstens: Die Kundengelder, die eventuell notwendige Rückbeförderung der Reisenden sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz entstehen, sollen über einen Pflichtfonds abgesichert sein. Dieser wird neu eingerichtet. Der Fonds finanziert sich aus den Beiträgen der Reiseveranstalter, die diese für die Reisenden auch transparent machen können.

Zweitens erfolgt die Absicherung über eine Leistung des Reiseveranstalters - etwa eine Versicherung oder eine Bankbürgschaft.

Drittens werden Schäden, die nicht aus dem Fondsvermögen gedeckt werden, aus einer (ebenfalls aus Beiträgen finanzierten) Rückdeckungsversicherung und/oder durch Kreditzusagen abgesichert. Im Insolvenzfall soll dann zunächst die jeweilige vom Reiseveranstalter geleistete Sicherheit verwertet werden, erst danach kann auf das Fondskapital zurückgegriffen werden. Letzte Sicherheit sollen dann die Rückdeckungsversicherung und/oder die Kreditzusagen bieten.

Wie wird der Pflichtfonds eingerichtet?

Nur durch Einzahlungen in den neuen Pflichtfonds sind sämtliche Risiken bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgedeckt. Reiseveranstalter, die nicht über den Fonds abgesichert sind, können keine Pauschalreisen anbieten. Die Mitgliedschaft im Fonds wird grundsätzlich von einer bonitätsabhängigen Sicherheitsleistung - zum Beispiel einer Versicherung oder Bankbürgschaft - des Reiseveranstalters abhängig gemacht. In der Aufbauphase wird der Kapitalstock des Fonds durch eine zeitlich befristete staatliche Garantie abgesichert. In welcher Höhe dies erfolgt, wird noch festgelegt.

Wie werden Betroffene der Thomas Cook-Pleite entschädigt?

Im Herbst 2019 hatten die deutschen Tochterunternehmen des Reiseveranstalters Thomas Cook Insolvenz angemeldet. Die Insolvenz traf viele Pauschalreisende während ihrer Reise, viele weitere Pauschalreisende hatten bereits An- oder Vollzahlungen geleistet, bevor sie die Reise antreten konnten. Aufgrund der geltenden Haftungshöchstgrenze von 110 Millionen Euro erhielten diese nur einen Teil ihrer gezahlten Leistungen von dem Kundengeldabsicherer, der Zurich Insurance plc, zurück.

Die Bundesregierung entschied, die Kunden nicht im Stich zu lassen und die Zahlungsausfälle auszugleichen - soweit keine Erstattung von dritter Seite erfolgte. Seit dem 6. Mai 2020 können Pauschalreisende ihre Ansprüche gegenüber dem Bund online geltend machen. Das entsprechende Internetportal wurde freigeschaltet.

Quelle: Mitteilung der Bundesregierung vom 10.06.2020

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