Der Bundestag hat der Umsetzung der EU-Pauschalreise-Richtlinie zugestimmt und am 02. Juni 2017 das neue Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen.
Verbesserung für Verbraucherinnen und Verbraucher
Jetzt werde klarer definiert, wann eine Pauschalreise zustande komme und der hiermit verbundene "Rundum-sorglos"-Schutz gelte. Außerdem würden mehr individuell zusammengestellte Reisen jetzt als Pauschalreisen gelten. Wenn zum Beispiel ein Kunde auf einem Buchungsportal oder in einem Reisebüro mehrere unterschiedliche Reiseleistungen im Rahmen desselben Buchungsvorgang auswähle, bevor er zahlungspflichtig buche, komme eine Pauschalreise zustande – egal, wie der jeweilige Unternehmer das Reiseangebot bezeichne.
Neben der Pauschalreise werde zusätzlich eine neue Kategorie, nämlich die "verbundenen Reiseleistungen" eingeführt. Auch hier würden Verbraucher und Verbraucherinnen zukünftig besser geschützt. Bei sog. "verbundenen Reiseleistungen" sei der Unternehmer künftig zur Information des Reisenden und grundsätzlich auch zur Insolvenzsicherung verpflichtet.
Bei Mängeln der Pauschalreise werde der bislang bestehende Schutzstandard angehoben, zum Beispiel:
- die Gründe, warum ein Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten muss, sind nunmehr eng begrenzt und werden abschließend aufgezählt;
- ein Kündigungsrecht nach Reisebeginn steht nur noch dem Reisenden zu, nicht mehr dem Reiseveranstalter;
- Reiseveranstalter können ihre Haftung für Schäden künftig kaum noch beschränken.
Erleichterungen für Unternehmen
Einzelne Reiseleistungen würden – wie in der Richtlinie (EURL 2015/2302) vorgesehen – nicht dem Pauschalreiserecht unterfallen. Damit werde die angestrebte Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene erreicht und Nachteile für deutsche Unternehmen im europäischen Wettbewerb würden verhindert. Verbraucher und Verbraucherinnen würden deswegen jedoch nicht schutzlos gestellt: Sie hätten bei der Buchung eines Ferienhauses auch künftig Gewährleistungsrechte gegenüber ihrem Vertragspartner (z.B. aus Mietvertragsrecht).
Die Bundesregierung habe sich mit Erfolg für eine praxistaugliche Lösung des Problems des "getrennt Buchens – gemeinsam Bezahlens" eingesetzt. Durch zahlreiche Gespräche der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission sei eine Lösung gefunden worden, nach der die gemeinsame Bezahlung getrennt ausgewählter Reiseleistungen der Vermittlung verbundener Reiseleistungen nicht entgegen stehe, sofern sich der Reisende bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichte.
Reiseveranstalter könnten unter bestimmten, engen Voraussetzungen bis 20 Tage vor Reisebeginn ihre Preise nachträglich erhöhen. Würden sie die Preise um mehr als 8% erhöhen, stünde dem Reisenden allerdings ein Rücktrittsrecht zu; die Schwelle habe bisher bei 5% gelegen.
Quelle: BReg, Newsletter Verbraucherschutz Aktuell Nr. 11/2017 v. 07.06.2017