Kommt es im Rahmen einer Pauschalreise während des Transfers vom Flughafen zum Hotel zu einem Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungsfolgen für den Reisenden, so dass dieser die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann, muss der Reiseveranstalter auch ohne Verschulden den Reisepreis erstatten.

Denn in einem solchen Falle ist die Reiseleistung insgesamt als mangelhaft anzusehen. Dies hat der Bundesgerichtshof am 06. Dezember 2016 in zwei Urteilen entschieden (Az. X ZR 117/15, X ZR 118/15).

Sachverhalt der Entscheidung:

In beiden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inkludiert. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten z.T. schwere Verletzungen. Sie erblickten in dem Unfall einen Reisemangel und verlangten von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem die Rückzahlung des Reisepreises.

Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Die II. Instanz hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und entschieden, der durch den "Geisterfahrer" verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.

Die Entscheidung des BGH:

Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.


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