Der Bundestag hat im April 2016 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verabschiedet. Das Verfahren findet vor besonderen Verbraucherschlichtungsstellen statt und darf nur von Verbrauchern beantragt werden.
Ab dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitschlichtungsgesetz Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen. Sofern Sie zur Schlichtung bereit sind, müssen Name und Kontaktdaten der Schlichtungsstelle angegeben werden.
Informationspflichten bestehen, wenn Sie Website unterhalten und/oder AGB verwenden. Die Pflichten bestehen, wenn am 31. Dezember des letzten Jahres mehr als 10 Personen bei Ihnen beschäftigt waren.
Ausnahmslos alle Unternehmer haben nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher, der nicht durch eigene Bemühungen beigelegt werden konnte, zu informieren, über diese zu einer Verbraucherschlichtung bereit sind.
Bei Online-Verträgen bestehen zusätzliche Informationspflichten, über die wir Sie im Bedarfsfall gerne informieren.
Werden die Informationspflichten nicht beachtet, drohen zwar keine Straf- oder Bußgelder, jedoch können Ihnen kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungsklagen zugehen. Die Informationspflichten sollten daher nicht vernachlässigt werden.
Während Verbraucher über ihr Vorgehen erst im Konfliktfall nachdenken müssen, müssen sich die Unternehmer dringend Gedanken dazu machen, wie sie sich zur Thematik Verbraucherschlichtung stellen wollen. Die öffentlich abgegebene Erklärung, im Konfliktfall zu einer Verbraucherschlichtung bereit zu sein, ist verbindlich.
Sollten Sie Fragen zu Ihren allgemeinen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Über Vor- und Nachteile der Verbraucherschlichtung und über deren Ablauf beraten wir sie gerne. Wir entwerfen für Sie passende Klauseln für Ihre Website bzw. AGB und prüfen im Bedarfsfall gerne deren Aktualität.